JAVler vorübergehend ohne Anstellung? Einköpfige JAV ohne Stellvertreter?
Die JAV bei uns ist neu gewählt. Es gab 15 Auszubildende. Es gibt eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden und es gab keine weiteren Bewerber bei der Wahl. Nun ist die Vorsitzende selber Azubi aber der stellvertretende Vorsitzende kommt aus der Gruppe, die nur passiv für die JAV wahlberechtigt sind (also Arbeitnehmer unter 25 aber nicht in Ausbildung befindlich). Der stellvertretende Vorsitzende hat einen Zeitvertrag, der jetzt ausläuft. Bei der Einstellung wurde ihm zugesagt, dass der Vertrag auf jeden Fall verlängert werden soll. Nun sieht es aber so aus, als wenn die Vertragsverlängerung nicht so nahtlos zustande kommt. Was passiert wenn der Zeitvertrag des stellvertrenden JAV Vorsitzenden jetzt also ausläuft und er beispielsweise 2 Wochen nach Auslaufen des Zeitvertrages einen neuen Vertrag bekommt. Dann war er ja 2 Wochen lang nicht beim Betrieb beschäftigt. Was heißt das für seine Tätigkeit als stellvertretender JAVi? Wenn er wieder eingestellt ist, dann ist er ja erstmal wieder "neu" im Betrieb und somit wahrscheinlich kein stellvertrender JAVler mehr. Und was bedeutet das für die verwaiste JAV, der ja dann der stellvertretnde Vorsitzende fehlt? Bedeutet das Neuwahlen?
Community-Antworten (8)
27.08.2012 um 18:01 Uhr
Die Rechtsprechung für BR-Mitglieder mit Befristung ist gerade zu Gunsten einer Entfristung im Wandel. Grund ist die EU-Rechtsprechung.
Eigentlich wäre auf die JAV gleiches Recht anzuwenden.
Der stellv. Vorsitzende sollte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und mit ihm die Angelegenheit besprechen.
Ansonsten wäre die Formel einfach. Ende des Arbeitsverhältnisses = Ende JAV-mitgliedschaft. Egal, ob es später ein neuer Vertrag kommt.
27.08.2012 um 18:19 Uhr
Danke Gironimo für den Hinweis auf EU Recht. Kannst du mir da eine Quelle oder ein Stichwort nennen? Und welche Konsequenzen hätte das Ausscheiden des stellvertr. Javi für die JAV? Geht so ein Einfraubetrieb?
27.08.2012 um 18:43 Uhr
Laut § 62 BetrVG wird die JAV bei 15 Wahlberechtigten nur aus einer Person gebildet. Diese hätte dann zwar keine Vetretung mehr im Verhinderungsfall - eine Neuwahl wäre aber nicht notwendig.
(Mit einem Urteil kann ich im Moment nicht dienen, da ich unterwegs bin. Sicher hat ein Kollege eins parat. Sonst antworte ich morgen noch einmal)
31.08.2012 um 12:14 Uhr
Vielen Dank Gironimo, der Arbeitgeber hat dem JAV Stellvertreter jetzt doch noch einen neuen Arbeitsvertrag, beginnend zu dem Datum an dem der alte endet, ausgestellt. Für die Personalabteilung wäre es auch aufwändig gewesen den Mitarbeiter aus allen Systemen zu entfernen, um ihn dann kurze Zeit später wieder erneut zu registrieren. Insofern hier also alles gut gelaufen. Wenn du noch mal die Zeit für das angesprochene Urteil findest, würde ich mich freuen. Viele Grüße KalleMano
31.08.2012 um 12:38 Uhr
@ KalleMano
Arbeitsgericht München Urteil vom 08.10.2010, AZ 24 Ca 861/10 (rechtskräftig)
03.09.2012 um 19:06 Uhr
Danke Hoppel, aber wenn ich AZ 24 Ca 861/10 in die Suchmaschine eingebe, dann kommt als 2.Ergebnis auch schon ein widersprechendes Urteil zu dem es heißt: "Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es keinen generellen Anspruch für Betriebsratsmitglieder gibt, nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geltend zu machen (Urt. v. 04.11.2011, 13 Sa 1549/11)" (zu finden auf der Seite von www.cbh.de) Am Ende steht dann: "Dem Ansatz des ArbG München, das in einem wenig überzeugenden Urteil vom 8.10.2010, Az. 24 Ca 861/10 noch den Versuch einer richtlinienkonformen Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG unternommen hatte, und eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung des befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds angenommen hat, hat das LAG Berlin- Brandenburg zu Recht einen Riegel vorgeschoben."
Kennt jemand noch etwas das 13 SA 1549/11 nun wieder entkräftet? (ich ziehe mir sicherlich die Kritik zu, dass dies eigentlich nicht mehr unter der vorhandenen Überschrift abgehandelt werden sollte.)
03.09.2012 um 19:34 Uhr
KalleMano: Bitte das Urteil lesen, nicht einen arbeitgeberfreundlichen Kommentar dazu!
Soweit sind LAG BlnBrb und ArbG München ausweislich des zweiten Leitsatzes gar nicht entfernt! "Aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG kann ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages folgen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Benachteiligung wegen der Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitnehmer."
Im verhandelten Fall scheiterte der Ex-BR hier an der Darlegung einer Benachteiligung wegen BR-Arbeit. (im Urteil näher nachzulesen)
04.09.2012 um 10:24 Uhr
Danke Petrus für diese Anmerkung. Allerdings wird es für den AN eventuell schwer die Benachteiligung aufgrund der BR-Arbeit zu beweisen, oder?
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