Erstellt am 27.08.2012 um 16:01 Uhr von gironimo
Die Rechtsprechung für BR-Mitglieder mit Befristung ist gerade zu Gunsten einer Entfristung im Wandel. Grund ist die EU-Rechtsprechung.
Eigentlich wäre auf die JAV gleiches Recht anzuwenden.
Der stellv. Vorsitzende sollte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und mit ihm die Angelegenheit besprechen.
Ansonsten wäre die Formel einfach. Ende des Arbeitsverhältnisses = Ende JAV-mitgliedschaft. Egal, ob es später ein neuer Vertrag kommt.
Erstellt am 27.08.2012 um 16:19 Uhr von KalleMano
Danke Gironimo für den Hinweis auf EU Recht. Kannst du mir da eine Quelle oder ein Stichwort nennen?
Und welche Konsequenzen hätte das Ausscheiden des stellvertr. Javi für die JAV? Geht so ein Einfraubetrieb?
Erstellt am 27.08.2012 um 16:43 Uhr von gironimo
Laut § 62 BetrVG wird die JAV bei 15 Wahlberechtigten nur aus einer Person gebildet. Diese hätte dann zwar keine Vetretung mehr im Verhinderungsfall - eine Neuwahl wäre aber nicht notwendig.
(Mit einem Urteil kann ich im Moment nicht dienen, da ich unterwegs bin. Sicher hat ein Kollege eins parat. Sonst antworte ich morgen noch einmal)
Erstellt am 31.08.2012 um 10:14 Uhr von KalleMano
Vielen Dank Gironimo,
der Arbeitgeber hat dem JAV Stellvertreter jetzt doch noch einen neuen Arbeitsvertrag, beginnend zu dem Datum an dem der alte endet, ausgestellt. Für die Personalabteilung wäre es auch aufwändig gewesen den Mitarbeiter aus allen Systemen zu entfernen, um ihn dann kurze Zeit später wieder erneut zu registrieren. Insofern hier also alles gut gelaufen.
Wenn du noch mal die Zeit für das angesprochene Urteil findest, würde ich mich freuen.
Viele Grüße
KalleMano
Erstellt am 31.08.2012 um 10:38 Uhr von Hoppel
@ KalleMano
Arbeitsgericht München Urteil vom 08.10.2010, AZ 24 Ca 861/10 (rechtskräftig)
Erstellt am 03.09.2012 um 17:06 Uhr von KalleMano
Danke Hoppel, aber wenn ich AZ 24 Ca 861/10 in die Suchmaschine eingebe, dann kommt als 2.Ergebnis auch schon ein widersprechendes Urteil zu dem es heißt:
"Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es keinen generellen Anspruch für Betriebsratsmitglieder gibt, nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geltend zu machen (Urt. v. 04.11.2011, 13 Sa 1549/11)" (zu finden auf der Seite von www.cbh.de)
Am Ende steht dann:
"Dem Ansatz des ArbG München, das in einem wenig überzeugenden Urteil vom 8.10.2010, Az. 24 Ca 861/10 noch den Versuch einer richtlinienkonformen Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG unternommen hatte, und eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung des befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds angenommen hat, hat das LAG Berlin- Brandenburg zu Recht einen Riegel vorgeschoben."
Kennt jemand noch etwas das 13 SA 1549/11 nun wieder entkräftet? (ich ziehe mir sicherlich die Kritik zu, dass dies eigentlich nicht mehr unter der vorhandenen Überschrift abgehandelt werden sollte.)
Erstellt am 03.09.2012 um 17:34 Uhr von petrus
KalleMano: Bitte das Urteil lesen, nicht einen arbeitgeberfreundlichen Kommentar dazu!
Soweit sind LAG BlnBrb und ArbG München ausweislich des zweiten Leitsatzes gar nicht entfernt!
"Aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG kann ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages folgen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Benachteiligung wegen der Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitnehmer."
Im verhandelten Fall scheiterte der Ex-BR hier an der Darlegung einer Benachteiligung wegen BR-Arbeit. (im Urteil näher nachzulesen)
Erstellt am 04.09.2012 um 08:24 Uhr von KalleMano
Danke Petrus für diese Anmerkung.
Allerdings wird es für den AN eventuell schwer die Benachteiligung aufgrund der BR-Arbeit zu beweisen, oder?