Kündigung von Stammpersonal
Zwei MA vom Stammpersonal sind gekündigt worden, obwohl im gleichen BEreich eine Honorarkraft arbeitet.
Die Kündigungen sind betriebsbedingt, sind auch nachvollziehbar.
Unsere Frage ist, ob die Honorarkraft mit in die Sozialauswahl miteinbezogen werden muss.
Community-Antworten (3)
23.08.2012 um 16:57 Uhr
Und?
Mehr Details bitte...
Betriebszugehörigkeit, Kündigungsgrund, wurde der BR gehört...
23.08.2012 um 20:15 Uhr
@rudolfrentier
Die Frage war: ob die Honorarkraft mit in die Sozialauswahl miteinbezogen werden muss ... Nichts mehr und nicht weniger. Deine "Details" helfen da nicht weiter.
Ob muss, das weiß ich nicht, als BR würde ich auf ale Fälle darauf drängen, dass man sich VOR den notwendigen Kündigungen von einer Honorarkraft trennt.
24.08.2012 um 10:35 Uhr
Am Ende ist die Frage der richtigen Sozialauswahl eine Sache des AG - und infolgedessen des RA der die Kündigungsschutzklage durchzieht.
Für den BR ist das eigentlich nur relevant, so weit er eine potentiell fehlerhafte Sozialauswahl als Widerspruchsgrund nach §102 (3) 1. BetrVG hernehmen kann. Und wenn ihr der Meinung seid, dass die Honorarkraft in die Sozialauswahl einbezogen werden muss, dann schreibt einfach den entsprechenden Widerspruch. Aber bevor ihr das macht, schaut erstmal ob nicht noch mehr von EUREN AN in die Sozialauswahl einbezogen werden müssten. Nicht nur die AN "in dem Bereich" gehören in die Sozialauswahl, sondern ALLE AN, die aufgrund Eignung und Stellung im Unternehmen austauschbar wären. Wenn es solche gibt, dann ist das natürlich ein 100%iger Grund für diesen Widerspruch, während die Einbeziehung der Honorarkraft in meinen Augen kein Grund ist. Honorarkräfte sind keine AN und fallen entsprechend nicht unter §102.
Auf der anderen Seite kann man die Honorarkraft als Widerspruchsgrund nach §102 (3) 3. BetrVG hernehmen. Die Honorarkraft ist im Gegensatz zum AN nicht wirtschaftlich abhängig vom AG (sonst wäre sie AN, vgl. Wikipedia "Honorarkraft": Scheinselbständige, „feste Freie“ !), kann deswegen einfach "abbestellt" werden. Dadurch wird ein Arbeitsplatz frei, den einer der gekündigten besetzen könnte. Genau das, was Nr. 3 meint: "der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,"
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