Erstellt am 03.08.2012 um 09:10 Uhr von Matze
siehe BetrVG §13 (2)
"Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn ... 2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist... "
(Dies gehört zur Grundschulung eines Betriebsratsmitglieds)
Erstellt am 03.08.2012 um 09:21 Uhr von Hoppel
@ blauerfisch
Bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist der BR auch in Unterzahl handlungsfähig > § 22 BetrVG
Erstellt am 03.08.2012 um 09:30 Uhr von martinez
wenn noch einer abspringen sollte und ihr die 5 nicht mehr erreicht dann seit ihr nicht mehr arbeitsfähig..
ihr müsst dann umgehend Neuwahlen machen und bis der neue BR gewählt wurde und sein Amt antritt seit ihr noch handlunsfähig(auch mit weniger als 5 Mitgliedern)..
aber nur solange der neue BR noch nicht gewählt wurde..