Erstellt am 21.07.2012 um 08:02 Uhr von Hoppel
@ harvey
Du liegst richtig. Eine Klage sollte innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung der jetzigen Befristung eingereicht werden.
Erstellt am 21.07.2012 um 09:12 Uhr von gironimo
Der Rechtsweg ist zwar die Konsequenz in unserem Rechtsstaat, wenn man einen rechtlichen Anspruch durchsetzen will.
Oft ist das mittelfristige oder langfriste Ergebnis dann aber doch nicht befriedigend. (Opperation gelungen, Patient tot)
Darum sollte der BR zuvor versuchen, diesen Punkt innerbetrieblich auf "diplomatischem" Wege zu lösen.
Erstellt am 21.07.2012 um 09:22 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Betriebsrätliches Engagement in allen Ehren, aber die kollektivrechtliche Ebene ist hier nicht gefragt. Ein BR kann den Kollegen auf o.g. BAG Urteil und seine Klagemöglichkeit hinweisen, damit sollte es aber auch gut sein.
Erstellt am 21.07.2012 um 12:03 Uhr von gironimo
ohne Dich persönlich kritisieren zu wollen - aber eben diese Ansicht vertrete ich nicht und finde sie auch haltlos. Ein BR sollte sich bei seinem Einsatz überhaupt nicht die Frage stellen, ob irgendwann ein Jurist fragt, auf welcher Ebene er sich bewegt.
Der BR ist dazu da, sich für die Probleme der AN im Betrieb einzusetzen. Da ist es mir egal ob es einer ist oder zwei.
Erstellt am 21.07.2012 um 12:42 Uhr von harvey
Danke Hoppel und Gironimo,
ich möchte auf jeden Fall versuchen das auf dem diplomatischen Wege zu klären, bei der GL selbst werde ich vermutlich auf taube Ohren stoßen, aber mi dem AL läßt sich darüber vermutlich sehr gut reden. Soll der dann Einfluss auf die GL nehmen. Ansonsten darf der junge Mann sich entscheiden ob er den Klageweg beschreiten möchte.
Ist jetzt zwar nebensächlich, aber der Kollege wurde mit Sachgrund eingestellt bis Datum X , Aufgabe ist laut Vertrag die Implemetierung eines neuen EDV Systems. Er übt aber eine ganz andere Tätigkeit aus, als Sachbearbeiter, ob er noch an der eigentlichen Aufgabe Arbeiten wird, muß noch abgewartet werden.
Ist AUCH aus diesem Grund (Falscher Sachgrund) die Befristung ungültig ???
Ich denke schon, da er ja auch zu anderen Arbeiten als den angegebenen herangezogen wird.
Grüße
Erstellt am 21.07.2012 um 16:56 Uhr von Lernender
na jetzt bitte ich aber um Aufklärung, denn ich lese das Urteil etwas anders als ihr.
Zunächst, so verstehe ich es zumindest, wurde der junge Mann nach § 14 Abs. 2 befristet.
Also nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.
Weshalb er dann dann nicht weiter mit einem sachlichen Grund befristet werden kann ( es sei denn es ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 entzieht sich meiner Kenntnis.
Harvey könntest du hier aufklären.
Was das BAG Urteil angeht, bin ich auch nicht ganz bei euch. So wie ich es lese ist der Sachverhalt ein anderer.
Es bezieht sich auf die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.
Bin auf die Diskussionen gespannt.
Erstellt am 21.07.2012 um 21:57 Uhr von harvey
Hallo Lernender,
genau das ist der Punkt der für mich die große Frage aufwirft. Genau deswegen recherchiere ich ja auch im Netz finde da aber für mich nichts eindeutiges. Alles was mir weitergeholfen hat war das schriftliche was ich oben auch schon eingefügt hatte.
Ein Arbeitnehmer darf im Anschluss an seine Ausbildung nur ein Mal befristet weiterbeschäftigt werden. Eine erneute Befristung nach Ablauf des ersten Arbeitsvertrags ist nicht erlaubt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Da kann wohl nur der erste (befristete) Arbeitsvertrag des Kollegen weiterhelfen. Muß den in diesem expliziet stehen nach welchem § und Abs. er befristet wurde???
Gruß
Erstellt am 22.07.2012 um 20:13 Uhr von Lernender
Hallo harvey
du schreibst
::::Ein Arbeitnehmer darf im Anschluss an seine Ausbildung nur ein Mal befristet weiterbeschäftigt werden. Eine erneute Befristung nach Ablauf des ersten Arbeitsvertrags ist nicht erlaubt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.:::::
genau das lese ich nicht aus aus dem BAG Urteil heraus.
dann schreibst du.
::::Da kann wohl nur der erste (befristete) Arbeitsvertrag des Kollegen weiterhelfen. Muß den in diesem expliziet stehen nach welchem § und Abs. er befristet wurde???::::
die erste Befristung, sollte doch zumindest klären ob ein Sachgrund vorliegt, oder die Befristung nach § 14 Abs. 2 vorliegt ( also ohne Sachgrund).
Falls eine sachgrundlose Befristung vorliegt, bin ich der Überzeugung , dass im Anschluss ein mit Sachgrund befristeter AV zulässig ist. Es sei denn die Befristung soll nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Abs.2 erfolgen.
Erstellt am 22.07.2012 um 20:17 Uhr von ganther
@Lernender
stimmt genau! Das kann man dem Urteil auch recht einfach entnehmen