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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Beschluss rückgängig machen

R
Rumpen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, benötige wieder mal Tipps von alten Hasen. Wir haben einen Beschluss gefasst und machen damit erheblich Zugeständnisse im Interesse der Firma in Zusammenhang mit Sanierungsplänen der GL. In der letzten Sitzung geht die GL nochmals deutlich unter unseren Kompromissvorschlag. Wir möchten jetzt unseren Beschluss rückgängig machen. Was müssen wir beachten? Besten Dank schon mal.

Rumpen

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Community-Antworten (15)

T
Tulpe

20.07.2012 um 10:28 Uhr

Außerordentliche Sitzung Einberufen, neuen Beschluss fassen.

Gruß Tulpe

B
Betsy

20.07.2012 um 10:40 Uhr

Wir haben einen Beschluss gefasst und machen damit erheblich Zugeständnisse im Interesse der Firma in Zusammenhang mit Sanierungsplänen der GL.

Da läuft es mir kalt den Rücken runter. Welche Zugeständnisse sollen das sein?

G
gironimo

20.07.2012 um 11:11 Uhr

Wenn die GL neue Forderungen stellt, die zur Beschlußfassung so noch nicht da waren, wäre doch ohnehin eine neuer Beschluß erforderlich.

Und da ist es doch nur richtig zu sagen: " Schluß - es reicht - nicht mit uns".

B
Betsy

20.07.2012 um 11:16 Uhr

gironimo ich fürchte, hier ist ein BR der nicht weiss wo seine zuständigkeiten anfangen und aufhören!

W
Widder

20.07.2012 um 11:39 Uhr

Ffür mich grenzt das schon an Erpressung...

leider ist durch Verzicht der Beelgschaft noch keine Firma wirklich gerettet worden. Die oberen beschließen, der BR verzichtet mit der Hoffnung auf den Strohhalm, und die Putzfrau muss alles ausbaden....

S
saunaliese

20.07.2012 um 11:45 Uhr

@widder, damit hast Du leider Recht. In der Regel läuft es genauso. Aber schlussendlich denke ich, dass gironimo mit seiner Aussage Recht hat. Das der Beschluss auf einer anderen Basis getroffen wurde. Im Falle von Sanierungsplänen kann ich immer nur Raten, ganz dicht mit der Gewerkschaft bzw. Sachverständigen zu arbeiten, da das in der Regel Dinge sind, die die Tarifvertragsparteien klären und nicht die Betriebsparteien.

G
ganther

20.07.2012 um 12:09 Uhr

es gibt durchaus erfolgreiche Sanierungen! Man sollte nicht immer so tun als ob das alles nichts bringt. Sanierungen sind leider schmerzhaft und es wird nciht gehen, wenn man nur versucht hier mit dem Rasenmäher durch den Personalbestand zu gehen. Gute Manager und Betriebsräte können aber viel erreichen.

Dass man von erfolgreichen Sanierungen liest uind hört liegt wohl eher daran, dass das für die Presse und Co keine interessante Nachricht ist

W
Widder

20.07.2012 um 12:31 Uhr

da hast du vielleicht ein Stück recht, aber erfolgreiche Sanierungen gehen nicht mit den Managern die den Karren in den Dreck gefahren haben. Denen macht auch eine Sanierung nichts aus, weil sie gut abgefedert sind. Die Putzfrau dagegen spürt den Aufschlag bis in die Existenz....

B
Betsy

20.07.2012 um 12:43 Uhr

ganther da magst du recht haben. nur was für eine erfolgreiche sanierung verhandelt werden muß, kann kein br verhandeln!

B
BRMetall

20.07.2012 um 14:28 Uhr

Den einmal gefasten Beschluss kann der BR nicht mehr rueckgaenig machen. Also im Rahmen dieses gefassten Beschlusses kann der AG nun handeln. Der BR kann nur sofern ein NEUER Fall der MB gegeben ist wieder einen Beschluss betreffend dieses NEUEN Falls fassen. Aber auch dieser hebt dann den alten Beschlusd nicht auf. Man sollte als BR sich VOR Beschlusdfassung ggf ueberlegen und informieten und ggf Sachverstand einholen.

G
ganther

20.07.2012 um 14:33 Uhr

@widder

da hast du grundsätzlich recht. Ein guter Manager leitet Maßnahmen zur Sanierung früher ein und nicht erst wenn es zu richtig harten Einschnitten kommen muss. Denn wenn man frühzeitig handelt dann ist es auch für die Putzfrau tragbar

@Betsy toll diese pauschalen Antworten liebe ich so! Da merkt man doch gleich wieder wie konstruktiv du bist! Auch ein BR kann an einer solchen Sanierung erfolgreich mitverhandeln und seine Ideen für eine erfolgreiche Weiterführung einbringen. Es kommt immer darauf an wie gut die Manager des Unternehmens diese Ratschläge annehmen und daraus ein gemeinsames Vorgehen machen. Die §§ 111 ff geben dem schon einige Möglichkeiten die man konsequent nutzen sollte! Der AG muss halt wollen, denn sonst scheitert ein solches Interessenausgleichsverfahren und dann...

G
ganther

20.07.2012 um 14:45 Uhr

@BRMetall

gerade in diesem Fall sehe ich das anders. Der BR hat dem AG ein Angebot unterbreitet und der AG lehnt dieses ab und unterbreitet dem BR ein neues Angebot. Da kann der BR durchaus sagen, wir fühlen uns an unser altes Angebot nicht mehr gebunden und lehnen auch den neuen Vorschlag des AG ab.

R
rkoch

20.07.2012 um 15:22 Uhr

@ganther

ich denke man muss Betsys Beitrag vor einem tiefern Hintergrund verstehen...

Natürlich kann der BR im Rahmen von §111 einiges mitreden. Aber an zwei WESENTLICHEN Stellen hören seine Befugnisse auf:

Änderungen an der Betriebsstruktur (hier kann er bestenfalls Vorschläge machen) Finanzielle Ersparnisse des AG auf AN-Seite (Lohnverzicht o.ä., das kann nur eine GEW.)

Die einzige darauf gerichtete MB des BR nach §111 beschränkt sich auf Versetzungen (die für sich alleine das Unternehmen auf keinen Fall retten) und Entlassungen (und das Unternehmen durch Entlassungen zu sanieren sollte wohl kaum das Ziel eines BR sein!).

Vor diesem Hintergrund erachte ich Betsys Antwort als nicht einmal so falsch - nur halt etwas kurz und unpräzise. Insofern sollte Rumpen mal überprüfen ob sie als BR überhaupt zu derartigen "Zugeständnissen" berechtigt sind - und vielleicht einmal hier erläutern von WAS für Zugeständnissen die Rede ist.

BTW: Je nach Situation ist ein mächtiges Instrument des BR, dass er nach §87 (1) Nr. 3 Kurzarbeit erzwingen kann...

EDIT: @BRMetall

Den einmal gefasten Beschluss kann der BR nicht mehr rueckgaenig machen.

DAS widerum würde ich nicht so pauschal behaupten! Je nachdem was genau passiert ist, läßt sich auch ein solcher Beschluß rückgängig machen!

"Zugeständnisse" kann der BR i.d.R. nur auf Ebene einer Vereinbarung (BV/Interessenausgleich/Sozialplan) machen. Alle relevanten § des BetrVG erfordern in derartigen Fällen i.d.R. eine schriftliche Niederlage der Vereinbarung. So lange diese noch nicht erfolgt ist, kann der BR IMHO alles nochmal umschmeißen. Aber so bald die Sache unterschrieben ist, gebe ich Dir Recht! Nun hat Rumpen aber von derartigem nichts gesagt sondern nur von einem "Beschluss" gesprochen. Und so reicht letztlich ein entsprechender Beschluss, die Vereinbarung NICHT zu unterzeichnen und der alte Beschluss ist vergessen!

B
betriebsratten

20.07.2012 um 16:42 Uhr

Also für mich stellt sich das so dar Betriebsrat hat einen Kompromissvorschlag gemacht Arbeitgeber hat diesen nicht angenommen und ist in einem eigenen Vorschlag noch mal drunter gegangen

Betriebsrat hat jetzt 2 Möglichkeiten Den neuen noch schlechteren Vorschlag annehmen oder zu sagen Nö....bis hierhin und nicht weiter-ihr müsst euch jetzt bewegen Oder? Gruss von den betriebsratten

G
ganther

20.07.2012 um 16:47 Uhr

@rkoch

deswegen habe ich ja geschrieben, dass der AG hier schon konstruktiv mitspielen muss. Gegen den AG ist da nichts durchzusetzen, wenn der AG nicht will.

Mirgehen halt immer diese Pauschalantworten auf den Geist ...

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