Erstellt am 16.07.2012 um 11:53 Uhr von MonaLisa
@streetcat,
wenn sie noch keine Aussenwirkung haben, ja. Sonst geht das nicht mehr.
Erstellt am 16.07.2012 um 11:57 Uhr von Karly
Wenn ein Beschluss z.B. zur Versetzung usw. dem AG zugegangen ist also man dem Ag Zustimmung mitgeteilt hat, hat er Außenwirkung erzielt. Dann muss der AG sich nicht auf einen neuen Beschluss einlassen.
Erstellt am 16.07.2012 um 11:57 Uhr von Laffo
Streetcat
hat der Beschluss schon Außenwirkung erreicht? Wenn ja, Thema wieder auf die Tagesordnung der nächsten BR-Sitzung & neuen Beschluss...bis dieser dem AG passt...
Ansonsten rückgängig machen kann ein BR einen Beschluss nicht mehr. Siehe dazu als Einschränkung § 35 BetrVG.
Erstellt am 16.07.2012 um 12:04 Uhr von Streikbrecher
Laffo
???????? hat der Beschluss schon Außenwirkung erreicht? Wenn ja, Thema wieder auf die Tagesordnung der nächsten BR-Sitzung & neuen Beschluss...bis dieser dem AG passt...
????
Wenn er Außenwirkung erzielt hat geht nichts mehr!!!!
Erstellt am 16.07.2012 um 13:42 Uhr von petrus
Ich frag mich jetzt gerade, ob der Fragesteller die Frage im Nachhinein verändert hat?
Streetcat, wenn Du was konkretisieren willst, bitte NIE die Frage verändern, sondern die Ergänzung als "Antwort" hinzufügen!
Wenn Du eine Arbeitsgruppe im Sinne des §28a meinst: Ja, geht letztendlich schon. Steht zwar nicht wörtlich im Gesetz, aber _was_ dort steht: Der BR kann die Übertragung von Aufgaben an eine Arbeitsgruppe widerrufen; wenn er alle Aufgaben widerruft, verliert diese Arbeitsgruppe ihre Existenzberechtigung.
Anschließend kann der BR die gleichen Aufgaben auf einen andere (neu gewählte) Arbeitsgruppe übertragen...
Erstellt am 16.07.2012 um 18:30 Uhr von Laffo
@Streikbrecher
der außenerwirkte Beschluss kann selbstverständlich nicht mehr abgeändert werden, nur der AG könnte einen "neuen" Antrag, sogar zum selben Thema nur vielleicht etwas detailierter stellen & schon bekommt er einen neuen Beschluss!
Erstellt am 17.07.2012 um 09:38 Uhr von rkoch
@streetcat
Meinst Du tatsächlich eine "Arbeitsgruppe" im Sinne des BetrVG, d.h. nach §28a? Derartiges ist ja nur zulässig im Rahmen einer "Rahmenvereinbarung mit dem AG", sprich: dort muss i.d.R. u.a. auch die Besetzung der Arbeitsgruppe geregelt sein.
Den "Beschluß zur Besetzung" aufzuheben macht u.U. also eine erneute Vereinbarung mit dem AG erforderlich.
Insofern wird es hier keine 100% zutreffende Antwort auf Deine Frage geben. Kann sein, dass ein entsprechender (Aufhebungs-) Beschluß reicht, kann aber auch nicht sein. Aber grundsätzlich gilt, was die Kollegen schon dargelegt haben (Außenwirkung).