Rotation von Mitarbeitern - Kann Beschluss rückgängig gemacht werden ?
Moin, Moin, bei uns hat der vorherige Betriebsrat innerhalb einens Monatsgesprächs mit dem AG das Thema Rotation innerhalb der Häuser ( 3 / Pflegeheim für psychisch Erkrankte) unter Vorbehalt zugestimmt. Innerhalb von 5 Monaten ist die Mitarbeiterzufriedenheit drastisch gesunken. Kann der neue Betriebsrat diese Regelung wieder rückgängig machen? Schon mal fetten Dank für Antworten
Community-Antworten (25)
07.08.2006 um 00:46 Uhr
ilkizufei (was für ein Name), war der gesamte BR bei dem Monatsgespräch dabei und hat einen Beschluss gefasst? oder haben einzelne BRM dem zugestimmt ohne Beschluss des Gremiums?
Was steht in den AV's der AN, sind sie im gesamten Bereich oder nur in ihrem Haus einsetzbar?
07.08.2006 um 00:56 Uhr
Ilkizufei (find ich gut). Es wurde kein schriftlicher Beschluss gefaßt und der gesamte BR nahm an diesem Monatsgespräch teil, es gibt aber keinerlei schriftlich Aufzeichnungen darüber. In den AV`s der An steht, dass sie überall einsetztbar sind. da wir aber in den Häusern Bezugspflege durchführen, hinkt der Bewohner ständig hinterher und es ist sehr unruhig in den Häusern geworden, da die Gesichter der AN ständig wechseln. Es ist, als wen unsere Bewohner keine Orientierung mehr haben
07.08.2006 um 01:00 Uhr
Wenn in den AV 's steht, dass sie überall einsetzbar sind, hat der BR eigentlich keine MBR und der AG kann sie einsetzen wo er will.
Das mit den Bewohnern müssen die Kollegen vor Ort klären und in Teamgesprächen Sprachrohr sein. Da habt Ihr als BR keine Aktien drin, wohl aber evtl. der Heimbeirat.
07.08.2006 um 01:04 Uhr
Na denn, so müssen wir wohl wahre Überzeugungsarbeit leisten, um den Döspaddelkram wieder in den Griff zu kriegen. Schönen Abend noch und ein Danke von ILKIZUFEI (hihi)
07.08.2006 um 09:55 Uhr
@Lotte Und was ist mit §87 Abs.1 Ziff.2 BetrVG? Da sagt mein FITTING aber was anderes.
07.08.2006 um 10:11 Uhr
Frank, ich konnte bei Ilkizufei [;-)] aber nicht herauslesen, dass die AZ in den Häusern unterschiedlich ist.
07.08.2006 um 10:51 Uhr
Hallo Ilkizufei,
im Fitting steht zu § 99 BetrVG bei Versetzung in RN 116 " Es muß sich um eine erhebliche Änderung der äußeren Umstände handeln, die das Gesamtbild der Tätigkeit prägen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine gleich bleibende Arbeit in einer anderen organisatorischen Einheit erbringen soll. Danach ist die Zuweisung zu einem anderen Bertrieb, Nebenbetrieb und Betriebsteil stets eine Versetzung die idR. mitbestimmungspflichtig ist...... So ist die Umsetzung einer Altenpflegekraft für mehr als einen Monat auf eine andere Station in einem mit mehreren Stationen gegliederten Seniorenheim eine Versetzung, wenn die einzelnen Stationen oranisatorisch eigenständig sind."
Ihr habt also in diesem Fall nach § 99 BetrVG ein MBR.
MfG Angi1
07.08.2006 um 10:56 Uhr
Angi1, aber nicht unter diesen Umständen:
"In den AV`s der An steht, dass sie überall einsetztbar sind"
Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Versetzung.
07.08.2006 um 11:20 Uhr
@Lotte
Fitting § 99 BetrVG RN 100
"Aus dem Vorstehenden (RN 97-99) ergibt sich, dass bei individualrechtlichg zulässiger Versetzung die Beteiligung des BR nicht entfällt. " Lies dir bitte die RN mal durch.
Angi1
07.08.2006 um 11:38 Uhr
Angi, das kann ja alles sein, aber so wie ich das hier sehe, handelt es sich hier um drei Häuser mit der gleichen Organisationsstruktur. Vielleicht vertue ich mich ja auch und jedes Haus hat wirklich eine eigene Leitung etc. Die Frage ist aber doch, ob ilkizufei diese Ansprüche vor Gericht geltend machen könnte.
Angesichts der Tatsache, dass der gesamte BR bei dem AG zum Gespräch war als der AG sie von den Versetzungen unterrichtet hat, würde das wohl schwer werden.
07.08.2006 um 11:53 Uhr
also das mitbestimmungsrecht des BR nach § 99 ist aus meiner sicht hier weiterhin auzuüben, soweit der versetzungsbegriff erfüllt ist. wie weit sind die 3 häuser denn voneinander entfernt? wie ist die leitungsstruktur? wie ändert sich tätigkeit der mitarbeiter. dabei gilt es zu beachten, dass bei pflegeheimen die arbeitsgerichte sehr schnell eine versetzung annehmen.
07.08.2006 um 13:19 Uhr
@all Aber wir unterscheiden doch durchaus noch eine betriebsverfassungsrechtlich wirksame Versetzung und eine arbeitsvertraglich (mögliche) wirksame Versetzung ohne MBR eines BR. Oder wurde das in der Zwischenzeit irgendwie aufgehoben?
07.08.2006 um 13:23 Uhr
"eine arbeitsvertraglich (mögliche) wirksame Versetzung ohne MBR eines BR."
Hast Du mal ein Beispiel dafür?
07.08.2006 um 13:41 Uhr
Ne Ramses II, für Dich nicht! :-) "Eine arbeitsvertragliche Versetzung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend ein geänderter Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen wird. Eine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist." Komm schon, gib es mir!
Aber für nur für Dich: Wie sehen die Inhalte eines AV in einem Zeitarbeitsunternehmen aus....?
07.08.2006 um 13:45 Uhr
Kölner,
Du hast die Frage noch nicht beantwortet!
07.08.2006 um 14:08 Uhr
Die werde ich auch nicht beantworten können... ...deswegen hast Du sie ja auch gestellt!
Im oben angegebenen Beispiel kann ich mir allerdings folgendes vorstellen: Bisheriger Einsatzort auf Station A, Haus 1 mit psychisch kranken Bewohnern, neuer Einsatzort Haus 1, Station B mit psychisch kranken Bewohnern. Weitestgehende Deckung mit § 95 Abs.3 BetrVG So what?
07.08.2006 um 14:14 Uhr
@ Kölner Sobald das Wort Versetzung zutrifft ist auch das MBR des BR aktiviert.
Wäre die Versetzung nicht individualrechtlich vorgesehen oder durch Direktionsrecht möglich, wäre es eine Änderungskündigung und hierbei wäre der BR mit § 102 BetrVG mit im Boot.
Fitting §99 BetrVG RN 135 Keine Versetzung ist auch der jeweilige Einsatz von Leiharbeitnehmern .
MfG Angi1
07.08.2006 um 14:24 Uhr
@Angi1 Naja, eben das wollte ich ja sagen.Vor allem wenn § 95 BetrVG insbesondere mit all seinen Konsequenzen des Abs.3, zutrifft.
08.08.2006 um 10:21 Uhr
Moins @ all!!
Ich hab hier mal einen neuen Gedankenansatz. Nichtsdestotrotz sehe ich hier auch die MBR verletzt!
Warum lässt denn der AG "rollieren" vielleicht sogar noch mit Versetzungszeiten unter einem Monat? Will er die AN "testen" oder "mürbe" machen oder sucht er Fehler, die er per Abmahnung und nachfolgenden Kündigungen ahnden kann? Was ist mit der Zerschlagung der "Einheit" der AN? Sind die sich einig hat er es nicht so leicht und muss über den BR handeln.
Eure MBR und die Unterrichtung muss ja eh schriftlich erfolgen. Wenn er dies nicht getan hat, dann solltet Ihr im Monatsgespräch - schön dass es sowas wirklich gibt! - darauf hinweisen, dass Ihr die mündliche vorbehaltliche Zustimmung zurückzieht und die MBR einfordert. Wenn es da Probleme gibt kann man ja die Einigungsstelle anrufen.
Ich weiss ich bin wieder recht hart aber der AG hat Euch ja auch vorgeführt und wenn Ihr Euch dass weiter gefallen lasst, dann wird es nicht besser sondern noch schlimmer und am Ende stehen Existenzen auf dem Spiel!
LG Benno
08.08.2006 um 10:31 Uhr
Guten morgen Benno ;-),
unterstützend zu Deiner Aussage, kann ich noch hinzufügen, dass ich beim Durchstöbern des Fitting zu diesem Problem noch die Aussage gefunden habe, dass der BR im Monatsgespräch keine Beschlüsse fassen kann. Ist ja eigentlich auch klar, da ja die Nichtöffentlichkeit nicht gewahrt ist.
ilkizufei, Also revidiere ich meine oberen Beiträge und meine auch, dass Ihr Eure MBR einfordern solltet.
08.08.2006 um 10:59 Uhr
Mein Gott, wenn der "alte" BR dieser Regelung unter "Vorbehalt" zugestimmt hat, sollte es doch wohl möglich sein, ein Gespräch mit der GF wieder aufzunehmen.
Abgesehen davon, glaube ich nicht daran, dass hier der Versetzungsbegriff zum Tragen kommt!
08.08.2006 um 11:02 Uhr
@Fayence Jawohl, mein Gott! Also greift d.E. auch der § 95 BetrVG...?
08.08.2006 um 11:06 Uhr
Fayence,
versteh mich nicht wieder falsch... ich meine auch nicht, dass man die Einigungsstelle aufsuchen sollte, aber man sollte wie gesagt das Gespräch mit der GL suchen und die MBR einfordern (sollte man schon erstmal höflich und im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit machen)
wenn es unterschiedliche Organisationen in den einzelnen Häusern gibt, sprich verschiedene Leitungen.
08.08.2006 um 11:26 Uhr
Kölner, da Du Dich mit Sicherheit auf den Abs.3 Satz 2 beziehst, JA!
Lotte, Dein letzter Hinweis ist mit Verlaub gesagt Pillepalle! Unterschiedliche Leitungen sind doch schon auf einzelnen Stationen innerhalb einer Abteilung zu finden! Und in Abhängigkeit der "Belegungsschwerpunkte" wäre es durchaus sinnvoll, auch einen gewissen Teil der Organisation entsprechend anzupassen.
08.08.2006 um 11:29 Uhr
Fayence,
halt stop, keine Beleidigungen!!
Ich weiß von daher wovon ich rede, da bei uns genau so ein Modell ohne unterschiedliche Leitung jahrelang bestand.
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