Erstellt am 18.07.2012 um 09:37 Uhr von petrus
Erstmal kann man beim ArbG eine "einstweilige Verfügung" beantragen, die dem ArbG bis zur Klärung den Weiterbetrieb dieser Software untersagt.
Da ihr außerdem den Verdacht habt, dass diese Software eine wie auch immer geartete Überwachungssoftware sein könnte und somit gegen die verpflichtende Mitbestimmung nach §87(1) Nr. 6 verstoßen wurde und der "sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftsperson" nach §80(2) die Auskünfte verweigert, werdet ihr wohl §80(3) bemühen müssen.
Verweigert der ArbGeb die dort erforderliche "nähere Vereinbarung", wird das ArbG diese durchaus auf Antrag ersetzen...
Und natürlich kann man dem ArbGeb für die Zukunft ein derartiges Vorgehen unter Strafandrohung untersagen lassen...
Achja - Sachverständige: Fragt mal bei eurer Gewerkschaft nach, ob die jemanden kennen... Soweit ich weiß hat der DGB zu den verschiedensten Themen "Technische Baratungsstellen". Hat doch was, wenn der ArbGeb mal 4-stellige Beträge für einen Sachverständigen an eine Gewerkschaftseinrichtung zahlen "darf"...
Erstellt am 18.07.2012 um 09:41 Uhr von Matze
@BulleBär
Nicht die EDV-Abteilung ist Ansprechpartner, sondern der Arbeitgeber.
Ihr bittet - schriftlich, um im Zweifel dem Ganzen Nachdruck verleihen zu können - den Arbeitgeber um verständliche Aufklärung über die Softwareinstallation. Ob er es selbst tut, oder wiederum die EDV-Abt. beauftragt, liegt in seiner Verantwortung.