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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Softwareinstallation ohne BR, Auskunft verweigert

B
BulleBähr
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen liebe BR Gemeinde

Die EDV ABteilung hat ohne den BR zu informieren eine Software installiert. Die Software ist dem BR nicht bekannt. Der BR hätte gerne Informationen zur Software, aber die EDV Abteilung verweigert dies. Auf weitere Nachfrage wird von der EDV Abteilung ein Link ins Internet und ein Handbuch in PDF zur Verfügung gestellt. Der BR solle sich seine Fragen durch Selbststudium selbst beantworten.

Am liebsten würden wir ein Verfahren nach betrVG §23 einleiten um dem AG Installationen in Zukunft zu untersagen. Oder was für Möglichkeiten hätten wir ?

Vielen Dank

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Community-Antworten (2)

P
Petrus

18.07.2012 um 11:37 Uhr

Erstmal kann man beim ArbG eine "einstweilige Verfügung" beantragen, die dem ArbG bis zur Klärung den Weiterbetrieb dieser Software untersagt.

Da ihr außerdem den Verdacht habt, dass diese Software eine wie auch immer geartete Überwachungssoftware sein könnte und somit gegen die verpflichtende Mitbestimmung nach §87(1) Nr. 6 verstoßen wurde und der "sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftsperson" nach §80(2) die Auskünfte verweigert, werdet ihr wohl §80(3) bemühen müssen. Verweigert der ArbGeb die dort erforderliche "nähere Vereinbarung", wird das ArbG diese durchaus auf Antrag ersetzen...

Und natürlich kann man dem ArbGeb für die Zukunft ein derartiges Vorgehen unter Strafandrohung untersagen lassen...

Achja - Sachverständige: Fragt mal bei eurer Gewerkschaft nach, ob die jemanden kennen... Soweit ich weiß hat der DGB zu den verschiedensten Themen "Technische Baratungsstellen". Hat doch was, wenn der ArbGeb mal 4-stellige Beträge für einen Sachverständigen an eine Gewerkschaftseinrichtung zahlen "darf"...

M
Matze

18.07.2012 um 11:41 Uhr

@BulleBär Nicht die EDV-Abteilung ist Ansprechpartner, sondern der Arbeitgeber. Ihr bittet - schriftlich, um im Zweifel dem Ganzen Nachdruck verleihen zu können - den Arbeitgeber um verständliche Aufklärung über die Softwareinstallation. Ob er es selbst tut, oder wiederum die EDV-Abt. beauftragt, liegt in seiner Verantwortung.

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