Erstellt am 16.07.2012 um 11:23 Uhr von BRMetall
BR Vorsitzender schon lange mit unterbrechungen Krank.
Zur Zeit sind dadurch nur zwei BR Mitglider aktiv.
Es sind noch zwei Nachrücker vorhanden.
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Der 1 Nachrücker ist seit dem ersten Krankheitstag temporär nachgerückt. BAG, Urteil v. 8.9.2011 – 2 AZR 388/10 – und LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2010 - 16 Sa 59/10 Anders nur, wenn der kranke BR erklärt hat, dass er auch in dieser Zeit sein Mandat wahrnimmt und es auch macht.
Der BR muss das temporäre Nachrücken nicht bekannt machen, denn es erfolgt per Gesetz und auch die Reihenfolge des Nachrückens ist bekannt aus der Bekanntgabe des Wahlerbenisses. Denn dort wird vom WV ja auch die Reilehfolge der EBRM bekannt gegeben.
Wenn der BR nur mit den beiden BRM, also ohne Einladung eines EBRM Sitzungen abhält und Beschlüsse fasst, sind diese wegen Ladgungsfehler NICHTIG. Weiter begehen sie eine Mandatspflichtverletzung, was § 23 BetrVG zur Folge haben könnte.
Erstellt am 16.07.2012 um 11:25 Uhr von MonaLisa
@Dettmann,
euren kranken BRV vertritt der BRV - Stellvertreter und ihr seid trotzdem 3 BR's, denn der erste Nachrücker ist solange BR, bis das verhinderte BR-Mitglied (in dem Fall der BRV) wieder da ist.
Zur Betriebsversammlung könnt ihr doch jederzeit einladen! Übrigens 4 im Jahr......
Sollte das komplette Gremium zurücktreten, besteht euer BR aus einem Mitglied (Nachrücker) und somit dürft ihr Neuwahlen einleiten!
Erstellt am 16.07.2012 um 11:56 Uhr von Dettmann
Danke für bisherige Antworten.
Der Kranke BRV wurde operiert und war ca. 4 Wochen Arbeitsunfähig.
Im Anschluß folgt jetzt eine REHA über ..... Wochen.
Wie ist es möglich sein Mandat in dieser Zeit zu behalten?
Entscheidungen sind bisher per Telefon erfolgt oder es wurde abgewartet bis der BRV
zwischen seinen Arbeitsunfähigkeiten wieder da war.
Ist der Nachrücker jetzt im BR bei der REHA des BRV.
Diese Situation auch noch ohne Aufträge.
Erstellt am 16.07.2012 um 12:02 Uhr von BRMetall
Also, Beschlüsse per Telefon sind RECHTWIDRIG!! Damit NICHTIG!!!
Krnak oder in Urlaub befindliche BRM sind grundsätzlich verhindert also nachrücken eines EBRM.
Das BRM kann aber ausdrücklich die NICHTVERHINDERUNG erklären. Dann MUSS es aber auch das Mandat wahrnehmen, also z.B. in die Sitzungen kommen.
JA, auch während der REHA ist das BRM verhindert und kann sich idR auch nicht als Nichtverhindert erklären, da es ja wohl nicht aus der REHA zu den Sitzungen kommen kann.
Weiter bei Erklärung der Nichtverhinderung und der Teilnahme dann an Sitzungen, gibt es weder Freizeitausgleich noch Fahrkostenerstattung!!
PS: Hier schein ganz dringender Schulungsbedarf gegeben zu sein! Also schnellstens zu Seminaren!
Erstellt am 16.07.2012 um 12:04 Uhr von MonaLisa
@Dettmann,
ihr habt doch bei der konstituierenden Sitzung einen Stellvertreter (hoffentlich!) gewählt???
Erstellt am 16.07.2012 um 12:45 Uhr von rkoch
> einen Stellvertreter (hoffentlich!) gewählt
gemeint ist natürlich ein stellv. Betriebsratsvositzender (nur zur Sicherheit, weil hier schon genug Unsicherheit bzgl. des EBRM herrscht)
Also nochmal zusammengefasst:
So lange der BRV daran verhindert ist, seiner BR-Arbeit IM BETRIEB nachzukommen, ist er tatsächlich verhindert und das EBRM rückt in den BR so lange nach, bis der BRV wieder im Betrieb erscheint! Das MANDAT bleibt davon unangetastet, es ist nur zeitweilig "ruhend gestellt" und lebt nach seiner Rückkehr uneingeschränkt wieder auf.
Das Amt des BRV übernimmt so lange der stellv. BRV. Es ist zweckmäßig, für DESSEN Verhinderungsfall einen weiteren stellv. BRV aus den BRM nachzuwählen.
> Was ist falls wir auf eine Betriebsversammlung bestehen
dann muss diese stattfinden. Was im übrigen auch ohne das Verlangen von irgendwem einmal in jedem Quartal erfolgen muss.
> und die drei im Betriebsrat gemeinsam zurück treten.
Das ist ein Sonderfall.... Treten alle BRM geschlossen von ihrem Amt zurück, so wird das in den Fall eines "Rücktritts des BR" umgedeutet. D.h. egal wie viele Nachrücker es geben würde endet das Amt des BR und es muss neu gewählt werden. Mit Betriebsversammlung oder nicht hat das nichts zu tun.
Erstellt am 16.07.2012 um 12:48 Uhr von MonaLisa
Erstellt am 16.07.2012 um 13:23 Uhr von Dettmann
Ich bins nochmal,
komischerweise erfährt man davon nichts v. Betriebsrat.
Der BRV behält sein Mandat auch über diverse Zeiten von Arbeitsunfähigkeit
Evtl. Nachrücker werden nicht bekannt gegeben. In Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
ist einfach nichts wichtiges zu besprechen also wofür einen Nachrücker.
Der BR möchte so weiter machen wie bisher und das in unserer Situation (Keine Aufträge).
Ja nicht in die Karten schauen und warum sollten wir eine Betriebsratssitzung machen, das hat doch einige Wochen Zeit bis der BRV wieder da ist und es giebt ja noch telefonischen Kontakt zum BRV. Mitarbeiter Information ist nicht notwendig weil der BR angeblich auch nichts neues zu berichten hat.
Die Gerüchteküche brodelt bei uns aber BR nimmt keine Stellung dazu.
"Wir wissen doch auch nichts wofür Information oder eine Betriebsversammlung abhalten"
Ach ja der BRV ist ab Mittwoch ja auch noch auf REHA.
Das ist schon schlimm was passiert.
Erstellt am 16.07.2012 um 13:33 Uhr von Streikbrecher
Dann sollte ihr sofern Mitglied die Gewrekschaft um Hilfe bitten.
Der BR muss die AN nicht über die Verhinderung von BRM und dem Nachrücken der EBRM informieren.
Er muss aber gesetzmäßige Sitzungen abhalten. Aber nur wenn es Fälle der Beteiligung/Mitbestimmung gibt. Kommt er seinen gesetzl. Pflichten hierzu zählen auch JE Quartal 1 Betriebsversmmlung mit mind. Geschäftsbericht und Aussprache nach, wären dieses Pflichtverstöße und damit Fälle des § 23 BetrVG, weiteres kann man dort nachlesen.
Doch letztlich haben alle Beschäftigte den BR den sie verdient weil gewählt haben. Wenn man unzufrieden ist, kann man ja bei der nächsten Wahl selbst antreten und es besser machen.