Einmahlzahlung
Hallo Kollegen unser AG will manchen Mitarbeitern eine Prämie zahlen er nennt sie Einmahlzahlung Treuprämie und jeder bekommt eine unterschiedliche Summe und manche garnichts. Nun meine Frage hat der BR ein Mitspracherecht er sagt zu uns § 87 Abs 1 Nr. 10 würde nicht greifen, als wir in einspruch gegangen sind hat er alle Prämien auf einmal von einen auf den andern Tag gestrichen. Was sagt ihr zu dieser Zahlung Mitspracherecht ja oder nein?
Community-Antworten (4)
15.07.2012 um 18:32 Uhr
BAG, 29.2.2000, 1 ABR 4/99: "Gegenstand des MBR können nach ständiger Senatsrechtsprechung alle vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers und damit auch alle übertariflich gezahlte Zulagen oder Boni sein.
Gewährt ein AG eine solche Leistung freiwillig, so wird hierdurch das MBR nicht ausgeschlossen.
Der AG ist lediglich frei in seiner Entscheidung darüber, ob er die Leistung erbringt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt, welchen Zweck er mit ihr verfolgen will und wie der abstrakte Personenkreis bestimmt werden soll. Im Rahmen dieser Vorgaben unterliegt aber die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihrer Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen sollen, nach ständiger Senatsrechtsprechung der Mitbestimmung."
Wünsche Euch viel Glück für´s nächste Gespräch mit Eurem AG. Vielleicht könnt ihr den AG ja davon überzeugen, dass er selbstverständlich den Leistungsumfang etc. bestimmen kann, ihr aber in o.g. Sinne zu beteiligen seid.
Erzwingen könnt ihr diese Einmalzahlung aber nicht!
15.07.2012 um 18:52 Uhr
auch wenn es - wie man hört - schon fast üblich ist: Der AG darf nicht sagen, dass er eine freiwillige Leistung erbringt aber nur nach seinen Regeln. Damit behindert er letztendlich den BR in der Ausübung seiner Mitbestimmung.
Darum weiter am Ball bleiben und ggf. die betriebliche Öffentlichkeitsarbeit nicht vergessen!
15.07.2012 um 19:06 Uhr
Eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechtes ergibt sich, wenn es sich bei den Einmalzahlungen um freiwillige zusätzliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, handelt, etwa wegen eines Freiwilligkeits- oder Widerrufsbehaltes. Hier hält das BAG die Entscheidung des ArbGeb darüber, in welchem Umfang der ArbGeb finanzielle Mittel bereitstellen will, welchem Zweck die Leistung dienen soll und auf welchen Personenkreis sie sich erstrecken soll, für mitbestimmungsfrei.
15.07.2012 um 20:39 Uhr
Ich werde dran bleiben, zumal er immer sagen tut die jahresabrechnung ist noch nicht fertig und nun fangen die an irgendwelche gelder rauszuschmeissen ich gönne es ja jeden mitarbeiter dieses geld aber es sollte schon gerecht zu gehen. naja wir werden mal schauen was rauskommen wird. jedenfalls so geht das nicht.
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