Erstellt am 09.07.2012 um 11:19 Uhr von petrus
Ao. kündigen kann der ArbGeb nur bei schwerwiegenden Pflichtverstößen aus dem _Arbeibtsvertrag_. Da niemand als "Betriebsrat" eingestellt wurde ...
Die möglichen Folgen bei schwerwiegenden Pflichtverstößen aus dem BR-Amt stehen in §23(1+2). Die Folgen des §120 dürften am Nachweis scheitern, wer den Schrank hätte verschließen sollen, dies aber nicht getan hat...
Nächste Frage: Ist der BR-Schrank _sicher_ verschließbar? Oder nur mit einen "Standard-Büroschrank-und Rollcontainer-Schlüssel"? (Es gibt Möbellieferanten mit zweistelligen Schlüsselnummern - also maximal hundert verschiedenen Schlössern. Wenn dann jeder MA einen Aktenschrank, einen Kleiderschrank und einen RoCo hat, gibt es ab dem 34. MA definitiv mind. ein Schloss doppelt...
Erstellt am 09.07.2012 um 13:09 Uhr von lancelot
@petrus: gute Argumente. Gehen wir aber mal davon aus, dass der Schrank tatsächlich offen stand und der BR-Kollege auch zugibt, dass er den Verschluss vergessen hat. Ist das Offenlassen des Schrankes nicht eine schwiegende Pflichtverletzung, nicht nur nach 23, sondern auch 79 ?? Und wenn ein AG auf so eine Chance wartet ?? Was sagt da die Praxis ??
Erstellt am 09.07.2012 um 13:14 Uhr von wahlvst
wenn EINMAL der Schrank offenstand oder der BR EINMAL nicht sorgsam mit vertraulichen Unterlagen umgegangen ist, dürfte außer ggf einer Rüge nichts geben.
Denn es könnte ja auch eine Datenschutzverletzung gegeben sein, wenn u.U. auch personenbezogenen/geschützte Daten einsehbar waren. Doch auch dem Koll. der sich hier unberechtigt Einsicht verschafft hat könnte Probleme drohen. Denn er hat unberechtigt einen BR Schrank geöffnet (Tür) und unberechtigt sich Einblick in Daten verschafft.
Erstellt am 09.07.2012 um 13:26 Uhr von lancelot
@wahlvst: nochmal zum Sachverhalt: es steht fest, dass der MA alle Unterlagen aus dem geöffneten Schrankhat eingesehen hat, alle, egal, ob Gehalt, Personalbogen etc und dies im Betrieb "veröffentlicht" hat. Die Frage also: ist das Offenstehenlassen des Schrankes für sich allein (denn Geheimnispflichten an sich hat er ja nicht verletzt, er hat nur die Möglichkeit dazu eröffnet) schon so ein schwerwiegender Verstoß. der eine aoK des BR bei kleinlicher Betrachtungsweise durch den AG erfüllt ist. Immerhin hat er wichtige Daten nicht entsprechend geschützt. Was mit dem MA passiert, interessiert nicht.
Erstellt am 09.07.2012 um 13:43 Uhr von petrus
@lancelot:
Nochmal: Es gibt keine ao. Kündigung eines BRM wegen Verstößen gegen das BetrVG! Es gibt die Möglichkeit der Amtsenthebung (§23) - oder bei schwerwiegenden Verstößen, z.B. gegen den 79er die Sanktionen des §120. Wenn der ArbGeb auf "seine Chance" wartet, wird er vielleicht erreichen, dass das BRM eine "Spende" überweisen darf - und der MA, der die Zahlen ausposaunt hat, eine saftige Geldstrafe nach §43 BDSG bezahlt. Aber schon beim 23er dürfte er scheitern...
Erstellt am 09.07.2012 um 14:06 Uhr von lancelot
@petrus: okay, jetzt verstanden, vielen Dank für die Erklärungen