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Gleichstellungsbeauftragte

P
Püppi
Nov 2016 bearbeitet

Guten morgen, bei uns in der Firma soll eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden. Darf diese Funktion auch von einer leitenden Angestellten ausgeübt werden oder muß diese Funktion auch von einer Person aus der Gruppe der Arbeitnehmer besetzt werden.

Kann die Geschäftsführung einfach dazu jemand bestellen oder wird diese Person auch gewählt wie der Betriebsrat?

Danke für Eure Feedbacks.

5.01707

Community-Antworten (7)

G
gironimo

05.07.2012 um 09:44 Uhr

Nach dem Bundesgleichstellungsgesetz:

In jeder Dienststelle mit mindestens 100 Beschäftigten ist aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten, nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen<

Kommen noch die jeweiligen Landesgesetze hinzu. Einfach so "bestellen" geht also nicht.

R
rkoch

05.07.2012 um 11:26 Uhr

Beachte aber den Geltungsbereich dieses G: Dieses Gesetz gilt für alle Beschäftigten in der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in den Gerichten des Bundes.

Also NICHT für Firmen des privaten Rechts!

Insofern stellt sich die Frage, ob Püppis "Firma" überhaupt unter diesen Geltungsbereich fällt. Natürlich sind auch Firmen privaten Rechts nicht daran gehindert eine Gleichstellungsbeauftragte einzusetzen, aber dann gibt es IMHO dafür keine Rechtsvorschrift. Dann läuft es wohl nach dem Prinzip, "erlaubt ist, was der AG erlaubt". Etwas anderes gilt u.U., wenn die "Firma" staatliche Gelder erhält, denn dann könnte Bedingung sein, dass diese "Firma" sich dem Geltungsbereich des G unterwirft (vgl. §3 (3) BGleiG)

P
Petrus

05.07.2012 um 11:42 Uhr

Immer diese Diskriminierung :-/ Da lobe ich mir doch das Landesgesetz (FrFG) in Sachsen-Anhalt: Dort dürfen die Mitarbeiterinnen eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragt_en_ wählen (was durchaus auch gemacht wird!)

R
rkoch

05.07.2012 um 11:54 Uhr

@petrus

:-) Tja, das Bundesgesetz denkt wohl, dass eine Frau die Interessen der Frauen besser vertreten kann, und das es wohl eher die Frauen sind, die der Gleichstellung bedürfen.... Aber zugegeben, nach dem AGG wäre das wohl eine staatlich verordnete Diskriminerung der Männer.

BTW: Auch das FrFG gilt nur für öffentliches Recht. Und das was Du da schreibst kann ich im FrFG auch nicht finden. Auch dort ist die "GleichstellungsbeauftragtE" nur in der weiblichen Form erwähnt. §14: "ist einE hauptamtliche GleichstellungsbeauftragtE" usw. Nur die "ehrenamtliche" Variante erwähnt ausdrücklich auch einen GleichstellungsbeauftragtEN (§17)

B
blackjack

05.07.2012 um 12:07 Uhr

BAG: Zulässige Beschränkung der Bewerberauswahl für Gleichstellungsbeauftragte

AGG §§ 1, 6, 8, 15; NdsGO § 5a

Will eine Gemeinde die Stellung einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten deshalb nur mit einer Frau besetzen, weil zur Erbringung eines Teils der Tätigkeiten das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung ist, wird ein männlicher Bewerber nicht unzulässig wegen seines Geschlechts benachteiligt. (red. Leitsatz)

BAG, Urteil vom 18.03.2010 - 8 AZR 77/09 (LAG Niedersachsen 05.12.2008 – 16 Sa 236/08)

P
Petrus

05.07.2012 um 12:18 Uhr

@rkoch: die "Hauptamtliche" wird auch nicht gewählt, sondern "bestellt" - und das bei der "obersten Landesbehörde" (böse Zungen behaupten, dass dies die Parkplätze für ungeliebte Beamtinnen oder ausgediente Politikerinnen... böse Zungen eben). Aber interessiert z.B. an den einzelnen Schulen, wer da im Kultusministerium einen "Posten" hat?

R
rkoch

05.07.2012 um 12:39 Uhr

@petrus:

:-)

BTW: Da wären wir bei Püppis Variante, dass der AG die Gleichstellungsbeauftragte "bestellt". Insofern @Püppi: Äußere Dich doch mal dazu, WAS für eine Firma ihr seid.

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