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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

1er Gremium - Ersatzmitglieder

K
Klugheim
Apr 2022 bearbeitet

Hallo zusammen,

wie sieht es bei einem 1er Gremium bzgl. der Ersatzmitglieder aus? Konkret wurde mir die Frage gestellt, wie es aussieht wenn das gewählte Betriebsratsmitglied im Urlaub ist? Rückt dann das Ersatzmitglied automatisch nach und ist für diese Zeit der Betriebsrat, auch wenn keine Anhörung vom Arbeitgeber kommt? Hat das Ersatzmitglied ab dann auch wieder der Sonderkündigungsschutz?

Vielen Dank Klugheim

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Community-Antworten (6)

C
Catweazle

29.04.2022 um 11:35 Uhr

Zweimal ja

R
Relfe

29.04.2022 um 12:01 Uhr

Sonderkündigungsschutz entseht wenn das EBRM nachrückt nur für die Zeit des Nachrückens. Der nachwirkende Kündigungsschutz entsteht wenn das EBRM zusätzlich auch BR-Aufgaben tatsächlich durchführt, nur gem BetrVG nachrücken reicht hierfür nicht. Das muss keine Anhörung sein, jede Art von BR-Arbeit zählt. Als Nachweis gegenüber dem AG (für den Streitfall) sollte das EBRM am besten eine "Sitzung" machen und ein Protokoll anlegen. Muss man nicht, aber wenn man Ärger mit dem AG erwartet halte ich das immer für "sicherer"

https://www.kliemt.blog/2019/03/05/kuendigungen-gegenueber-ersatzmitgliedern-des-betriebsrats-fallstricke-beachten/

C
celestro

29.04.2022 um 12:20 Uhr

"Zweimal ja"

Wenn das eigentliche BRM explizit erklärt, während dem Urlaub BR-Tätigkeiten zu verrichten, hast Du nur noch einmal Ja. Und auch das ist ja nur eingeschränkt richtig (siehe Antwort von Relfe).

NB
nicht brauchen

29.04.2022 um 12:33 Uhr

Hmm eine Sitzung mit sich selber? Das wird ziemlich eintönig.

Besser ist es sich zur BR-Arbeit abmelden und mit den Mitarbeitern sprechen und dies dann dokumentieren lassen.

C
Catweazle

29.04.2022 um 12:36 Uhr

Quelle ifb: Während der Zeit des Nachrückens in den Betriebsrat steht dem Ersatzmitglied der volle Kündigungsschutz des § 15 KSchG, § 103 BetrVG zu (BAG 27.09.2012 – 2 AZR 955/11). Das ist nur konsequent, denn gemäß § 25 BetrVG rückt das Ersatzmitglied kraft Gesetzes in das Betriebsratsamt nach, sobald ein Mitglied dauerhaft aus dem Betriebsrat ausscheidet oder vorübergehend verhindert ist. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts gehen hier sehr weit: Das gilt nämlich sogar unabhängig davon, ob der Nachrücker schon Betriebsratsaufgaben erfüllt hat oder nicht (BAG 08.09.2011 – 2 AZR 388/10).

R
Relfe

29.04.2022 um 13:01 Uhr

@Catwaelze es ging mir darum, dem TE den Unterschied zwischen Sonderkündigungsschutz während des Nachrückens und nachwirkendem Sonderkündigungsschutz nach Ende des Nachrückens nochmal darzulegen.

natürlich gilt der von Dir genannte Kündigungsschutz während des Nachrückens ohne BR-Tätigkeit, aber sobald das Nachrücken vorbei ist z.B. Urlaub des BRM zu Ende, endet dieser auch wieder.

Der nachwirkende Kündigungsschutz tritt nur in Kraft, wenn auch BR-Aufgaben erfüllt wurden.

@nicht brauchen Gespräche des BRM mit Kollegen sind vertraulich, das läßt man sich nicht bestätigen zwecks Nachweis für den AG. Und Abmelden für BR-Arbeit alleine reicht eben auch nicht als Nachweis für tatsächliche BR-Arbeit, daher einfach ein Protokoll schreiben, gerne auch mir dem Inhalt: Gespräch mit MA geführt

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