Kündigung eines Prokuristen
Hallo zusammen,
ich hätte gerne mal Eure geschätzte Meinung zu folgendem Fall:
Ein leitender Angestellter hat in seinem Arbeitsvertrag den Passus stehen: "Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Nach erfolgreicher Probezeit erhält der Mitarbeiter Prokura" Der Angestellte hat am 01.01. begonnen und bereits am 16.01. verfaßt der GF eine Mitteilung an alle Mitarbeiter, das Herr XY wegen seiner Position und seines Einsatzes bei der Firma Prokura verliehen wird.
Zum 31.5. muss die Firma Insolvenz anmelden. Und zum 15.6. wird Herrn YX innerhalb seiner Probezeit gekündigt zum 31.7.
Unterschrieben ist die Kündigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, einem Gesellschafter der GmbH & Co. KG, einem hinzugezogenen Unternehmensberater seitens des Insolvenzverwalters und einem Prokuristen. Nicht jedoch von dem amtierenden GF.
Meine erste Frage: War durch die vorzeitige Verleihung der Prokura die Probezeit damit faktisch vorzeitig beendet? Ist die Kündigung überhaupt wirksam, da der GF die Kündigung nicht unterschrieben hat. (hat von der Kündigung auch nichts gewußt)
Vielleicht kann mir jemand von euch etwas dazu sagen. Vielen Dank im voraus.
Community-Antworten (6)
18.06.2012 um 16:23 Uhr
Bei Insolvenz kündig nur der Insolvenzverwalter
18.06.2012 um 17:11 Uhr
Es handelt sich hier um einen vorläufigen Insolvenzverwalter! Ergo ein sog. schwacher Insolvenzverwalter... und der ist nicht befugt Kündigungen auszusprechen.
18.06.2012 um 17:49 Uhr
Ich bin da auch ein wenig überfordert. Einerseits steht wohl auch in seinem AV das er nach erfolgreicher Probezeit Prokura bekommt, auf der anderen Seite steht wohl auch im AV das die Probezeit sechs Monate dauert. Hmm...
ABER.... nur weil jemand Prokura bekommt, bedeutet dies nicht denklogisch das diese Prokura diesem Menschen deshalb zu einem leitenden Angestellten macht, da sind strenge Maßstäbe einzuhalten ;)
Des weiteren sieht mit die Kündigung zum 31.07 auch nicht normal aus, denn sie entfaltet erst nach der Probezeit ihre Wirkung. Damit sollte dieser AN ;) auf jeden Fall mal zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen.
18.06.2012 um 18:13 Uhr
Abgesehen davon:
War durch die vorzeitige Verleihung der Prokura die Probezeit damit faktisch vorzeitig beendet?
Du solltest Dich mit dem Begriff der Probezeit im rechtlichen Sinne auseinandersetzen. Die Probezeit als solche hat nur den Sinn und Zweck, die Kündigungsfrist zu verkürzen, keinen anderen (§622 BGB). Insofern kommt es für den vorliegenden Fall auf diesen Umstand gar nicht an!
- Die Kündigung erfolgte in den ersten 6 Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Damit unterliegt sie nicht dem KSchG (hat mit Probezeit NIX zu tun!) und kann deshalb ohne soziale Rechtfertigung und damit ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden.
- Die Kündigungsfrist der Kündigung beträgt 1 1/2 Monate, also 1 Monat zum Monatsende, also sogar besser als die Regelfrist des §622 BGB. Damit ist es egal ob eine Probezeit noch vorliegt oder nicht. Wäre sie noch gültig, hätte die Kündigung mit 2 Wochen Frist erfolgen können, also schon zum 29.06. Der Kündigende hat dies aber nicht zur Anwendung gebracht. Letztlich ist die Frage der Probezeit also auch hier irellevant.
NB: Dass vereinbart ist, dass nach Ende der Probezeit Prokura erteilt wird, ist eine Zusage. Sie wird i.d.R. nicht dahingehend umzudeuten sein, dass die Zusage erteilt wird, dass mit Erteilung der Prokura die Probezeit endet. Anderseits wäre es widersinnig, nach Erteilung der Prokura eine Probezeitkündigung noch ins Auge zu fassen, schon wegen des Verwaltungsaufwandes. Da hier allerdings von Insolvenz die Rede ist, wäre das ein Grund auch in diesem Fall eine Probezeitkündigung zu machen (ist ja aber nicht erfolgt).
Interessant wäre am vorliegenden Fall die Frage, ob dieser "Prokurist" unter den Bereich des §14 KSchG fällt. Mit der vorgezogenen Prokura hätte der AG die Anwendung dieses § u.U. provozieren können, aber wozu? Auch das ist letztlich wegen Unterschreitung der 6 Monate irellevant. Sollte hier evtl. der BR von einer MB nach §102 ausgeschlossen werden? Prokura um alle Zweifel am Status des LA auszuschließen?
Alles in allem riecht das ganze doch sehr nach konstruierter Fall einer Prüfungsaufgabe mit reichlich Stolperstellen um den Probanden vom wesentlichen abzulenken.
@Beppo
Ergo ein sog. schwacher Insolvenzverwalter... und der ist nicht befugt Kündigungen auszusprechen.
Guter Einwand, aber bist Du sicher? Je nach Beschluss des Gerichts könnte er IMHO durchaus das Recht haben, Kündigungen auszusprechen. (vgl. Wikipedia: In Ausnahmefällen bestimmt das Gericht, dass die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. etc.)
18.06.2012 um 21:23 Uhr
...Unterschrieben ist die Kündigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, einem Gesellschafter der GmbH & Co. KG, einem hinzugezogenen Unternehmensberater seitens des Insolvenzverwalters und einem Prokuristen. Nicht jedoch von dem amtierenden GF.
Ich denke, unter diesen dürfte einer sein, der Kündigungen unterschreiben darf. Zuviele störrt nicht. Hauptsache ein Berechtigter ist darunter.
19.06.2012 um 11:38 Uhr
Wie rkoch schon schreibt - da gibt es genügend wenn und aber.... also kann man doch nur raten: Hin zum Fachanwalt.
Vielleicht kommt der zu dem Schluß, dass der BR nicht gehört wurde, weil ja u.U. doch kein Procura bestand.
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