W.A.F. LogoSeminare

Welches Wahlverfahren findet Anwendung bei Neuwahlen während der Amtszeit

S
SWalters
Nov 2016 bearbeitet

Der Betriebsrat muss neu gewählt werden, obwohl die Amtszeit noch läuft. Welches Wahlverfahren findet hierbei Anwendung?

2.168012

Community-Antworten (12)

G
gironimo

12.06.2012 um 17:46 Uhr

Das gleiche Wahlverfahren wie bei der turnusmäßigen Wahl, wie sie für Euren Betrieb vorgesehen ist.

G
Globus

12.06.2012 um 19:08 Uhr

gironimo, das ist aber in der Tat nur bedingt richtig ;-)

Nachtrag: Leider kann ich hier nicht anders antworten... Aber ja, genau so ist es und ich kann mir durchaus noch zwei weitere Fälle vorstellen, in denen sich das Wahlverfahren anders gestalten könnte wie bei der vorherigen - turnus- oder nicht turnusmäßigen Wahl. Ok, der § 37 WO trifft hier nciht zu, allerdings war unter anderem auch das bei der Frage als solches nocht nicht klar... usw usw usw usw

R
Rattle

12.06.2012 um 19:21 Uhr

Hallo,

siehe Wahlordnung § 34, es kann aber auch § 37 der Wahlordnung vorliegen.

MFG

B
BRMler

12.06.2012 um 20:40 Uhr

Globus, wo ist hier nur die bedingte Richtigkeit???

Ob regulaere/turnusmaessig Wahl oder Wahl zB wegen § 13 es gilt stets die gleiche WO

R
rkoch

13.06.2012 um 09:01 Uhr

@BRMler

ich bin zwar nicht Globus, aber anhand des emoticons vermute ich, das Globus auf dem selben Dampfer ist wie ich war, als ich Frage und Antwort gelesen habe.

Im Volksmund wird mit "Wahlverfahren" gerne die Personen- oder Listenwahl (Mehrheits-/Verhältniswahl) im speziellen gemeint, und nicht das gesamte Verfahren an sich.

Insofern stimmt die Antwort nur bedingt. Wenn der Frager nach der Personen- oder Listenwahl gefragt hat, ist die Antwort vollkommen falsch. Natürlich könnte die Frage auch bedeuten: Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren? Dann ist die Antwort auch wieder falsch. Wenn der Frager hingegen allgemein nach dem gesamten Verfahren gefragt hat, dann war sie richtig, dann ergibt aber die Frage eigentlich keinen Sinn.... Welches Wahlverfahren sollte denn sonst gelten? Bundestagswahl?

S
SWalters

13.06.2012 um 09:54 Uhr

rkoch,

vielen Dank für die ausführliche Beantwortung. Es kann schon sein, dass ich mich ein wenig missverständlich ausgedrückt habe.

Meine Frage ist so gemeint: Es gibt das vereinfachte einfache und das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren. Worin besteht da der Unterschied und welches findet Anwendung, wenn während einer laufenden "Legislaturperiode" ein neuer Betriebsrat gewählt werden muss?

Ich hoffe, dass mit dieser Fragestellung etwas angefangen werden kann und entschuldige mich nochmals für meine missverständliche Ausdrucksweise...

R
rkoch

13.06.2012 um 10:45 Uhr

Tja, da haben wir den Salat mit der Antwort :-)

Ganz einfach:

  1. Grundbedingung: max. 50 AN zum Zeitpunkt der Wahl, damit das vereinfachte Verfahren überhaupt noch greift. Hat sich die MA-Zahl mittlerweile über diese Grenze erhöht, findet das vereinfachte Verfahren nur noch Anwendung, wenn immer noch max. 100 AN zählen und Wahlvorstand und AG das vereinfachte Verfahren vereinbaren. Ansonsten immer das reguläre Wahlverfahren.

  2. Zweistufig wird gewählt, wenn im Betrieb kein Betriebsrat existiert und deshalb niemand einen Wahlvorstand einsetzen kann. In der ersten Stufe wird der Wahlvorstand eingesetzt, der dann die zweite Stufe (die Wahl) vorbereitet und durchführt.

  3. Einstufig wird gewählt, wenn ein BR existiert und einen Wahlvorstand einsetzt (oder der Wahlvorstand auf andere Weise z.B. vom ArbG eingesetzt wird, vgl. §14a (3) BetrVG). Da dann der Wahlvorstand ja schon existiert, kann er natürlich nicht in einer ersten Stufe gewählt werden. Diese Stufe entfällt deshalb.

Das hat aber nichts mit dem Zeitpunkt der Wahl zu tun. Das gilt ebenso bei vorzeitiger Wahl wie bei turnusmäßiger Wahl.

BTW: Warum glaubt ihr überhaupt, dass ihr neu wählen müsst? Da hier viele Missverständnisse möglich sind wäre es interessant zu beleuchten ob ihr mit Eurer Einschätzung überhaupt richtig liegt (vgl. §13 (2) BetrVG)

S
SWalters

13.06.2012 um 10:54 Uhr

Vielen Dank, das war wirklich hilfreich!!! Der BR soll neu gewählt werden, da während dieser Legislaturperiode schon der 3. Vorstand "das Handtuch geworfen hat". Da es nun keine "Nachrücker" mehr gibt, ist der BR der Ansicht, dass er an Glaubwürdigkeit verlieren wird und hat deshalb Neuwahlen beschlossen. Für mich absolut nachvollziehbar...

R
rkoch

13.06.2012 um 11:07 Uhr

Nachvollziehbar vielleicht, aber zumindest in dem wortwörtlichen Sinne dessen was Du schreibst möglicherweise nicht legal!

Wenn "3 Vorstände das Handtuch geworfen haben", aber ansonsten BRM geblieben ist, dann hat der BR zwar ein Problem einen Vorsitzenden zu finden, das ist aber kein Grund für Neuwahlen. Das würde nur gelten, wenn diese zugleich ihr Amt als BR niedergelegt hätten und deshalb jetzt auch nach Nachrücken aller EBRM weniger als die festgelegte Anzahl an BRM zur Verfügung steht (§13 (2) 2. BetrVG). So lange der BR noch vollzählig ist, sind Neuwahlen ausgeschlossen. Um dann Neuwahlen zu provozieren müssten entweder

  • so viele BRM ihr Amt niederlegen, dass die Zahl der BRM unter die festgelegte Anzahl sinkt oder
  • der BR müsste seinen Rücktritt beschließen (§13 (2) 3. BetrVG) Letzteres würde aber wieder bedeuten, dass dieser Rücktritt auf einer Sitzung erfolgt, zu der der BRV eingeladen hat (den es ja aber nicht mehr gibt). BTW: Auch zur Einsetzung eines Wahlvorstandes braucht es eine Sitzung, zu der ein BRV eingeladen hat. Insofern sollte sich rein der Rechtsicherheit halber ein BRM doch noch einmal breitschlagen lassen BRV zu werden, und sei es nur um die beiden vorstehenden Sachen regulär durchzuziehen.
S
Streikbrecher

13.06.2012 um 11:08 Uhr

rkoch

hallo, lange nichts mehr von Dir gelesen :-)

doch nun auch von mir die Nachfrage:

was war an der Aussage von Gironimo falsch. ...Das gleiche Wahlverfahren wie bei der turnusmäßigen Wahl, wie sie für Euren Betrieb vorgesehen ist.

Denn turnusmäßig bedeutet, es gab einen BR und turnusmäßig finden Neuwahlen statt. Hier muss nun wohl aus einem der Gründe des § 13 neu gewählt werden. Also, wnn ich nicht völlig falsch liege, kein Unterschied zu turnunsmäßigen Wahl oder??

R
rkoch

13.06.2012 um 11:13 Uhr

@Streikbrecher

Natürlich, aber lies doch nochmal meine Antwort 5. So recht er mit der Antwort hatte, war sie (wie sich aus Antwort 6 ergibt) für SWalters die falsche Antwort, insofern war sie "nur bedingt richtig", wie Globus schreibt. Schuld war die falsche Fragestellung, insofern natürlich keine Kritik an Gironimo. Ich hatte gestern nicht mehr (nach Antwort 1) geantwortet, da ich schon erwartet hatte, dass die Antwort einen Rattenschwanz (mit möglicherweise präziserer Frage) nach sich zieht.

S
Streikbrecher

13.06.2012 um 11:42 Uhr

rkoch

OK, nun ist der Groschen gefallen :-))

Ihre Antwort