Erstellt am 30.05.2012 um 08:30 Uhr von betrvggilt
Technische Massnahnen welche eine Verhaktens und Leistungskontrolle ermoeglichen unterliegen der MB. Also BR handle doch einfach.
Erstellt am 30.05.2012 um 09:03 Uhr von Kulum
§87/1/6? Eher nicht, eine manuell bediente Stopuhr ist eben keine technische Einrichtung. Im übrigen, ich gehe davon aus, dass hier die Norm nach Refa ermittelt werden soll? dafür ist mehr als die Zeitnahme bei einem Arbeitnehmer nötig. Mit 87/1/11 wärt ihr allerdings dann im Boot
Erstellt am 30.05.2012 um 09:11 Uhr von Laffo
@Kulum
was machstn, wenn die Zeitaufnahmen keine Auswirkung auf die Akkord- & Prämiensätze & die leistungsbezogenen Entgelte haben? Vielleicht gibt es solche gar nicht!
Ich sehe schon eher §87 Abs.1 S.6 BetrVG.
Erstellt am 30.05.2012 um 09:17 Uhr von gironimo
Habt Ihr (der BR) denn überhaupt Informationen, wofür und wie genau die Erfassung abläuft? (§ 80 BetrVG; der BR muss so umfassend informiert werden, dass er sich selbst ein Bild machen kann, ob Mitbestimmungsrechte betroffen sind)
Du sprichtst von "Beurteilung"? Bei Beurteilungsgrundsätzen wäre der BR auf jedem Fall mit im Boot. (§ 94 BetrVG).
Und natürlich stellt sich die Frage, was geschieht mit den (manuell?) erfassten Daten. Eingabe in ein IT-System und Auswertung?? Dann doch wieder § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG.
Du siehst schon, um die Frage richtig beantworten zu können, braucht man mehr Informationen - auch der BR.
Erstellt am 30.05.2012 um 09:25 Uhr von uller
Auch eine manuelle Zeiterfassung geht nur mit einer technischen Einrichtung. Eine Stopuhr ist eine technische Einrichtung. Auch wenn man es im heutigen Computerzeitalter belächeln kann. Schraubt mal eine Stopuhr auf, dann seht ihr die Technik :)
Erstellt am 30.05.2012 um 09:26 Uhr von Fairlight
Mal so als Frage in den Raum gestellt:
Ist es in diesem Fall nicht möglich, aus dem § 94 BetrVG was Nettes zu stricken?
NACHTRAG: gironimo war schneller ;)
NACHTRAG 2: eine (Stopp-)Uhr ist keine technische Einrichtung iSd § 87. (Fitting § 87 Rn 227)
Erstellt am 30.05.2012 um 09:43 Uhr von Kulum
Zur Stopuhr hat Fairlight schon richtig angemerkt - immer noch keine technische Einrichtung. Im Fitting steht auch das entsprechende Urteil. Sorry, aber den Begriff technische Einrichtung so zu beuteln um damit das eigene Argument zu zementieren is schon garstig.
§94 könnte viel eher was werden, falls die Leistung mit den gewonnenen Daten denn überhaupt ausgewertet werden soll. Eine dahingehende Information fehlt immer noch
@Laffo
Wenn die ermittelten Zeiten nur der Preiskalkulation dienen, und gar nix mit Entgeldfaktoren zu tun haben - wo ist das Problem?
Erstellt am 31.05.2012 um 10:48 Uhr von Saunaliese
also in der Fragestellung habe ich nun nichts von Stoppuhr gelesen. Also gehe ich davon aus, das der Zeitnehmer (Stopper) eine Aufnahme über Refa gemacht hat. Zeitaufnahmen kann ein MA nicht so einfach ablehnen. Da gehören Gründe für und die heißen nicht, dass der Akkord zu hoch ist und man die "gewünschten" z.B. 135% nicht erreichen kann. Wenn alle Arbeitsgänge enthalten sind und das Urprotokoll auch ordnungsgemäß ist, der Zeitnehmer den Werker nicht bedrängt hat oder aber der Epsilon die vereinbarten % nicht überschreitet, wird es schwer eine Aufnahme abzulehnen.
Erstellt am 31.05.2012 um 10:52 Uhr von saunaliese
Hetti: Meine Frage, was kann der BR tun, wenn eine MA mit der "Beurteilung" nicht einverstanden sind.
meinst Du die Beurteilung des Leistungsgrades? War ein Betriebsrat bei der Aufnahme dabei? Ist der Leistungsgrad während der Aufnahme vergeben worden oder wurde er nach der Aufnahme vergeben? Das anzweifeln eines Leistungsgrades duch den Betirebsrat ist möglich. Aber macht nur dann Sinn, wenn der betriebsrat bei der Aufnahme dabei war. In der Regel sollte der Betriebsrat während oder kurz nach der Aufnahme den Zeitnehmer ansprechen, welchen Leistungsgrad er vergeben hat.