Erstellt am 18.04.2012 um 10:23 Uhr von saunaliese
siehe dazu BetrVG §§ 5,1/ 80, 19 sowie 87, 1/ 92,1/99,8
Erstellt am 18.04.2012 um 10:23 Uhr von Lernender
Ja, über § 80 Abs.2 BetrVG
Erstellt am 18.04.2012 um 10:25 Uhr von Niemand
Einsehen darf man ja. Es kann dich wohl auch kaum einer hindern mit einem Handy und einem Programm wie CamScan die Seiten zu deiner Erinnerung zu kopieren.
Erstellt am 18.04.2012 um 22:24 Uhr von Paddy
Bei Werksverträgen steht dir zu, diese einzusehen.
Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet dir "Änderungen" mitzuteilen, was bedeutet, dass du die Verträge einsiehst und der Vertrag Tags darauf erweitert oder eben geändert wird , und du bekommst davon nichts mit.
Um auf dem Laufenden zu bleiben müsste man die Werksverträge schon regelmäßig durchstöbern.