Unterlagen für den Personalausschuss
Sprecher Personalausschuss Wir sind ein Gremium von 19 Br'lern und haben verschiedene Ausschüsse. U.a. bin ich Sprecher des Personalausschusses. Nun möchte ich gern Unterlagen, wie z.B. Krankenstand der MA, Überstundenliste, etc. Unser BR-Vorsitz ist der Meinung, dass ich mich NICHT an die Personalabtl wegen der Unterlagen wenden darf, dies dürfte nur der Vorsitz. Ich sehe das anders. Wie ist es gesetzlich korrekt???
Community-Antworten (13)
12.04.2012 um 11:12 Uhr
"Wie ist es gesetzlich korrekt??? "
Ein Ausschuss kann eigenständig ausschließlich in dem Rahmen agieren, in welchem ihm Aufgaben per BR-Beschluss übertragen worden sind (Beschluss bedarf der absoluten Mehrheit).
Ein solcher Beschluss MUSS schriftlich festgehalten sein. Was ist also vereinbart, was Euer Personalausschuss konkret darf?
"Unser BR-Vorsitz ist der Meinung, dass ich mich NICHT an die Personalabtl wegen der Unterlagen wenden darf, dies dürfte nur der Vorsitz. "
Quatsch. Er möge die Stelle im BetrVG benennen, welche diese Annahme bestätigt.
12.04.2012 um 11:25 Uhr
Hallo peanuts
danke für die schnelle Beantwortung. Die definierten Aufgaben unseres Ausschusses sind wie folgt schriftlich festgelegt worden: • Einstellungen, Versetzungen, • Kündigung in der Probezeit • Eingruppierungen (Grundlagen) • Personalplanung • Stellenausschreibungen • Stellenbeschreibungen • Auswahlrichtlinien + noch 2 bzw 3 andere Aufgaben. Also ich sehe darin dann unsere Aufgabe, dies selbstständig durchzuführen, also kann ich von der PersoAbtl selber die Unterlagen anfordern, ohne unseren Vorsitz zu bitten. Sehe ich das so richtig?? Nur zu meinem bessren Verständnis noch mal nachgefragt. Ich bedanke ich mich schon mal im Voraus für Eure Antworten, die mir sicher helfen, meine Aufgaben auch richtig wahrzunehmen.
12.04.2012 um 11:32 Uhr
"Also ich sehe darin dann unsere Aufgabe, dies selbstständig durchzuführen, also kann ich von der PersoAbtl selber die Unterlagen anfordern, ohne unseren Vorsitz zu bitten. Sehe ich das so richtig??"
Wenn Eurem Ausschuss o.g. Aufgaben NICHT EXPLIZIT zur selbständigen Bearbeitung übertragen worden sind, kann dieser Ausschuss AUSSCHLIESSLICH vorbereitend tätig werden.
"Überstunden" und "Krankenstand" tauchen in der Aufzählung übrigens nicht auf. Wie kommst Du darauf, hier selbständig tätig werden zu können? Ohne Beschluss durchs BR-Gremium läuft hier gar nichts.
12.04.2012 um 12:04 Uhr
Überstuden und Krankenstand, mmmhhh, für mich sind das Informationen die für die Personalplanung unerläßlich sind.
12.04.2012 um 12:11 Uhr
sehe ich auch so, Irmgard.
Ansonsten hat peanuts natürlich recht, dass die tabellarische Auflistung recht interprätationsfähig ist. Von Selbständigkeit steht da nichts.
Andererseits - wie soll der Ausschuß denn überhaupt und was bearbeiten?
Ein Einholen von Daten und Informationen zur Aufarbeitung z.B. für eine BR-Sitzung stellen noch lange keine selbständige Bearbeitung dar. Ich hätte da keinerlei Bedenken, wenn der Ausschuß diese Informationen einholt.
Grundsätzlich solltet Ihr aber in einer BR-Sitzung mal die Ausschußarbeit zum Thema machen und die arbeitsweise und die damit verbundenen Kompetenzen näher definieren.
12.04.2012 um 12:21 Uhr
Danke für Eure Antworten. Ich habe in unserer BR-Geschäftsordnung mal nachgelesen und da steht u.a. "Die Ausschüsse dürfen eigenständig die in der Anlage (siehe oben meine Aufzählung) definierten Aufgaben bearbeiten". Auf der letzten BR-Sitzung wurde ich gefragt, was denn mit den Überstunden der Kollegen wäre, ob der Ausschuss dies überprüft hätte, oder der jetzige Krankenstand, etc. Es wird also vorausgesetzt, dass dies zu den Aufgaben (Punkt Personalplanung) des Ausschusses gehört und somit sehe ich das so, daß der Sprecher des Personalausschusses dies ohne den Vorsitz bei der Personalabteilung abfragen darf. Gironimo, mit Sicherheit wird das in der nächsten BR-Sitzung angesprochen, welche Kompetenz der jeweilige Ausschuss hat. Das hat sich ja nun gezeigt, dass dies nötig ist zur allgemeinen Klärung.
12.04.2012 um 12:29 Uhr
Soso... unter dem Deckmäntelchen "Personalplanung" dürfte dieser Ausschuss also auch Anträge bzgl. § 87 Abs.1 Nr. 2, 3 BetrVG beschließen ...
Merkwürdig nur, dass o.g. Aufgaben allesamt im 5. Abschnitt des BetrVG zu finden sind.
Nicht, dass sich dieser BR womöglich etwas dabei gedacht hat ...
P.S. Hatte die vorherige Antwort nicht gelesen.
12.04.2012 um 12:59 Uhr
Wenn hier aber ein Auschuß bzw. dessen Sprecher gegen die Interessen des BRV handelt, so könnte der einen TOP auf die nächste Sitzung aufnehmen wie "Neuwahl der Mitglierder des Ausschuß" oder "Aufgabenänderung des Ausschusses"
Weiter gilt der Grundsatz des BetrVG: Der BRV oder bei Abwesenheit der Stellv. BRV vertritt den BR nach außen im Rahmen der gefassten Beschlüsse, also auch gegenüber dem AG.
12.04.2012 um 15:27 Uhr
"Wenn hier aber ein Auschuß bzw. dessen Sprecher gegen die Interessen des BRV handelt, so könnte der einen TOP auf die nächste Sitzung aufnehmen wie "Neuwahl der Mitglierder des Ausschuß" oder "Aufgabenänderung des Ausschusses" "
Wow ...
Variante 2: Wenn BRM meinen, dass der BRV gegen die Interessen des Gremiums und/oder dessen Ausschüsse handelt oder die Arbeit blockiert, kann ein Viertel des Gremiums beantragen, dass der BRV eine Sitzung mit dem TOP "Ab- und Neuwahl BRV" einzuberufen hat.
12.04.2012 um 15:34 Uhr
Danke für die hilfreichen Antworten. Also mein nächster Schritt wird sein, in der nächsten Sitzung zu klären, welche Kompetenzen jeder Ausschuss hat und dies wird schriftlich festgelegt. Wie ich hörte, hat unsere Geschäftsleitung beschlossen, dass alles über den BR-Vorsitz gehen soll. Also das "Einholen von persönlichen Daten, sprich Überstunden, Krankheitstagen etc" wird über den BR-Vorsitz bei der PersoAbtl angefragt und dann werden die Unterlagen vom Vorsitz an den Personalausschuss weitergeleitet. Warum einfach, wenn es auch mehrere Schritte gibt?
12.04.2012 um 16:07 Uhr
"Also mein nächster Schritt wird sein, in der nächsten Sitzung zu klären, welche Kompetenzen jeder Ausschuss hat ... "
Sehr gute Idee...
"... und dies wird schriftlich festgelegt."
... was auch zwingend erforderlich ist; nicht vergessen, dass es der absoluten Mehrheit solcher Beschlüsse bedarf. Solche Regelungen sollten in einer GO festgehalten sein.
"Wie ich hörte, hat unsere Geschäftsleitung beschlossen, dass alles über den BR-Vorsitz gehen soll."
Wie sich ein BR organisiert, hat eine GL zwar nicht zu interessieren, ist aber als Wunsch nachvollziehbar.
12.04.2012 um 17:50 Uhr
unser Geschäfdrtsführer hat immer gesagt: "Wünschen könnt ihr Euch alles ....." Inzwischen ist er im Ruhestand.
12.04.2012 um 18:02 Uhr
Der BR wird nach außen, also auch zum AG durch den BRV vertreten. Der AG braucht also nur diesen und bei seiner Abwesenheit den stellvertretneden BRV als Ansprechpartner zu akzeptiern.
Ansprechpartner immer der Betriebsratsvorsitzende. Wie ernst einige Betriebsräte diese Vorschrift sehen, zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7.7.2011, Az.: 6 AZR 248/10. Ausnahme: Auch der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende kann den Betriebsrat vertreten In allen Instanzen wiesen die Arbeitsrichter zwar darauf hin, dass grundsätzlich der Betriebsratsvorsitzende Ansprechpartner für den Arbeitgeber sei. Sie wiesen aber auch darauf hin, dass zur Entgegennahme von Mitteilungen über die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers, im Falle der Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden, auch sein Stellvertreter befugt sei.
Dies ergebe sich aus § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVerfG. Und sie stellten fest, dass es ein Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist, wenn dieser an der Versammlung, bei der der Arbeitgeber das Papier übergeben will, nicht anwesend ist. Damit haben die Richter eine praxisnahe Entscheidung getroffen.
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