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Kummerkasten

G
GOLLERFRANZ
Nov 2016 bearbeitet

darf der/die br vorsitzende/r festlegen das anonyme fragen aus dem "kummerkasten" nicht beantwortet werden? wäre ja dann im interesse der firmenleitung, oder?

2.889019

Community-Antworten (19)

S
Streikbrecher

19.03.2012 um 21:07 Uhr

Nein!

Der BRV ist KEIN Chef des BR. Außer bei Fragen der Geschäftführung bedarf auch der BRV stets eines Beschlusses der Gremiums.

Letztlich uneinsichte BRV kann man auch aus dieser Funktion wieder herauswählen.

P
Paddy

19.03.2012 um 21:07 Uhr

Alleine darf der Vorsitzende (der ja auch nicht mehr zu sagen hat als er 2. oder dritte im Bunde) gar nichts. Ihr könnt darüber ja mal in der nächsten Sitzung abstimmen, ob es so gehandhabt wird oder nicht.

K
Kölner

19.03.2012 um 21:14 Uhr

@GOLLERFRANZ Das darf der BRV - denn für die Beantwortung eines anonymen Absenders fehlt der Adressat der Antwort.

@Paddy, Streikbrecher ...welche Konsequenzen soll die Nichtbeachtung der Kummenrkastenanfragen noch einmal fordern? Beschluß des Gremiums?

K
Kulum

19.03.2012 um 21:21 Uhr

Kölner

Was is denn nun los??? Seit wann bestimmt der BRV ob so etwas behandelt wird oder nicht??? Maximal solange, bis ein BRM den Antrag stellt als TOP aufzunehmen wie damit verfahren wird. Danach ist Schluss mit lustig, dann bestimmt das Gremium ob das behandelt wird oder nicht und das kann man auch grundsätzlich entscheiden

Nachtrag

argh, da steht beantwortet - ich ziehe zurück

K
Kölner

19.03.2012 um 21:23 Uhr

@Kulum Alles klar. Ihr behandelt im Rahmen der BR-Sitzung die ANONYMEN Anfragen und fasst Beschlüsse darüber? Klasse!

K
Kulum

19.03.2012 um 21:27 Uhr

Ach Kölner, wer redet von Beschlüssen. Um ein Problem der GL vorzutragen bedarf es erstmal keines Beschlusses. Aber wenn der BR vom Problem weiß kann er hinschauen und dann selber feststellen ob man mittels Beschluss gegenwirken muss. Da stand nichts von Beschlusslage herbeiführen. Lass mal die Kirche im Dorf, oder wegen meiner auch den Dom wo er ist

K
Kölner

19.03.2012 um 21:33 Uhr

@Kulum Ach Kulum. Wo immer Deine Kirche steht (man weiss es nicht)... ...hier handelt aus meiner Sicht ein BRV weder falsch noch richtig! Er handelt einfach. Und wenn meint, dass man da nicht antworten sollte, dann ist das so. Und zusätzlich ist es sanktionsfrei!

K
Kulum

19.03.2012 um 21:37 Uhr

Nur solange bis sich ein BRM findet, der es grundsätzlich geregelt haben möchte. Und so ganz sanktionsfrei ist es auch nur wie die Mehrheit der BRM da mitspielen. Ansonsten könnte die Sanktion Abwahl heißen.

Vielleicht können wir uns ja darauf einigen. Ja er darf das, so lange, bis ein oder mehrere BRM tätig werden

BTW, ich hab auch n Dom, direkt vor der Nase - und das ist nicht schön, wenn er klingelt ;)

K
Kölner

19.03.2012 um 21:42 Uhr

@Kulum Unbestritten: Einen BRV kann man aus viel nichtigeren Gründen seines Amtes entheben...

BTW: Da wir geschätzte 100 Domstädte in Deutschland haben, wird das mit dem Raten schwer. ;-))

B
Betriebsrätin

19.03.2012 um 22:05 Uhr

Kölner

Grundsätzlich sind die Eingaben im Kummerkasten "§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat". Für die Einbringung der Beschwerde beim BR ist keine besondere Form vorgesehen. Nach dem Gesetzeswortlaut hat der BR Beschwerden von AN entgegenzunehmen. Es besteht insoweit eine Verpflichtung (GL, Rn. 3). Geschieht dies nicht, so kann je nach den Einzelumständen des Falles eine grobe Amtspflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 gegeben sein (Richardi-Thüsing, Rn. 12; GL, Rn. 5; HSWG, Rn. 17). Wie und was dann der BR muss bzw kann ist dort geregelt. (Auszüge aus dem DKK)

Es kann dann nur sein, dass der BR gemeinsam/ mehrheitlich zur Feststellung kommt "unberchtigt bzw. können nicht abschließend behandeln dann uns der Abs fehlt.

Aber ja, er kann ohne Absender diesem nicht antworten.

R
rainerw

19.03.2012 um 22:06 Uhr

Mal angenommen ein MA beschwert sich anonym beim BR das der AG die BV aus dem Jahre 70, in der es heisst das der Rosenmontag arbeitsfrei ist, nicht umsetzt. Dieser BR ist gerade 4wochen im Amt, alles Frischlinge weil davor 5 Jahre mal kein BR vorhanden war. In dem Fall möchte ich nicht in der Haut des BRV stecken wenn der Anonymus sich 4 Wochen später outet und auf einer Betriebsversammlung tönt das er den BR darauf aufmerksam gemacht hat in Form einer schriftl. Verfassten anonymen Beschwerde. Auch anonyme Schreiben gehören erst einmal dem BR und der befindet dann darüber.

R
rainerw

19.03.2012 um 22:17 Uhr

@Betriebsrätin Auch mit dem antworten an den anonymen Verfasser sehe ich es ein wenig anders. Übers schwarze Brett kann man bekannt geben, das dem BR ein anonymes Schreiben zugegangen ist. Inhaltlich ging es um folgende Angelegenheit............... Der BR hat sich mit der Sache befasst und hat den AG darauf angesprochen. Die Antwort des AG werden wir hier nach erhalt bekannt geben.

Eine Vorgehensweise die gerade in Betrieben statt findet wo das vertrauen noch nicht ganz so stark ist.

B
Betriebsrätin

19.03.2012 um 22:50 Uhr

Hallo Rainer

ich meinte die persönöliche Antwort. Klar kann und sollte der BR über Probleme und deren Abhilfe reden, klar auch unter Beachtung des Datenschutzes. Infobrett oder BR-Info!

Da sind wir also zusammen.

Ich wollte nur Kölners grundsätzlicher Ablenung wiedersprechen.

Letztlich sollte ein BR sich dann Gedanken machen, warum haben AN bedenken oder Ängste offen mit dem BR über Probleme zu reden?? Ist ja kein gutes Zeichen!!

K
Kölner

19.03.2012 um 23:04 Uhr

@Betriebsrätin DKK legt zu oft die Einseitigkeit an den Tag...

G
gironimo

20.03.2012 um 10:27 Uhr

Also die Frage lautete: >darf der/die br vorsitzende/r festlegen das anonyme fragen aus dem "kummerkasten" nicht beantwortet werden <

Nicht, ob sie auch bearbeitet werden oder der BR gar inhaltlich was beschließt.

Und da kann die Antwort nur lauten: NEIN der BRV darf dies nicht einseitig tun. Wenn es einen Kummerkasten gibt, muss der BR als Gremium auch über die Spielregeln des Kummerkastens beschließen.

Und aus meiner Sicht: Der BR würde töricht handeln, wenn er grundsätzlich und pauschal anonyme Fragen aus dem Kummerkasten unbeachtet ließe.

F
Fairlight

20.03.2012 um 11:58 Uhr

@gironimo:

Da bin ich 100%ig bei Dir!

Sich zumindest damit befassen ist ja wohl das Allermindeste. Sicher kommt es auf den Einzelfall an und stumpfes Gemecker al la "Kollege xy ist immer total doof" macht es nicht gerade einfach. Aber nehmen wir mal an, da steht etwas drin von wegen Missachtung von Arbeitssicherheit oder Hygiene-/Gesundheitsschutz..... nicht nur töricht, eher TÖDLICH hier nicht nachzugehen imho.

B
Betriebsrätin

20.03.2012 um 16:28 Uhr

Kölner,

wo hier im DKK eine einseitige Auslegung ist kann ich nicht nachvollziehen. Weiter er beruft such auf Tüssing, der ist in seinen Auslegungen nicht bestritten. Weiter auch ich erkenne aus dem Gesetz nicht, dass hier etwas anders gilt.

Also, ich kann nichts im Gesetz erkennen, dass der BR hier was BeschwerdeANNAHME angeht etwas anders regeln kann. Ich sage extra Annahem nicht Ergebnis der Behandlung

Wenn Du aber ein Urteil bitte aber nicht ArbG hast oder Kommentierung welche hier etwas anders aussagt, Bitte!

P
Peanuts

20.03.2012 um 18:10 Uhr

Wer erstellt die Tagesordnung für eine BR-Sitzung? Richtig, der BRV.

Wie behandelt man Beschwerden/Anfragen von KollegInnen? Wieder richtig, der BRV setzt sie als TOP auf die Tagesordnung oder lässt es bleiben, wie z.B. bei anonymen Anfragen/Beschwerden.

Ich kann die Haltung des BRV nachvollziehen und halte diese für durchaus korrekt.

Wasch mich, aber mach mich nicht nass ...

G
gironimo

20.03.2012 um 19:08 Uhr

Wie behandelt man Beschwerden/Anfragen von KollegInnen? Wieder richtig, der BRV setzt sie als TOP auf die Tagesordnung oder lässt es bleiben<

.... der wäre bei mir nicht mehr lange Vorsitzender.

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