Erstellt am 18.02.2012 um 09:26 Uhr von gironimo
nein - leider nicht. Du scheidest am 1.6.2012 aus.
Erstellt am 18.02.2012 um 09:56 Uhr von nicoline
Loddi,
*Bin ich wählbar ? *
Ja, aber, Du könntest Dein Amt, so Du denn gewählt werden würdest, nur bis zum 31.05. ausüben.
Erstellt am 19.02.2012 um 09:01 Uhr von gironimo
Altersteilzeit: Wahlberechtigung und Ende der Mitgliedschaft im Personalrat
Die Mitgliedschaft eines Angestellten im Personalrat erlischt mit Beginn der Freistellungsphase des nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Mit dem Übergang in die Freistellungsphase kommt es zwar nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieses dauert noch bis zum Ende der Freistellungsphase fort. Der Angestellte scheidet jedoch mit Beginn der Freistellungsphase aus seiner bisherigen Dienststelle aus und wird von der Arbeit freigestellt. Er ist nicht mehr den Anweisungen des ehemaligen Dienststellenleiters unterworfen. Dieses Ausscheiden führt außerdem nicht nur zum Verlust seines Wahlrechts und seiner Wählbarkeit zum Personalrat, sondern darüber hinaus auch zur Beendigung seiner Mitgliedschaft in diesem Gremium. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Beschluss vom 15. Mai 2002 entschieden.
Ebenfalls am 15. Mai 2002 entschied das BVerwG in einer anderen Sache, dass ein Arbeiter mit dem Eintritt in die Freistellungsphase nach dem Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses seine Wahlberechtigung zum Personalrat verliert. Auch hier stellte das Gericht darauf ab, dass zwingende Voraussetzung des Wahlrechts die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle ist. Mit Beginn der Freistellungsphase wird der Arbeiter jedoch aus der Dienststelle ausgegliedert (BVerwG, Beschlüsse vom 15.5.2002).
Quelle:
http://www.brennecke-partner.de/233/Altersteilzeit-Wahlberechtigung-und-Ende-der-Mitgliedschaft-im-Personalrat