AG setzt Kandidat unter Druck Teil 2
Danke für Eure klaren Informationen zum Teil 1 "Arbeitgeber setzt KandidatunterDruck". Der AN hat sich leider so weit einschüchtern lassen, dass er von sich aus zum 30.06.2022 gekündigt hat und ist ab sofort unwiderruflich freigestellt. Was bedeutet das für unsere Wahl am Morgen? AN steht auf Platz 3 einer Liste. Aufgrund der Kandidaten- und Listenzusammenstellung hat er einen Sitz im neuen BR sicher. Es ist aber klar, dass er Wahl nicht annehmen wird. Was bedeutet das für die morgige Wahl? Alles ganz normal. Bleibt auf Wählerliste und nimmt dann Wahl nicht an? Oder verliert AN unter diesen Umständen das passive Wahlrecht und ist von Liste zu streichen? Wobei die Briefwähler noch den alten Stimmzettel hatten. AN hat aktives Wahlrecht verloren? Danke Euch schon mal. Michael
Community-Antworten (12)
03.04.2022 um 13:47 Uhr
Vom Wahlvorschlag kann man ihn nicht mehr streichen.
Zum Wahlrecht des MA:
https://kliemt.blog/2021/12/15/freigestellt-und-trotzdem-wahlberechtigt/
03.04.2022 um 13:58 Uhr
Eine Kündigung muss zum Zweck der Gültigkeit immer schriftlich erfolgen. Hat der Kandidat mündlich oder schriftlich gekündigt ?
§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Denn wer eine Willenserklärung, im vorliegenden Fall eine Kündigung unter Einfluss von widerrechtlichen Drohungen und/oder arglistiger Täuschung abgegeben hat, kann die Erklärung/Kündigung anfechten.
Vergleich :
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
03.04.2022 um 16:28 Uhr
Hallo Michael! Jetzt müsst Ihr aktiv werden. Denn der AG hat mindestens zwei Straftatbestände erfüllt.
- Behinderung der Wahl eines Kandidaten.
- der Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB)
Dies könnt und dürft Ihr dem AG nicht durchgehen lassen. Wenn doch, dann führt Euch der AG nach der Wahl am Nasenring durch die Arena. Also leitet gegenüber dem AG nach § 119 BetrVG ein Strafverfahren wegen Behinderung der Betzriebsratswahl ein. Der betroffene Kandidat wäre in diesem Verfahren als Zeuge für den BR und/oder Wahlvorstand greifbar. Wie Challenger bereits in seinem Beitrag am 30.03. zutreffend darauf hingewiesen hat, erfüllt die Aktion des AG gegen den Kandidaten gemäß §240 StGb den Straftatbestand der Nötigung. Also holt Euch den Kandidaten mit ins Boot um geht gemeinsam gegen den AG vor.
03.04.2022 um 16:38 Uhr
Challenger und Kampfschwein haben es auf den Punkt gebracht.
03.04.2022 um 19:37 Uhr
Danke Euch. Wir sind dran. Aber was ist mit morgen, die Wahl? Kündigung und unwiderruflich freigestellt. Ist gleich kein aktives Wahlrecht? AN darf morgen nicht wählen? AN dürfte auch nicht gewählt werden? Wie kann ich morgen rechtssicher handeln! Danke für Eure Mühen
03.04.2022 um 23:05 Uhr
@ Bleibt auf Wählerliste ..........?
Nicht nur das. Er soll die Wahl annehmen und seine Kündigung anfechten.
03.04.2022 um 23:23 Uhr
Ich sehe es genau wie Specialagent. Der Kandidat sollte insbesondere flankierend Strafanzeige wegen Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch gegen den AG stellen. Er sollte dies natürlich mit einem Rechtsanwalt durchziehen. Ich gehe davon aus, dass der AG die Kosten für den RA übernehmen muss. Wenn Ihr als BR darüber hinaus dem AG nach § 119 BetrVG ein Strafverfahren wegen Behinderung der Betzriebsratswahl ans Bein bindet, wirds dem AG so richtig warm ums Herz. Jede Wette.
04.04.2022 um 11:58 Uhr
Ich würde vorschlagen, ihr haltet euch an Celestros Hinweise.
Von sinnfreien Aktionen wie dem "Anfechten der eigenen Kündigung" oder beweisfreien oder auf Hörensagen beruhenden Strafanzeigen würde ich zudem abraten. Zumal es "nichts schriftliches" gibt. Ich verweise außerdem auf den "innerbetrieblichen Klärungsversuch", sprich das nachweisbare Gespräch mit dem Arbeitgeber.
04.04.2022 um 14:00 Uhr
Ich sehe das hier (leider) wie RudiRadeberger. Der MA hat von sich aus gekündigt, ob nur aufgrund von Drohungen des AG, oder ob der AG dem MA diese Eigenkündigung evtl. noch anders "schmackhaft" gemacht hat, wissen wir nicht. ...aber so oder so, der MA hat gekündigt und daher würde ich es für äußerst unwahrscheinlich halten, dass er bereit ist hier noch irgendwie als Zeuge aufzutreten, oder gar Strafanzeige zu stellen.
04.04.2022 um 21:33 Uhr
Zitat §§reiter : .....aber so oder so, der MA hat gekündigt und daher würde ich es für äußerst unwahrscheinlich halten, dass er bereit ist hier noch irgendwie als Zeuge aufzutreten, oder gar Strafanzeige zu stellen.
Dem ersten Teil, Satz 2 stimme ich zu. Es ist nicht äußerst unwahrscheinlich, sondern vielmehr äußerst wahrscheinlich, dass der MA vor Gericht als Zeuge aufzutreten hat, wenn der BR nach § 119 BetrVG ein Strafverfahren wegen Behinderung der Betzriebsratswahl gegen den AG einleitet und den MA als Zeuge benennt. Dann hat der MA vor Gericht zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen.
05.04.2022 um 11:09 Uhr
@Challenger Zitat: "Dann hat der MA vor Gericht zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen. "
wo dann zu klären wäre, ob es überhaupt diese Behinderung und Einschüchterung gegeben hat, wie vom TE dargestellt. Wobei ich nicht dem TE unterstellen möchte, es hier falsch dargestellt zu haben. Ich habe lediglich die Erfahrung gemacht, das AN auch ernsthaft gut gemeinte Hinweise des Vorgesetzten /AG als "Druck" oder "Einschüchterungsversuch" interpretieren.
Nachdem der Kollege gekündigt hat, würde ich ihn fragen ob er bereit ist freiwillig auszusagen und ggf. seine Kündigung rückgängig machen zu lassen. Warum diesen Kollegen jetzt noch zusätzlich "quälen" wenn er schon "die Reißleine" gezogen hat, das hat ja auch seinen Grund gehabt.
Man muss als BR oder WV nicht immer sein Recht durchsetzen, wenn dadurch noch mehr Schaden bei dem Kollegen entsteht.
05.04.2022 um 11:55 Uhr
So oder so muss vor einer Anzeige erst das klärende Gespräch mit dem AG gesucht werden.
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