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Anspruch auf Festanstellung von Leiharbeitnehmern

B
BrimNetz
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben seit dem 08.11.2010 ununterbrochen eine Leiharbeitskraft einer Zeitarbeitsfirma in unserem Unternehmen beschäftigt. Mittlerweile liegt uns der 6 Anhörungsbogen zur Verlängerung der Aushilfe bis zum 29.02.2011 vor. Auf den Anhörungsbögen ist kein sachlicher Grund für den Einsatz dieser Kraft angegeben. Nun zu meiner Frage: in der Fachabteilung, in der sie derzeit eingesetzt ist gibt es eine offene Stelle, auf die sie sich auch beworben hat. Haben wir als BR eine Möglichkeit, sie aufgrund der 6 Verlängerung ins Unternehmen zu bekommen? Gilt noch max. 2 Jahre bzw. 3 Verlängerungen?

1.42002

Community-Antworten (2)

R
rkoch

30.01.2012 um 10:35 Uhr

Gilt noch max. 2 Jahre bzw. 3 Verlängerungen?

Das gilt nur für befristete AN des Unternehmens, nicht für Leiharbeiter. Die Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeiter wurde schon vor Jahren abgeschafft.

Im neugefassten AÜG wurde mit §1 Satz 2 lediglich eingeführt, das die Überlassung "vorübergehend" ist. Während dies auf der einen Seite klarstellt, das Arbeitnehmerüberlassung niemals einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gleichgestellt werden kann (was bei Einstellung eines "unbefristeten" Leiharbeiters einen Widerspruchsgrund nach §99 (2) 3. Satz 2 BetrVG hätte hergeben können), stellt es andererseits auch klar, das die Leihe nicht von Dauer sein kann.

Letzlich greift der Widerspruchsgrund aus §99 (2) 3. für Leiharbeiter gar nicht, da sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zum AG stehen, sie also im Sinne dieses § keine "befristet Beschäftigten" sind. Also auch so herum gesehen gibt das keinen Widerspruchsgrund her. Inwieweit §1 AÜG irgendwann dem BR ein Widerspruchsrecht nach §99 (2) 1. (Verstoß gegen Gesetz: "vorübergehende" Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers) bei Verlängerung eines Entleihvertrages einräumt ist bislang ungeklärt. Kommentare von Rechtsverdrehern deuten in die Richtung, dass "mangels einer genaueren Erklärung was "vorübergehend" bedeutet auf die Regeln des TzBfG abgestellt werden müsste".

Danach KÖNNTET ihr versuchen der Verlängerung zu widersprechen wenn die oben zitierten Regeln verletzt sind. Ihr würdet dann u.U. den Präzendenzfall schaffen das sich das BAG mit der Auslegung des Begriffes "vorübergehend" beschäftigen muss.

Haben wir als BR eine Möglichkeit, sie aufgrund der 6 Verlängerung ins Unternehmen zu bekommen?

Letztlich würde der Widerspruch nur bedeuten, das der LA nicht mehr beschäftigt werden darf. Das verpflichtet aber den AG immer noch nicht den LA einzustellen.....

P
Petrus

30.01.2012 um 14:18 Uhr

Mehr als das Informationsrecht nach §13a AÜG gibt es leider nicht. Das soll zwar nach Begründung des Gesetzesentwurfs "den Klebeeffekt erhöhen", wird aber nicht von wirksamen Maßnahmen flankiert (auch nicht laut EU-Vorlage zum Gesetz). Heißt also: Wenn der Entleiher den Leiharbeiter informiert, ist alles im grünen Bereich. Selbst wenn extern eingestellt wird, muss der Leiharbeiter nicht mal bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Leider :-(

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