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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlwerbung auf private Mailadressen der Mitarbeiter versenden

SB
saubere BRWahl
Apr 2022 bearbeitet

Darf ein Listenführer über seine private Mailadresse Mitarbeiter auf ihren auch privaten Mailadressen Wahlwerbung für seine Liste zukommen lassen.? Und wenn nein, ist das ein grober Wahlfehler? Ist für diese Ahndung bzw. Unterlassung der Wahlvorstand zuständig, wenn man ihm dies anzeigt und belegen kann?

Die Privatmailadressen der Mitarbeiter sind nicht frei zugänglich.

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Community-Antworten (6)

J
John_

31.03.2022 um 17:44 Uhr

Eine Privatperson die an andere Privatpersonen Mails schickt ist erst mal kein Problem. Weiß man woher er die Mail-Adressen hat?

NB
nicht brauchen

31.03.2022 um 17:45 Uhr

Hmm also der Listenführer kennt eine Email Adresse, weil er mal den Mitarbeiter irgendwas geschickt hat. Er darf da schon Werbung hinsenden. Man muss ja nicht alle beworbenen Artikel kaufen bzw. wählen. Wenn er sich allerdings (irgendwo im Betrieb) die Email Adressen unerlaubt irgendwo geholt hat, so sehe ich hier einen Verstoß gegen die DSGVO. Die Ahndung sollte durch den AG erfolgen.

C
celestro

31.03.2022 um 18:02 Uhr

"Wenn er sich allerdings (irgendwo im Betrieb) die Email Adressen unerlaubt irgendwo geholt hat, so sehe ich hier einen Verstoß gegen die DSGVO."

Sehe ich auch so ... stellt sich nur die Frage, wo ein MA im Betrieb private E-Mail-Adressen her haben soll.

W
wdliss

01.04.2022 um 09:22 Uhr

Auf die Wahl hat das ganze allerdings keinen Einfluß und auch der Wahlvorstand ist hier nicht zuständig.

J
John_

01.04.2022 um 10:26 Uhr

Es könnte ein Problem sein wenn er die Adressen vom Wahlvorstand erhalten hat und dieser damit gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen hätte.

Ansonsten ist es "nur" ein Datenschutzverstoß der Arbeitsrechtlich vom AG geahndet werden könnte.

R
rsddbr

01.04.2022 um 12:08 Uhr

@John_ Wenn der Wahlvorstand die E-Mail-Adressen allen Listenführern gegeben hätte, hätte er seine Neutralität gewahrt. Dann wäre es wieder nur ein Datenschutzverstoß.

Nun aber genug mit dem Konjuktiv.

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