Widerspruch des BR bei Einstellung Leiharbeitnehmer gerechtfertigt?
Hallo, die GL hat dem BR 3 Anträge auf Einstellung v. Leiharbeitnehmern vorgelegt. Voraussetzungen sind erfüllt. In den Anträgen steht allerdings "unbefristet einstellen"! Ist deswegen ein Widerspruch seitens des BR gerechtfertigt oder kann die GL die Zustimmung beim Arbeitsgericht erwirken? Vielen Dank
Community-Antworten (13)
23.01.2012 um 19:37 Uhr
ich verstehe das Problem nicht. Was ist dagegen zu sagen wenn Leiharbeitnehmer in den Betrieb übernommen werden?
23.01.2012 um 19:45 Uhr
@Lernender, in der Frage steht nicht dass LA in den Betrieb übernommen werden, sondern dass 3 LA unbefristet "ausgeliehen" werden. Mit der unbefristeten Einstellung von LA hätte ich auch Bauchweh.
23.01.2012 um 19:47 Uhr
Lernender
ist doch eigentlich ganz klar und verständlich.
Der AG will unbefristet Leiharbeiter beschäftigen anstadt eigene Leute einzustellen.
Daher ist die Frage doch sehr verständlich und es sollten sich ALLE BR diese stellen.
@solotele
Vielleicht hilft euch dieses BAG Urteil. Denn sehr sehr viele AG beachten dieses bei der Einstellung von Leiharbeitern nicht. Aber auch sonst bei Einstellungen nicht, das Gilt aber bei ALLEN Einstellungen.
Prüfpflichten des Arbeitgebers nach § 81 SGB IX: Bei Verstößen Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats zur Einstellung! BAG, Beschl. v. 23.06.2010 - 7 ABR 3/09 Die in § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX normierten Prüf- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers bestehen auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, eine freiwerdende oder neu geschaffene Stelle mit einem Leiharbeitnehmer und nicht mit einem Stammmitarbeiter zu besetzen (s. BAG, Beschl. v. 23.06.2010 - 7 ABR 3/09). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nun darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an die gesetzlichen Prüfpflichten konkret bestehen, insbesondere ob es ausreichend ist, wenn der Arbeitgeber nur telefonisch bei der Agentur für Arbeit nachfragt (LAG Rheinland-Pfalz v. 10.09.2010 - 6 TaBV 10/10). Der Entscheidung lassen sich wichtige Hinweise für die Praxis und den Umgang mit den gesetzlichen Prüfpflichten aus § 81 SGB IX entnehmen. Das Verfahren ist aktuell beim Bundesarbeitsgericht in der Rechtsbeschwerde anhängig; wir werden über den Ausgang zu gegebener Zeit berichten.
Also Versagen der Zustimmung aus diesem Grund, dann hilft dem AG auch die Ersatzzustimmung nicht, da diese hier dann nicht erfolgen darf.
23.01.2012 um 20:10 Uhr
"Prüfpflichten des Arbeitgebers nach § 81 SGB IX: Bei Verstößen Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats zur Einstellung! ... "
Gehört mal wieder zu den Beiträgen Sorte "Müll"! Was hat das Schwerbehindertenrecht mit der Einstellung von Leih-AN zu tun???????
"die GL hat dem BR 3 Anträge auf Einstellung v. Leiharbeitnehmern vorgelegt. Voraussetzungen sind erfüllt. In den Anträgen steht allerdings "unbefristet einstellen"!"
Es empfiehlt sich, die Neufassung des AÜG sehr aufmerksam zu lesen! Einer "unbefristeten Einstellung" von Leih-AN ist zu widersprechen > § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG
23.01.2012 um 20:19 Uhr
peanuts
Du solltest vielleicht einmal das Gesetz, hier § 81 (1) SGB IX lesen und auch die klare und unmissverständliche BAG Rechtsprechung. Du kannst gerne auch dem 7 Senat des BAG sagen, sie würden "Müll" entscheiden.
Die in § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX normierten Prüf- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers bestehen auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, eine freiwerdende oder neu geschaffene Stelle mit einem Leiharbeitnehmer und nicht mit einem Stammmitarbeiter zu besetzen (s. BAG, Beschl. v. 23.06.2010 - 7 ABR 3/09).
Wenn Du BR bist rate ich sehr dringend zur Schulung!! Denn es scheint Bedarf zu sein
23.01.2012 um 20:45 Uhr
Ich könnte jetzt fast ein bisschen bösartig werden ...
Unglaublich, mit welcher Penetranz Du falsche Antworten bzw. Verweise auf völlig unzutreffende Urteile/Quellen verteidigst.
"Die in § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX normierten Prüf- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers bestehen auch dann, ..."
Wow ... ich bin tief beeindruckt, gut kopiert. Nur mit dem Verstehen des benannten Urteils hapert es noch gewaltig.
23.01.2012 um 20:54 Uhr
Hallo peanuts, die von KH gemachten Aussagen betreffend der Prüfungspflichten der AG bei Besetzung freier Stellen, somit auch bei der Beschäftigung von Leiharbeitern, denn auch diese können ja nur auf freien Stellen beschäftigt werden, stimmt so.
Kannst Du auch auf Seiten dr Integrationsämter so lesen und auch auf der Sonderseite für SBVn www.schwbv.de
Diese Prüfpflicht gilt des weiteren auch wenn der AG die Pflictquote erfüllt hat.
Ein Anruf bei der Agentur für Arbeit ob dort geeignete arbeitssuchende Schwerbehinderte gemeldet sind ist auch nicht ausreichend, auch dieses hat das BAG entschieden. http://www.behinderungundarbeit.de/de/html/news/details/2666/MC3B6glichkeiten-der-SBV-bei-Missachtung-des-C2A7-81-Abs.-1-SGB-IX-durch-den-AG./
übrgens kann man es auch aus den Kommetierungen zum SGB IX entnehmen. Auch der vom ehemaligen vor. Ri des 9. BAG Fachsenates. Er sollte sich hier auch auskennen.
23.01.2012 um 21:30 Uhr
Dass ein AG gem. § 81 SGB IX eine Prüfpflicht hat, ob ein Arbeitsplatz mit einem schwerbinderten AN besetzt werden kann, ist doch unbenommen.
Aber das novellierte AÜG schreibt doch schon vor, dass eine Arbeitsüberlassung nur VORÜBERGEHND erfolgen darf. Was interressiert da eine Prüfpflicht?
23.01.2012 um 22:05 Uhr
peanuts, das mit dem AÜG wurde/wird doch gar nicht als falsch dargestellt. Doch der BR braucht hier nicht auf das AÜG einzugehen, sondern kann sich dieses dann ggf. für den 2. Durchgang vorbehalten.
Denn die vielen AG und vielleicht ja auch hier verstoßen gegen den § 81 (1) SGB IX und dann kann der BR und sollte hier auch wegen seiner Pflichten aus § 80 (1) BetrVG die Zustimmung verweigern. Eine solche Verweigerung ist dann auch gerichtsfest wegen der BAG Entscheidung.
Wenn dann der AG die Agentur für Arbeit einbindet entsprechend und dann den Vorgang wieder so dem BR vorlegt, kann er ja dann noch das Thema AÜG nutzen.
Der AG muss dem BR auch belegen, dass er den § 81 (1) beachtet hat.
Übrigens, wenn der AG der Pflicht aus § 81 (1) nicht nachgekommen ist und der BR diese BAG-Entscheidung nicht beachtet und der Einstellung zustimmt, kann und sollte die SBV diesen Beschluss des BR lt. § 95 (4) aussetzen, wie auch die Maßnahme des AG.
23.01.2012 um 22:11 Uhr
O.k., überzeugt.
23.01.2012 um 22:15 Uhr
peanuts
Supper!! Vielleicht habe ich ja nun auch wieder ein BRM und dann ggf. auch das gesamte Gremium überzeugen können, mehr auf die Rechte und Belange der Schwerbehinderten zu achten und hinzuwirken.
:-))))))
Vielleicht konnte ich hier ja sogar auch noch etwas für das gegenseitige Verstehen von KH und penauts beitragen ;-))))
23.01.2012 um 22:25 Uhr
Vielen Dank an alle hier Beteiligten. Am besten kommen wir hier alle weiter, wenn wir sachlich u. fair umgehen, eine andere Meinung akzeptieren u. uns gegenseitig respektieren.
Prima!!!
23.01.2012 um 23:45 Uhr
Hallo GeSammtsBV, solotele und peanuts,
bin für verstehen, nur das Wort Müll von peanuts hat mich etwas in Fahrt gebracht.
Doch vielleicht könnte peanuts nun ja ewtas dazu sagen wie er zu der Aussage im Beitrag 188247 und 188241 kam
"Prüfpflichten des Arbeitgebers nach § 81 SGB IX: Bei Verstößen Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats zur Einstellung! ... "
Gehört mal wieder zu den Beiträgen Sorte "Müll"! Was hat das Schwerbehindertenrecht mit der Einstellung von Leih-AN zu tun???????
..Unglaublich, mit welcher Penetranz Du falsche Antworten bzw. Verweise auf völlig unzutreffende Urteile/Quellen verteidigst.
Unglaublich, mit welcher Penetranz Du falsche Antworten bzw. Verweise auf völlig unzutreffende Urteile/Quellen verteidigst
Also Erklärung nur wegen des Verstehens.
Denn die GeSammtsBV hat ihn nun ja wohl überzeugt und auch bestätigt, dass es kein "Müll" war.
Auch ich hatte ja nie behauptet, dass das AÜG nicht auch ein Thema ist.
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