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Einführung von Walkie Talkie

B
brfri
Nov 2016 bearbeitet

ist die einführung von funkgeräten mitbestimmungspflichtig Danke für Deine Antwort, aber kannst Du mir auch sagen, unter welchem Paragraf ich das finde, oder gibt es aktuelle Gerichtsbeschlüsse zu diesem Thema.

1.11903

Community-Antworten (3)

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rkoch

18.01.2012 um 12:35 Uhr

Ja, genau wie die Einführung/Änderung einer Telefonanlage. Allerdings hier wohl eher vor dem Hintergrund das dieses "technische Mittel" nicht abhörsicher ist und somit der AG in der Lage wäre die "Leistung" der AN zu überwachen ohne das dies jemand mitbekommt. Er braucht ja nur auch ein WalkieTalkie in seinem Büro empfangsbereit zu halten.

B
brfri

18.01.2012 um 13:03 Uhr

Danke für Deine Antwort, aber kannst Du mir auch sagen, unter welchem Paragraf ich das finde, oder gibt es aktuelle Gerichtsbeschlüsse zu diesem Thema.

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rkoch

18.01.2012 um 13:32 Uhr

§87 (1) Nr. 1 bzw. Nr. 6 BetrVG. Walkie-Talkies sind IMHO noch nie Gegenstand eines Verfahrens gewesen. Als BR müsst ihr Euch einfach die Frage stellen ob

  • bzgl. des Handlings ABSEITS von der reinen Arbeitsanweisung diese Geräte zu benutzen Regelungsbedarf besteht um von dem Vorliegen eines MBR nach §87 (1) Nr. 1 ausgehen zu können (bei Telefonanlagen besteht dieses in der privaten Verwendbarkeit der Telefone)
  • der AG in der Lage wäre mittels dieser technischem Mittel Kenntnis über Verhalten der AN zu erlangen.

Ersteres kann ich nicht beurteilen, eher nein, ggf. über die "Ordnung am Arbeitsplatz, die Ausgabe und Verwendung vom AG ausgegebenen Werkzeugs" (DKK Rn. 50 zu §87 BetrVG), z.B. wie die Geräte zu behandeln sind, was passiert wenn eines der Geräte "unter die Räder kommt". Letzteres sehe ich als gegeben an. Zwar streitet man sich gelegentlich darüber ob es zum Vorliegen eines MBR notwendig ist, dass das technische Gerät an sich bereits "eigenständig" die Überwachung ausführt, aber z.B. Kameras die ja ebenfalls nicht selbst überwachen sondern nur die unbeobachtete Überwachung des Verhaltens der AN durch andere Personen ermöglichen fallen definitiv unter dieses MBR. Insofern wäre das auch für die Walkie-Talkies anwendbar, insbesondere da hier ja nicht nur zwei Teilnehmer abgeschlossen kommunizieren (wie beim Telefon) sondern eben unbemerkt sich dritte einschalten können. Dabei kommt es nicht darauf an ob der AG die Absicht verfolgt die AN zu überwachen, sondern nur das die Möglichkeit besteht.

Aber wie immer: Hier abgegebene Meinungen geben die Meinung des Verfassers wieder und sind keine rechtsverbindliche Beratung :-)

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