Ü-Mandat nach Fusion mit Kollektivvereinbarung
Hallo,
wir haben im Zuge einer Fusion (aus 3 mach 1 nun 240 Mitarbeiter) eine Kollektivvereinbarung darüber geschlossen, bis zum Ende des Übergangsmandates alle drei Betriebsräte (insgesamt 17) im Zuge der Rechtsnachfolge weiter für die jeweiligen Betriebsteile arbeiten zu lassen, wohl aber mit der Absicht dieses gemeinsam nach oben zu regeln und zu kommunizieren! Da bei unserer MA Zahl von 240 ein BA zu wählen ist, hier nun meine Frage: Wie setzen wir diese BA zusammen, da ja je drei BRV und Stellvertreter vorhanden sind! Kann man hier wiederum im Zuge eines Kollektivvereinbarung den §27 Abs.1 BetrVG rechtlich unbedenklich frei auslegen??? Vielen Dank im Voraus!!!
Community-Antworten (3)
14.01.2012 um 10:27 Uhr
Diese Frage kann sich eigentlich nicht stellen.
§ 21a BetrVG sagt ja: Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat war. Absatz 1 gilt entsprechend.
Es findet also keine "Fusion" der BR's statt und daher auch kein gemeinsamer BA.
14.01.2012 um 11:08 Uhr
@gironimo Die Frage ist vielleicht noch, wer diese Vereinbarung (Vertretungsregel) geschlossen hat. Es gäbe eine kleine Chance, dass sie dann dennoch gültig ist.
16.01.2012 um 14:39 Uhr
Die Kollektivvereinbarung wird im Zuge der Interessen und Sozialplan BV zwischen dem AG und den drei BR Gremien geschlossen werden!
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