Erstellt am 02.12.2011 um 17:39 Uhr von Angriffsziel
@Nickolaus
Das kommt darauf an, was dem PA zugestattet wurde...
Erstellt am 02.12.2011 um 18:08 Uhr von kunzundhinz
schaue mal hier: Personalausschuss
http://www.betriebsrat.com/ausschuesse-des-betriebsrats
Erstellt am 02.12.2011 um 18:11 Uhr von gironimo
Der Betriebsausschuß darf nicht den Betriebsrat ersetzen und nicht dessen "Kernkompetenzen" übernehmen. Fraglich ist, ob die Anhörung zu Kündigungen zählt. Ich meine ja.
Der BR kann dem Ausschuß zwar Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen - aber eben nicht alle. Und so lange ihm diese Aufgaben nicht übertragen wurden, kann er auch nicht. Da muss er sich auf die Aufgaben beschränken, die ihm per BetrVG zustehen - und dazu gehört jedenfalls nicht die "Bearbeitung" von Kündigungen
Erstellt am 02.12.2011 um 18:28 Uhr von peanuts
"Da muss er sich auf die Aufgaben beschränken, die ihm per BetrVG zustehen - und dazu gehört jedenfalls nicht die "Bearbeitung" von Kündigungen."
Das wird vom BAG anders gesehen. Ein BR-Ausschuss kann nur eines nicht, BV´en eigenständig abschließen. Womit sich die Kernkompetenz im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung, also dem § 87 BetrVG bewegt.
"Wenn ein BR einen Personalausschuss hat,
kann Personalausschuss Kündigungen zustimmen oder ablehnen?"
Musste dieser BR denn auch einen Betriebsausschuss wählen? Falls nicht, entfällt jegliche Möglichkeit, einem Ausschuss Angelegenheiten zur selbständigen Bearbeitung und Entscheidung übertragen zu können.
Erstellt am 02.12.2011 um 18:49 Uhr von kunzundhinz
gironimo
es geht hier um einen Personalausschuß und --NICHT um den BA!!!
weiter siehe Link
Weitere AusschüsseIn Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern, kann der Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen, § 28 Abs. 1 BetrVG 1972. Für die selbstständige Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben ist allerdings das Bestehen eines Betriebsausschusses notwendige Voraussetzung.
Für die Zusammensetzung dieser Ausschüsse und weitere Grundsätze gilt nach Abs. 2 die Vorschrift des § 27 Abs. 2 entsprechend.
Beispiele:
•Personalausschuss, der Betriebsrat kann nach § 28 Abs. 1 BetrVG 1972 seine Beteiligungsrechte bei Kündigungen übertragen, auch zur selbstständigen Erledigung,
•Arbeitszeitausschuss, zur Ausarbeitung von (komplexen) Arbeitszeitmodellen,
•EDV-Ausschuss, bei Einführung neuer Software,
•Kantinenausschuss,
•Sozialausschuss usw.
Erstellt am 03.12.2011 um 09:48 Uhr von gironimo
o.k. PA - habe ich falsch gelesen. Ich habe trotzdem meine Bedenken (die Rechtprechung in allen Ehren. Übrigens zweifle nicht nur ich. In einem Gespräch mit einem Bundesarbeitsrichter habe ich festgestellt, dass selbst dort unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema bestehen).
Man muss sich aber nicht nur am Recht festhalten sondern auch an der Praxis:
Die Erfahrung lehrt, dass die bedingungslose Übertragung fatale Folgen haben kann. Schließlich ist keinesfalls sichergestellt, dass ein Ausschuß zu dem gleichen Ergebnis kommen wird wie das Gremium. Und gerade bei so wichtigen Dingen wie einer Kündigung kann dies ja für den Betroffenen sehr bedeutungsvoll sein.
Erstellt am 03.12.2011 um 10:09 Uhr von peanuts
"Die Erfahrung lehrt, dass die bedingungslose Übertragung fatale Folgen haben kann. "
Die Übertragung von Aufgaben mit selbständiger Entscheidungsbefugnis bedeutet nicht, dass daran keine Bedingungen geknüpft sind. Das wäre in der Tat fatal.
Erstellt am 03.12.2011 um 10:20 Uhr von Kurzarbeiter
Auch ich verstehe BRM nicht welche solchen Übertragungen in diesem Umfang zustimmen. Auch ich sehe hier dann den Sinn des BetrVG und BR als nicht mehr gegeben. Ich frage mich auc, wenn BRM in solchem Umfang so wichtige Aufgaben übertragen, warum haben sie sich dann wählen lassen, wenn sie die Aufgaben/Arbeit von wenigen anderen erledigen lassen. Dieses sollten sich dann auch die Wähler einmal fragen.
Erstellt am 03.12.2011 um 10:32 Uhr von peanuts
"Auch ich verstehe BRM nicht welche solchen Übertragungen in diesem Umfang zustimmen. "
Als pauschale Aussage ist das ziemlich sinnfrei. Gibt es z.B. sehr große Gremien, welche ohne eine solche Arbeitsteilung überhaupt nicht effizient & effektiv funktionieren würden.