Eingliederungsgespräch! Grundlagen/Voraussetzungen
Eingliederungsgespräch! Grundlagen/Voraussetzungen
Hallo, ich bin ein ehemaliges Betriebsratsmitglied und bin aus dem BR ausgetreten weil die Leitungen damit ein Problem hatten. Letztendlich ist es jetzt so das man versucht mich jetzt loszuwerden weil ich für den Arbeitgeber "umbequem" bin.
Ich soll jetzt ein Wiedereingliederungsgespräch führen und das obwohl ich dieses Jahr - aus immer verschiedenen Gründen - unterbrochen - 32 Tage Krank war. Für das Gespräch wurden allerdings meine Krankheitstage von November/Dezember 2010 mit reingerechnet. So komme ich auf 52 Tage. Meine Frage: Was sind letztendlich die Grundlagen für so ein Gespräch? Wird denn nicht immer das laufende Jahr berechnet? Der Betriebsrat wurde über das Gespräch auch nicht informiert. Müsste das bei einem Gespräch dieser Art eigentlich nicht immer der Fall sein?
Vielen Dank schon im Voraus für Eure Hilfe!
Community-Antworten (14)
27.11.2011 um 14:31 Uhr
§ 28 Stufenweise Wiedereingliederung Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.
Ich glaube kaum das dein Fall etwas mit Wiedereingliederung zu tun hat. Ich vermute eher das es insgesamt um deine Fehlzeiten geht. Auf jeden Fall solltest du nicht alleine zu dem Gespräch gehen.
27.11.2011 um 15:50 Uhr
Hallo Lernender, welchen § 28 meinst Du.
Maximum:
Das "Eingliederungsgespräch" basiert auf das 9. SGB und wurde hier im Forum schon intensiv diskutiert (einfach suchen: Integrationsgespräch, BEM und ähnliche Suchwörter).
Du solltest in der Tat ein BR-Mitglied mitnehmen - oder das Gespräch ganz ablehnen, wenn es nichts zum "Eingliedern" gibt.
27.11.2011 um 17:51 Uhr
Hallo Lernender, welchen § 28 meinst Du.
§ 28 SGB IX!
27.11.2011 um 18:34 Uhr
"Ich soll jetzt ein Wiedereingliederungsgespräch führen und das obwohl ich dieses Jahr - aus immer verschiedenen Gründen - unterbrochen - 32 Tage Krank war. Für das Gespräch wurden allerdings meine Krankheitstage von November/Dezember 2010 mit reingerechnet. So komme ich auf 52 Tage. Meine Frage: Was sind letztendlich die Grundlagen für so ein Gespräch? Wird denn nicht immer das laufende Jahr berechnet? "
Grundlage ist § 84 SGB IX = mehr als 6 Wochen AU innerhalb eines Jahres (nicht innerhalb eines Kalenderjahres; was auch keinen Sinn machen würde).
27.11.2011 um 19:02 Uhr
... laut der gesetzlichen Grundlagen ist es immer das Kalenderjahr. Letztendlich wollen die Leitenden bei dir "gefühlt" auf etwas anderes hinaus. Bist "unbequem" geworden? Jedes mal 12 Monate zurück würde auch keinen Sinn machen. Weil wenn du dann letztendlich wieder Kran werden würdest, müsste man dann wieder ein Gespräch führen, wenn du dann erneut Krank bist - 12 Monate zurück rechnen - wieder Gespräch. So würde es dann Sinn machen?! Also: Immer das Kalenderjahr! Und soweit ich dem ganzem jetzt richtig gefolgt bin waren es bei dir auch keine 6 Wochen wegen derselben Sache, unterbrochen und letztendlich nur 32 Tage! Dies ist keine Grundlage für ein Gespräch! Dann muss auch der Betriebsrat immer dabei sein und auch informiert werden! Und das von der Leitung und nicht von dem Betroffenen!
27.11.2011 um 19:21 Uhr
++laut der gesetzlichen Grundlagen ist es immer das Kalenderjahr. im Gesetz steht nur innerhalb eines Jahres,nichts von Kalenderjahr. Mir scheint das Kalenderjahr aber auch richtiger als das Jahr.
++auch keine 6 Wochen wegen derselben Sache, ist auch nicht der einzige Grund sondern auch verschiedene Erkrankungen mit einer Gesamt dauer von mehr als 42 Tagen im Jahr. Heißt es doch im Gesetz: länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig,
27.11.2011 um 19:29 Uhr
Maximum
erst einmal vorab dieses: Ein BRM oder ehemaliges BRM sollte die Rechtsgrundlagen eigentlich kennen. Denn wie sonst hattest Du Dein Mandat wahrnehmen können. Doch wohl nicht mit dem Wissen der Anderen oder Glaskugel?? :-((
So nun zur Rechtsgrundlage. Es ist § 84 Abs. 2 SGB IX. Hier geht es nicht Kalenderjahr: es geht um die letzten 12 Monate. Gezählt werden hier ALLE Tage welche in eine AU hineinfallen. Also auch die arbeitsfreien Tage. Sind hier dann die 6 Woche am Stück oder in Addition = 42 Tage erreicht MUSS der AG ein BEM anbieten. Der AN kann es ablehnen sollte es aber nicht, da er sonst dem AG ggf. eine Kündigung aus Gesundheitsgründen erleichtert.
Wie es dann verläuft und was es für Maßnahmen gibt und auch wer teilnimmt bestimmt der AN. Aber auch hier Vorsicht bei zumutbaren und guten Maßnahmen welche sich positiv für die Zukunft auswirken können. Auch hier bei Ablehnung die gleichen mäglichen Folgen wie bei Ablehnung des BEM.
Nach dem BEM wird alles wieder auf NULL gestellt und die Zähler beginnen wieder von vorne.
Also es werden hier IMMER die zurückliegenden 12 Monate betrachtet.
@sehrwitzig Dir empfehle ich doch einmal sich dringend mit dem § 84 Abs. 2 SGB IX zu befassen und zu infomieren, denn Du liegt teils sehr daneben.
...gesetzlichen Grundlagen ist es immer das Kalenderjahr. === FALSCH ....wegen derselben Sache === auch FALSCH, denn der Grund der AU spielt erst einmal KEINE Rolle. Diese können sich nur im Ablauf des BEM auswirken. War nämlich der Grund z.B. ein ausgeheilter Freizeitunfall gibt es wohl wenige sinnvolle Maßnahmen.
II. Wann ist ein BEM durchzuführen? Innerhalb eines Jahres • nicht maßgeblich ist das Kalenderjahr • Zu berechnen ab Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf 365 Tage
27.11.2011 um 23:30 Uhr
Hier findest du alles was du brauchts:
und es ist übrigens immer das Kalenderjahr! Alles andere macht kein Sinn! In diesem Fall orientiert man sich wie so oft an Gerichtsbeschlüssen!
28.11.2011 um 09:38 Uhr
Auf jeden Fall sollte der BR in Bewegung kommen, denn die Mitbestimmung besteht. Zwingende Mitbestimmung und Initiativrechte des BR beim formalisierten BEM (System) oder bei einer generellen Regelung § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Verhalten der ArbeitnehmerInnen im Betrieb/Ordnung des Betriebs § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Arbeits- und Gesundheitsschutz § 87 Abs. 1 Nr. 8 Sozialberatung § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Technische Kontrolleinrichtung (Erfassung Fehlzeiten, AUDaten)
und der BR muss die Frage stellen und auch nachschauen, ob es bei vergleichbaren Mitarbeitern auch zu Gesprächen kommt.
28.11.2011 um 15:45 Uhr
Nichtsdestotrotz ist es das Jahr, die letzten 12 Monate. Nix da mit Kalenderjahr. Lesen soll da helfen ... ;-))
28.11.2011 um 16:48 Uhr
"und es ist übrigens immer das Kalenderjahr! Alles andere macht kein Sinn!"
Soso... Sinn machen würde es demnach, dass einem AN der z.B. vom 29.11.10 bis 8.2.11 AU geschrieben war, kein BEM angeboten werden muss.
Das wäre absoluter Dummfug und ist vom Gesetzgeber auch so nicht gewollt.
" In diesem Fall orientiert man sich wie so oft an Gerichtsbeschlüssen!"
Welche Du ganz offensichtlich entweder nicht gelesen oder nicht verstanden hast.
28.11.2011 um 19:45 Uhr
Wichtig ist, das du schriftlich eingeladen wirst/bist mindestens drei Tage zur Vorbereitung gegeben sind und ganz wichtig, nie ohne BR oder einen Anderen Neutralen Beisitzer deiner Wahl in ein solches Gespräch gehen und vor Unterschriften alles genau prüfen. Na dann viel Glück und Erfolg.
28.11.2011 um 20:59 Uhr
++Soso... Sinn machen würde es demnach, dass einem AN der z.B. vom 29.11.10 bis 8.2.11 AU geschrieben war, kein BEM angeboten werden muss. Mit diesem Einwand hast Du natürlich vollkommen Recht! Nur, damit ich es richtig verstehe: unter diesem Link http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/job-va-2009-11-09-vortrag-vom-stein.pdf?__blob=publicationFile führt Dr. vom Stein aus Zu berechnen ab Beginn der +++jeweiligen+++ Arbeitsunfähigkeit bezogen auf 365 Tage.
Wenn der von Dir benannte Mitarbeiter im September des Jahres 2011 nochmals 2 Wochen krank wird, dann wird nochmal ein BEM durchgefürt, obwohl wegen der vollkommen anderen Krankheit zu Beginn des Jahres schon ein BEM erfolgte?
29.11.2011 um 09:11 Uhr
"Bei weiterer wiederholter Krankheit in Zukunft kann eine erneute BEM-Pflicht entstehen."
Zitat Dr. vom Stein: Seite 10
"Wenn der von Dir benannte Mitarbeiter im September des Jahres 2011 nochmals 2 Wochen krank wird, dann wird nochmal ein BEM durchgefürt, obwohl wegen der vollkommen anderen Krankheit zu Beginn des Jahres schon ein BEM erfolgte?"
Woher weiß denn der AG, dass es sich um eine vollkommen andere Krankheit handelt? BEM bedeutet zunächst einmal, dass sich gekümmert wird. Welche Aktionen daraus resultieren können, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Wenn es sich im September um eine Folge der ersten Erkrankung gehandelt hätte, besteht ggf. ein anderer Handlungsbedarf, als wenn nicht.
Fest steht nur, dass das BEM Ziel "keine AU von mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres" nicht erreicht wurde.
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