Ungeklärte Beschäftigungsart
Hallo Kollegen/innen
Ich habe folgendes Problem:
Letzte Woche Mittwoch wurde mir von MA mitgeteilt dass Im Bereich Lackiererei zwei betriebsfremde Personen in den Abendstunden tätig sind. Am nächsten Abend waren die zwei Personen wieder Anwesend.
Am Freitag kontaktierte ich schriftlich die Pers.Abt. mit der Bitte mir Angaben zu den Personen zu machen. Mir wurde mitgeteilt dass es sich hierbei um Arbeiter einer Firma für Industrielackierungen handelt und dass diese Aufgrund der personellen Situation ( Ausfall sämt. Lackierer) eine Unterstützung der Firma sei um unsere Produktion nicht lahmzulegen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Leiharbeiter !!!! Meine weiteren Fragen zu der rechtlichen Situation > Vertragsart- Arbeitszeitgesetz- Sicherheitshinweise < wurden nicht beantwortet.
Ich gehe davon aus dass es Aufgrund der personellen Situation um eine " Nacht und Nebelaktion" unseres Arbeitgeber handelt sprich illegale Beschäftigung.
Meine Frage hierzu: Wie kann ich meine Ahnahme weiter untermauern. Welche Fragen dazu wären für meinen AG unangenehm. Und mit welcher " Ausrede- Maßnahme " kann mein AG jetzt im Nachgang kommen.
Danke für euere Antworten
Gruß Beärle.
Community-Antworten (12)
27.11.2011 um 13:03 Uhr
BAG, 11.9.2001, AZ: 1 ABR 14/01
27.11.2011 um 13:15 Uhr
in §100 BetrVG steht eigentlich alles drin. sowohl die ausrede des AG als auch die maßnahmen, die ihr dagegen ergreifen könnt..
27.11.2011 um 14:34 Uhr
Da er deine Fragen nicht beantwortet hat, hast du ihn wohl schon in Verlegenheit gebracht.
ist denn bei euch eine Epidemie ausgebrochen oder warum gibt es keine Lackierer?
27.11.2011 um 15:53 Uhr
azrael hat es schon gesagt - auf § 99 folgt § 100 BetrVG - und so würde ich handeln.
27.11.2011 um 16:46 Uhr
Also bei uns ist das so: Org.Ton- GL ! "Wir werden die Probleme lösen wenn wir es haben"
Wir fahren in vielen Abteilungen Personell am Anschlag. Es werden keine Leute eingestellt die Azubis werden nicht übernommen das ganze Programm halt. Durch denn Ausfall unseres letzten Lackierers (eine Leasingkraft), die Festangestellten (2) sind krank, steht plötzlich die Arbeit still. Dadurch ist direkt die Produktion gefährdet.
Nun haben die AL und GL und PA sich Mitte letzter Woche entschieden diese 2 Arbeiter im den Abendstunden zu beschäftigen. Der Betriebsrat wurde im Vorfeld über diese Maßnahme nicht informiert.
Meine Nachfrage im Pers.Büro ( schriftlich am Freitagmorg.) in welchem Vertragsverhältniss diese Arbeiter bei uns tätig sind wurde nicht beantwortet. Lediglich das es sich um keine Leiharbeit handelt. Was wäre wenn es keinen Vertrag gäbe ??? Kann der Arbeitgeber nachträglich einen Vertrag mit den 2 Arbeitern machen und was wäre dies dann für einer also Werk- DienstVertrag- Minijob- 400 Euro JOB oder Ähnliches.
Gruß Beärle
27.11.2011 um 19:13 Uhr
egal was er für einen Vertrag gemacht hat er muss euch unterrichten, selbst wenn er mündlich abgeschlossen hat.
Hast du dir schon mal den Geschäftsabschluss angeschaut?
27.11.2011 um 19:53 Uhr
Hallo Lernender,
Was kann mir ein Geschäftsabschluss sagen ????.
Gib der mir Hinweise auf die Beschäftigung der beiden externen Arbeiter???
Gruß Beärle
27.11.2011 um 21:41 Uhr
um zu erfahren wie es um euer Unternehmen steht.
27.11.2011 um 23:43 Uhr
@Beärle
illegale Beschäftigung!!
Lass doch mal jemand, vielleicht aussenstehend, beim Zoll anrufen!
28.11.2011 um 09:56 Uhr
@Beärle
Die EINZIGE Variante die nicht nach §99 über Euren Tisch laufen würde wäre der sogenannte "Werksvertrag", d.h. es wird eine außenstehende Firma mit der Übernahme der Arbeiten beauftragt. Und ja, die KÖNNTEN tatsächlich diese Arbeiten (räumlich) in Eurem Betrieb erledigen. So bald diese aber
- dies unter Einsatz EURER Arbeitsmittel tun
- der Weisung Eurer Vorgesetzten unterliegen
- oder kein derartiger Vertrag vorliegt sind wir definitiv in Eurerer Mitbestimmung. Ob "illegale Beschäftigung" (im Sinne von z.B. Schwarzarbeit oder illegaler Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbstständigkeit, etc.) vorliegt will ich mal noch nicht so sehen.....
Der Verweis auf §100 weiter oben ist übrigens sachlich falsch.... Die "vorläufige personelle Maßnahme" muss auf jeden Fall vom AG ausgehen (§100 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 !) was ja definitiv nicht passiert ist. Ohne das Euch Euer AG vom Vorliegen einer vorläufigen Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat könnt ihr der "Notwendigkeit dieser Maßnahme" auch nicht widersprechen (Henne-Ei-Problem) und damit den ersten Schritt aus §100 auch nicht einleiten.
Eure Handlungsmöglichkeit ist abschließend in §101 BetrVG geregelt und genau so würde ich vorgehen!
28.11.2011 um 20:32 Uhr
hast natürlich recht rkoch. 100 muss heißen 101. Ist halt schwer, wenn man nicht bis drei zählen kann.
29.11.2011 um 10:34 Uhr
Und falls sich derlei Vorkommnisse häufen, hilft ein Blick in §121.
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