Erstellt am 16.01.2018 um 23:45 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 17.01.2018 um 07:59 Uhr von kratzbürste
Und wenn man freigestellt ist?
Erstellt am 17.01.2018 um 08:14 Uhr von Galaxy
Hallo Pjöööng
kannst du dein "Nein" näher erläutern? Ist die Beschäftigungsart "Betriebsrat" deiner Meinung nach unzulässig weil "Betriebsrat" zu unbestimmt oder ein Ehrenamt ist? Wie sieht es dann mit der Bezeichnung "Betriebsratsvorsitzender" als Beschäftigungsart aus, ist diese deiner Meinung nach zulässig? Im Kittner finde ich keine genauere Bezeichnung der Beschäftigungsart und auch keine Beschreibung, dass die Beschäftigungsart "Betriebsrat" unzulässig sei.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 17.01.2018 um 08:33 Uhr von Erbsenzähler
Ganz einfach. Betriebsrat ist das Gremium. Eine einzelne Person ist ein Betriebsratsmitglied!!!
Entweder steht da Betriebsratsvorsitzender oder freigestelltes Betriebsratsmitglied!!!
Erstellt am 17.01.2018 um 09:27 Uhr von moreno
Man ist nie als Betriebsrat beschäftigt! Also ist die Antwort von Pjöööng völlig richtig!
Erstellt am 17.01.2018 um 09:31 Uhr von Catweazle
Pjöööngs NEIN gilt auch für Freigestellte und ähnliche Bezeichnungen wie "Betriebsrat".
Erstellt am 17.01.2018 um 09:52 Uhr von Annegret
Also kommt in die Vorschlagsliste für einen oder mehrere freigestellte Betriebsräte bzw der Vorsitzenden und ihre Stellvertreter die Beschäftigungsart, als was diese vor der Freistellung eingestellt worden sind?
Zum Beispiel Verkäuferin, Versicherungsfachangestellte oder was auch immer.....
Wäre folgendes möglich : Verkäuferin, Abteilung xy, freigestellte Betriebsratsvorsitzende
Erstellt am 17.01.2018 um 10:09 Uhr von Catweazle
Annegret, "Verkäuferin, Abteilung xy, freigestellte Betriebsratsvorsitzende" ist nicht zulässig. Betriebsratsvorsitzende ist keine Beschäftigungsart.
Erstellt am 17.01.2018 um 11:30 Uhr von galaxy
@catweazle
kannst du deine Aussage begründen?
Zitat:"
Pjöööngs NEIN gilt auch für Freigestellte und ähnliche Bezeichnungen wie "Betriebsrat".
Ich finde wie gesagt kein Verbot, das "Betriebsrat" als Allgemeiner Begriff keine Beschäftigungsart ist, das ist eindeutig aber wo steht, dass "freigestellte Betriebsratsvorsitzende" keine Beschäftigungart ist?
Gruß
Galaxy
Erstellt am 17.01.2018 um 12:05 Uhr von celestro
"das "Betriebsrat" als Allgemeiner Begriff keine Beschäftigungsart ist, das ist eindeutig"
gut
"aber wo steht, dass "freigestellte Betriebsratsvorsitzende" keine Beschäftigungart ist?"
erm ... aus dem einen folgt das Andere.
Erstellt am 17.01.2018 um 12:56 Uhr von moreno
Dann wäre ein Rücktritt ja eine Kündigung weil man als freigestellter Betriebsrat beschäftigt ist???? :-)
Erstellt am 17.01.2018 um 14:09 Uhr von Nordling
Was passiert eigentlich wenn "Betriebsratsmitglied" als Beschäftigung angegeben wird?
Erstellt am 17.01.2018 um 16:30 Uhr von Pjöööng
Zitat (Nordling):
"Was passiert eigentlich wenn "Betriebsratsmitglied" als Beschäftigung angegeben wird? "
Dann wiedervereinigen sich Nord- und Südkorea spontan.
Dann werden Stuttgart 21 und BER termingerecht und ohne Kostenerhöhungen fertig.
Dann bekommt Deutschland eine Koalition die vernüftige Politik macht.
Dann wird Donald T. ein weiser Präsident.
Zur Vermeidung diplomatischer Verwicklungen schreibe ich hier jetzt nichts über den türkischen Staatspräsidenten.
Vielleicht auch:
Entweder fordert der WV dann eine Änderung oder nicht.
Vielleicht ändert es der WV auch von alleine.
Möglicherweise ficht jemand die Wahl an.
Erstellt am 17.01.2018 um 16:53 Uhr von Catweazle
In einem Medienunternehmen ist tatsächlich mal eine Wahl erfolgreich angefochten worden. Auf der Liste stand als Tätigkeit "Freigestelltes Betriebsratsmitglied".
Wenn ich mich recht erinnere ging es um unzulässige Wahlwerbung.
Erstellt am 17.01.2018 um 16:57 Uhr von Pjöööng
Jetzt muss ich meine Einlassung in der ersten Antwort doch etwas revidieren.
Vor vielen vielen Jahren habe ich mal gelernt (meines Wissens mit einem arbeitsgerichtlichen Beschluss untermauert), dass die Angabe "Betriebsratvorsitzender" oder ähnliches nicht zulässig ist. Nun musste ich aber feststellen dass zumindest das LAG Nürnberg hier im Jahre 2011 eine andere Meinung vertreten hat: 6 TaBV 9/11
"Nach Auffassung der Beschwerdekammer hat der Wahlvorstand allerdings nicht da-
durch fehlerhaft gehandelt, dass er die bisherigen freigestellten Betriebsratsmitglieder
– auch in etwaiger Funktion als Betriebsratsvorsitzender oder Stellvertreter – auf den
Vorschlagslisten in ihrer diesbezüglichen Bezeichnung akzeptiert und diese Bezeich-
nung auch auf den Stimmzetteln übernommen hat. Die Aufnahme der „Art der Be-
schäftigung“ dient, wie die Beteiligten zu 5.) und 6.) zu Recht aufgeführt haben, der
Identifizierung der Bewerber. Insbesondere bei langjährigen freigestellten Betriebs-
ratsmitgliedern könnte eine andere Bezeichnung etwa mit ihrer früheren Tätigkeit bei
den Wählern eher zur Verwirrung führen. Die Beschwerdekammer hält die diesbezüg-
liche Rüge der Beteiligten zu 1.) bis 4.) daher zumindest dann, wenn der Wahlvor-
stand diese Art der Bezeichnung gleichmäßig aus allen Wahlvorschlägen übernom-
men und auf die zuletzt freigestellten Betriebsratsmitglieder beschränkt hat, für unbe-
gründet. "
Erstellt am 18.01.2018 um 08:12 Uhr von Nordling
Somit wäre meine Frage ja beantwortet. In der Regel passiert also gar nichts und der Sturm im Wasserglas hat sich wieder gelegt.
Erstellt am 18.01.2018 um 08:36 Uhr von galaxy
@pjöööng
Es gibt es ein ähnliches Urteil vom LAG Hessen, dieses bezieht sich aber auf Aufsichtsratswahlen obwohl es um den gleichen Sachverhalt geht. Az. 9 TaBV 26/10
Hier der wesentliche Auszug:
40 i) Ein Anfechtungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht aus der Angabe auf dem Wahlvorschlag (Bl. 34 d. A.) „Betriebsratsvorsitzender“. Die in § 7 Abs. 2 Satz 2 WODrittelbG vorgesehene Aufführung der Art der Beschäftigung soll eine Zuordnung und Individualisierung des Bewerbers ermöglichen (Hess. LAG Beschluss vom 12.10.2006 - 9 TaBV 57/05 – n.v.; GK-BetrVG/Kreutz § 6 WO Rz. 12; Fitting § 6 WOBetrVG Rz. 9). Die Angabe erscheint weder irreführend noch unvertretbar, da der Wahlbewerber ja tatsächlich für seine Funktion als Betriebsratsvorsitzender von der Arbeitspflicht freigestellt war. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Wahlbewerber dadurch nicht identifizierbar war oder diese Angabe das Wahlergebnis beeinflusst hat. Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 WODrittelbG ist auch die Tätigkeit als (freigestellter) Betriebsratsvorsitzender. Es liefe dem Gesetzeszweck der Identifikation des Wahlbewerbers entgegen, wenn der Wahlvorschlag die Angabe „Metallflugzeugbauer“ enthielte. Als solcher wurde der Bewerber K zwar 1986 eingestellt, er ist jedoch seit 10 Jahren freigestellt und hat seither diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt. Die Angabe „Metallflugzeugbauer“ würde nicht die Identifizierung des Wahlbewerbers erleichtern, sondern die Wähler irreführen. Wenn diese dem Bewerber auf Grund der Angabe der tatsächlichen Funktion höhere Kompetenzen einräumen, dann infolge der tatsächlichen Funktion des Wahlbewerbers und nicht infolge angeblicher irreführender Angaben.
Gruß
Galaxy