Erstellt am 22.03.2022 um 07:28 Uhr von Stefan1808
Hier stellt sich klar die Frage ob er leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist...
Zitat "Wer ist leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsrechts?
Leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG ist, wer „nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb“
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (§ 5 Abs.3 Nr. 1 BetrVG) und/oder wer
Generalvollmacht oder Prokura hat, wobei die Prokura im Verhältnis zum Arbeitgeber „nicht unbedeutend“ sein darf (§ 5 Abs.3 Nr. 2 BetrVG) und/oder wer
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG). Bei dieser Auffangvorschrift ist vorausgesetzt, dass der Angestellte seine Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst."
Das sind die Regelungen dazu
Erstellt am 22.03.2022 um 07:44 Uhr von NordischJung
Hallo, nein es handelt sich um keine leitende Angestellte. Noch nicht mal ansatzweise.
Erstellt am 22.03.2022 um 08:03 Uhr von John_
Dann darf er sich aufstellen lassen. Wie viel Sinn es macht ihn zu wählen müssen sich die Wähler dann selbst fragen.
Erstellt am 23.03.2022 um 08:37 Uhr von Onkel Bob
Hi5 Stefan1808
Ja, das ist blöd, aber er darf sich aufstellen. Jetzt liegt es bei der Belegschaft ob sie so einen BR wollen oder nicht. Viel Glück.