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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kandidatenliste mit diszipl. Vorgeseten

P
Pilas
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich bin im Wahlv. und BR-Mtgl. Wahlen stehen an (Mitte Dez) es gibt 2 Listen, Liste 1 (ca 10 Pers) meist die alten BR-Mtl und eine neue L2 die mit über 20 kandidaten. Die meisten davon in L2 sind Projektleiter und einige sogar Teamleiter. Diese Teamleiter zumindestens sollen ab 2012 disziplinarische Vorgesete in ihrem Team werden .Stehen diese Teaml. die dann Diszip. Vorges. werden nicht im Wiederspruch zu der Funktion als BR-Mietgl. Die könnten dann zB Überstunden anordnen , beantragen und genehmigen. Vorab muß ich noch sagen dass die GL sich zur Aufgabe gemacht hat den alten BR abzuschaffen weil der BR-Arbeit anscheinend "zu genau" macht. Kann man verlangen diese Teamleiter von der Liste 2 zu streichen? Kann man die eigentlich als leitende Angestellte ansehen?

(P.s:) Ich habe schon Schullungen gemacht, manche Frage sind rethorisch und sollten anregen darüber nachzudenken in den Schullungen geht es theoretisch und in den Betrieben geht es teilweise anders zu. ZB bei den Stützunterschriften haben manche Leute nicht Liste 1 gezeichnet damit der angehende Vorgesetze (L2) das nicht zu sehen bekommt (geschweige denn auf L1 zu kandidieren). Ei weiteres Bsp bei der Gewinnbeteiligung gabs dieses Jahr weniger, unter anderem kursierte das Gerücht unser Betrieb wollte ja ein eigenes BR haben und der kostet ja Geld, was meint ihr wem die Wähler ihre Stimme geben werden, einem Vorgesetzten im BR der sich (theor) alles genemigen kann oder ein MA der seine BR-Arbeit ernst´nimmt und auch mal vors Gericht gegen dem AG zieht?) OK ich will das hier nicht thematisieren war nur so eine Frage :)

1.15405

Community-Antworten (5)

U
Ulrik

17.11.2011 um 11:40 Uhr

Das BetrVG gibt klare Angaben, was ein leitender Angestellter ist und was nicht. Wenn diese TL rechtswirksam für das Unternehmen Kündigungen aussprechen und Einstellungen vornehmen können, dann sind sie leitende Angestellte und sind nicht wählbar. Andernfalls sind sie allenfalls leidende Angestellte, weil ihr sie von der Liste streichen wollt :-)

Auf jeden Fall sind sie dann wählbar. Die Punkte, die Du anführst, kann die L! ja im Rahmen ihrer Wahlwerbung öffentlich machen. Letztlich entscheiden die Wähler...

K
Kurzarbeiter

17.11.2011 um 11:40 Uhr

Schon einmal Schulungen besucht? Sowohl als BR wie auch als WV?? Das Thema, wer ist leitender Ang und wer ist wahlberechtigt und wählbar sollte bekannt sein!! Wie auch das Thema "Behinderung" von BR-Wahlen!!

Also, die o.a. sind Wahlberechtigt und Wählbar!! Und ein BR der vom AG so kaltgestellt werden kann sollte sich über seine Arbeit und die Info, also Einbeziehung der AN (Wähler) einmal sehr ernsthafte Gedanken machen.

L
larifari

17.11.2011 um 11:50 Uhr

Verbieten kann man denen das nicht, solange sie keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG sind. Und im Übrigen: Wählen tun ja die Mitarbeiter... Die sind doch sicherlich nicht auf den Kopf gefallen, um klar denken zu können. Oder werden die vorher "bearbeitet"?

W
wölfchen

17.11.2011 um 12:08 Uhr

. . . irgendwie stört mich, dass die Wahlen im Dezember 2011 sind, und die Teamleiter ab 2012 die angeführten Leitungsaufgaben erhalten "sollen". Ist nicht die Kostellation zum Zeitpunkt der Wahl eher ausschlaggebend, als das was nächstes Jahr kommen "soll"? Denn ob es wirklich dann auch so sein wird - das entscheiden vielleicht die Konkunkturlage und andere Einflüsse . . .

G
gironimo

17.11.2011 um 12:18 Uhr

Ihr solltet Euch auf den "Wahlkampf" konzentrieren. Es wird doch genügend Nicht-Vorgesetzte geben, die es nicht witzig finden, ihren Chef oder einen Chef als Betriebsrat zu haben - davon müsst Ihr die Wähler überzeugen. Wenn die Liste 2 nach der Wahl mehr Plätze im BR hat als Ihr, dann habt Ihr was falsch gemacht - zumindest in der Informationsarbeit des Betriebsrats.

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