aktives Wahlrecht für Leih-AN
Guten Morgen,
folgende Fragestellung ist von uns als Wahlvorstand zu beantworten: um Auftragsspitzen abzuarbeiten wird seit einiger Zeit von unserem Industrieunternehmen Ware zur Unterverpackung an einen Dienstleister aus der Verpackungs-Branche gegeben. Im Rahmen von Werkverträgen sind zusätzlich Arbeitnehmer des Dienstleisters seit mehreren Monaten durchgehend in unserem Unternehmen tätig. Nun setzt jedoch folgender Fall ein: Der Dienstleister erhält eine AÜG-Lizenz. Somit werden seine Arbeitnehmer, die in unserem Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen tätig sind, kurz vor den Betriebsratswahlen in den Personalakten als Leiharbeitnehmer geführt. Unsere Frage: Wie wirkt sich dies auf deren aktives Wahlrecht aus? Zwar sind besagte Kollegen zum Zeitpunkt der Wahl noch keine 3 Monate als Leiharbeitnehmer in unserem Betrieb beschäftigt, durch ihre monatelange Arbeit zuvor im Rahmen von Werkverträgen, sind Sie bereits mit innerbetrieblichen Abläufen vertraut und unter den Kollegen im Betrieb geschätzt. Wir möchten ihnen als Wahlvorstand am Wahltag das aktive Wahlrecht zusprechen. Ist denn die Tätigkeit zuvor im Rahmen von Werkverträgen überhaupt anzurechnen? Welchen Ermessensspielraum haben wir hier als Wahlvorstand? Gibt es hier irgendwelche Verweise auf Gesetzestexte? Ich habe leider noch nichts dazu gefunden… Vielen Dank vorab und allen einen guten Wochenstart !!!
Community-Antworten (2)
07.03.2022 um 09:25 Uhr
" Gibt es hier irgendwelche Verweise auf Gesetzestexte? " ich verweise auf BetrVG §7 da steht wer wahlberechtigt ist
07.03.2022 um 09:32 Uhr
§7 BetrVG "(...) Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden."
Hier steht eingesetzt werden, nicht eingesetzt wurden.
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