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Umwandlung vL in bAV

D
datelchen
Jan 2018 bearbeitet

Unser Betrieb beabsichtigt,die Zahlungen von vermögenswirksamen Leistungen in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Hierzu folgende Fragen:

  1. Dürfen die das einfach? 2.Was passiert mit dem gezahlten Geld bei eventueller Entlassung oder wenn man selbst kündigt? Verfällt der Anspruch dann nicht? Bei vL könnte man ja eventuell selbst weiterzahlen oder ruhen lassen... Für Eure Hilfe Dank im Voraus!
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Community-Antworten (5)

G
gironimo

11.10.2011 um 18:03 Uhr

Bist Du Betriebsrat oder gibt es einen im Betrieb?? Gilt bei Euch ein Tarifvertrag (über die VL)??

L
lkjmn

11.10.2011 um 19:15 Uhr

Bei der Sparkasse kann man ein Altersvorsorge abschliessen und dieses Geld da einbezahlen......du kannst sogar vom Brutto ohne Abzug also ohne Lohnsteuer und ohne SVB dort Geld einbezahlen......also wenn du 100 vom Brutto einbezahlst, fehlen dir unterm Strich so ca. 50.- ! Wenn du mit dem AG noch gut verhandelst, bezahlt er dir sogar noch die Sozialabgaben die er dadurch spart auch noch dort ein....also ein sehr lohnendes Geschäft! Und wenn du kündigst oder den Betrieb wechselst dann geht das Geld automatisch immer mit......! Vorteil ist auch das du es jederzeit aufstocken kannst wenn du Geld übrig hast und auch still legen wenn du knapp bei Kasse bist! Sehr großen Vorteil ist: solltest du in Harz 4 abrutschen ist das Geld Harz 4 sicher die können nicht ran an das Geld!

natürlich kann man es bestimmt auch woanderst abschliesen aber ich kenne es eben von der Sparkasse!

R
rkoch

12.10.2011 um 10:51 Uhr

die Zahlungen von vermögenswirksamen Leistungen in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln.

  1. Dürfen die das einfach?

Das hängt wie immer davon ab aus welchem Anspruch dies hergeleitet wird. Da Tarifverträge unmittelbar und zwingend gelten, können die Tarifparteien einen TV vereinbaren, welcher die Zahlung von VwL beendet und dafür eine entsprechende Zahlung nur für eine bAV vorsieht. z.B. bei der IGM so geschehen mit dem TV AVwL. Ist die VwL hingegen einzelvertraglich vereinbart hängt das weitere davon ab was genau vereinbart wurde. Wurde explizit eine Zahlung für VwL nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz vereinbart, kommt der AG davon nur durch eine beiderseitige Vertragsänderung oder eine Änderungskündigung davon weg.

2.Was passiert mit dem gezahlten Geld bei eventueller Entlassung oder wenn man selbst kündigt?

Schau mal hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebliche_Altersversorgung

Je nach dem vom AG gewählten Durchführungsweg ergeben sich unterschiedliche Konstellationen. Damit allerdings die Staatliche Förderung greift MUSS sichergestellt werden das die eingezahlten Gelder am Ende auch tatsächlich für eine Auszahlung zur Rente zur Verfügung stehen. Insofern ist die Zahlung annähernd 100% sicher. Ebenso je nach Durchführungsweg bekommst Du wenn Du öfters den AG wechselst u.U. am Ende von verschiedenen Seiten. z.B. bei der Direktzusage würde jeder Deiner ehemaligen AG dann die anteilige Rentenzahlung leisten, bei der Direktversicherung könnten alle AG in die selbe einzahlen so das am Ende dieser eine Versicherungsträger zahlt. Jede beliebige Mischform ist möglich.

Verfällt der Anspruch dann nicht?

Nein. Erworbene Ansprüche sind grundsätzlich unverfallbar.

K
Kölner

12.10.2011 um 10:58 Uhr

@rkoch ...und ergänzend: Ein Betriebsrat hat diesbezüglich keinerlei Entscheidungskompetenz - mal abgesehen von einer BV Entgeltumwandlung, wenn es um die bAV geht.

D
datelchen

12.10.2011 um 18:08 Uhr

Erst einmal vielen Dank an alle für die schnelle Hilfe! Werde mich in den nächsten Tagen noch beim BR bez.Tarifvertrag vL erkundigen.Da unser Betrieb nicht gewerkschaftlich organisiert ist,haben wir zumindest keinen Tarifvertrag,was die Löhne und Gehälter betrifft.

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