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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitgliedschaft im Betriebsrat nach Übergang in doe passive Phase der Altersteilzeit

B
betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Liebes Forum,

endet die BR Mitgliedschaft mit Eintritt in die passive Phase der Altersteilzeit oder kann das Mitglied des BR bis zum Ende der Amtszeit im Gremium mitarbeiten?

Wie verhält sich das dann mit Fahrtkosten? Kosten des BR nach §40? Zeit dürfte ja nicht vergütet werden...oder gibts dazu was geschriebenes?

3.47407

Community-Antworten (7)

P
paula

04.10.2011 um 19:39 Uhr

nach der Rechtsprechung sind MA in der Passivphase nicht wählbar und nicht wahlberechtigt. 'Daher scheiden sie mit Eintritt in die Passivphase aus dem BR aus

N
NoPain

04.10.2011 um 19:51 Uhr

Jupp, sehe ich auch so und ein EBRM rückt nach.

B
betriebsratten

04.10.2011 um 19:52 Uhr

@ paula

das mit dem nicht wählbar bestreite ich mal mit Blick auf den Däubler und auch den Klebe

Das Urteil das immer wieder genannt wird bezieht sich auf die Mitgliedschaft eines Mitarbeiters im Aufsichtsrat-dort wird es verneint, aber da gilt auch das Aktienrecht-nicht das BetrVG.

Kennt noch jemand Stimen und/oder Urteile dazu? Gruss von den betriebsratten

N
NoPain

04.10.2011 um 20:40 Uhr

G
gironimo

04.10.2011 um 20:51 Uhr

Wer die Internet-schnitzeljagt von NoPain nicht mitmachen will - unter der Internetadresse findet man den Hinweis:

"Auch der Eintritt eines Betriebsratsmitglieds in die Freistellungsphase im Rahmen einer vereinbarten Altersteilzeit führt zum Ausscheiden aus dem Betrieb, damit zum Verlust der Wählbarkeit und somit zum Ende der Mitgliedschaft im Betriebsrat."

Das sehe ich auch so.

N
NoPain

04.10.2011 um 20:54 Uhr

Meine Güte: http://www.verdi-bub.de/urteil/11

Nachtrag:

Dauerte übrigens 4 Sekunden ;)

B
blackjack

04.10.2011 um 21:46 Uhr

betriebsratten, Das Urteil das immer wieder genannt wird bezieht sich auf die Mitgliedschaft eines Mitarbeiters im Aufsichtsrat-dort wird es verneint, aber da gilt auch das Aktienrecht-nicht das BetrVG. Wirklich? BAG Beschluss vom 16.04.2003 - 7 ABR 53/02

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