Erstellt am 01.10.2011 um 17:00 Uhr von gironimo
Der Wahlvorstand muß die Einladung innerhalb einer Woche durchführen. Die Sitzung selbst muss dann nicht innerhalb dieser Woche sein. In den Kommentaren zum BetrVG § 29 heißt es unter anderem: Kommt der WV seiner Verpflichtung zur Einberufung der konst. Sitzung nicht nach, können die BR-Mitglieder aus eigener Initiative zu ihrer ersten Sitzung zusammentreten. (Kommentar Däubler). Wichtig ist dabei, dass allen BR-Mitgliedern und eventuellen Ersatzmitgliedern Tag, Uhrzeit und Ort der Sitzung bekannt sind.
Ich würde einmal den Wahlvorstand fragen, ob er überhaupt weiß, dass er zur Sitzung laden muss.
Erstellt am 01.10.2011 um 17:22 Uhr von lunaquinny
Der WV weiß. Das Problem ist das der WV Aus den BR`s des letzten Gremiums besteht
Erstellt am 01.10.2011 um 18:23 Uhr von eveline
lunaquinny
na und? gironimo hat doch geschrieben wie es geht. Droht dem WV weiter rechtliche Schritte, also die Einschaltung eines Anwaltes und ArbG an. Die Kosten müsste zwar der AG zahlen, würde sich aber bestimmt bei alten Br "bedanken".
Ab der Konstituoerung wärt ihr dann im Amt der alte BR nicht mehr. Bedeutet der alte BR dürfte nicht mehr handeln, was auch der AG beachten müsste um sich nicht weitere Kosten und Probleme einzuhandeln. Nitfalls dem AG und alten BR mitteilen, dass ihr nun einen Anwalt einbindet.
Erstellt am 03.10.2011 um 02:15 Uhr von DonJohnson
Na, ihr köönt gut reden...
habe echt hin und her überlegt was die richtige Antwort ist... Der WV will nciht konstituieren - geile Geschichte... ok,
ergo tritt wohl das selbstvereinigungsrecht zustande, der neue BR sollte das ergo so handhaben und sich selbst konstituieren - ich denke, das ist rechtens, zumindest nach meiner Rechtsauffassung, ansonsten könnte ein WV ja jeden neuen BR Boikottieren, was sicherlich nciht im Sinne des Gesetzes ist...
ergo, ich werde wohl Recht haben. Die Einschaltung eines Anwaltes... hmmm auf welcher rechtlichen Grundlage würde ein noch nicht konstituierter BR die Kostenübernahme begründen? er ist ja noch nicht konstituiert - ergo, ich bleibe bei meiner Meinung
Ok, man könnte die Wahl anfechten, aber die Wahl isat doch vermutlich richtig gelaufen, außer dieser Geschichte, aber die Wahlanfechtung... ja nu, die Regularien kennen wir. Ich denke ich würde pokern, und mich bzw das gremium selbst konstituieren.
weil
wir wären erstmal in der lage zu sagen wir sind br, der AG oder sonstige sollten dann ruhig das bezweifeln und ein Gericht die Richtigkeit feststellen lassen
Erstellt am 03.10.2011 um 19:49 Uhr von eveline
DonJohnson
die Konstituierende Sitzung ist der letzte Akt der Wahl. Denn zu dieser muss ja der WV einladen und leitet zu mindest den Anfang. Also, kann man auch hier gem. BetrVG und WO diese anfechten. Der WV handelt hier sich ggf. auch eine Bestrafung wegen Verstoß § 119 ein.
Denn er behindert die Wahl, bzw. den gesetzmäßigen Abschluss dieser.
Erstellt am 03.10.2011 um 20:18 Uhr von blackjack
Kommt der Wahlvorstand dieser Pflicht nicht nach, hat nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil. v. 23.8.1984, 6 AZR 520/82) der Betriebsrat jedenfalls kein Selbstzusammentrittsrecht .
Erstellt am 03.10.2011 um 20:29 Uhr von Kölner
@blackjack
Leider doch. Er MUSS sich sogar selber zusammenraufen und eine konst. Sitzung stattfinden lassen. Und der Witz daran: Der WV kann deswegen (wegen der fehlenden Ladung) noch nicht einmal verantwortlich gemacht werden.
Also:
Die Kolleginnen, die mit dem § 119 BetrVG wedeln möchten, sollten sich ein wenig mehr in die Materie hineinlesen.
Achja für die Ungläubigen:
Fitting § 29 RN 6 ff.
Erstellt am 03.10.2011 um 21:01 Uhr von blackjack
@Kölner,
stimmt.
Hab im EBRG § 25 nachgelesen;
Erfüllt die z.L. ihre Verpflichtung zur unverzüglichen Einladung zur konstituierenden Sitzung nicht, so haben die Mitglieder des EBR im Prinzip das Recht, hierzu selbst einzuladen. **Insoweit gilt das nach hM für den Betriebsrat anerkannte Selbstzusammentrittsrecht auch für den EBR.**
Erstellt am 03.10.2011 um 23:42 Uhr von DonJohnson