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Gesamtbetriebsvereinbarungen

J
Janna
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben seit kurzem einen Gesamtbetriebsrat (2 Werke) und wollen nun wissen welche Gesamtbetriebsvereinbarungen abgeschlossen werden können/müssen. Kann uns jemand bestehende Gesamtbetriebsvereibarungen nennen. Danke

1.25906

Community-Antworten (6)

K
Kurzarbeiter

21.09.2011 um 13:43 Uhr

Hallo, ein externer kann doch nicht wissen, was ggf. bei euch im Rahmen einer GBV geregelt werden solltet. Das müsst ihr als BR schon selbst feststellen. Dafür seid i.u.a. ja auch gewählt worden. Weiter habt ihr ja Schulungen bzw. entsprechende Ansprüche

K
Kölner

21.09.2011 um 13:58 Uhr

@Janna Beispiel 1: Man kann auf GBR-Ebene nur in einem eng begrenzten Bereich GBV's abschließen. Immer dann, wenn es Regelungsbedarfe mehrerer UN-Teile oder überbetriebliche Regelungsbedarfe gibt, kommt ein GBR ins Spiel. Alternative:

  • Einzelne BR's beauftragen den GBR eine GBV zu verhandeln

@Kurzarbeiter Warum antwortest Du eigentlich...

K
Kurzarbeiter

21.09.2011 um 15:13 Uhr

Kölner,

wo sind in Deiner Antwort "Muster" denn das war doch gewünscht. Also im Prinzip ist Deine Aussage auch keine andere wie meine. Denn die Gesetzesdarlegung/erklärung hätte Janna auch aus dem Gesetz herauslesen können.

Daher deine Frage an Dich! Warum antwortest Du eigentlich...

G
gironimo

21.09.2011 um 18:23 Uhr

Hallo Janna

vielleicht liest Du mal in einem Kommentar zum BetrVG (z.B. Däubler oder Fitting) unter § 50 nach. Da wird ganz gut beschrieben, was in einer GBV geregelt werden kann und wie.

M
maremoto

11.10.2011 um 16:07 Uhr

Hallo,

wir haben im GBR bereits folgende GBV en / BVen abgeschlossen. Betriebliche Ordnung Ausbildungsgespräche Mitarbeitergespräche Datenschutz einige für bestimmte Software Prxisanleiter Dienstkleidung und einiges mehr

Vielleicht hilft das

R
rkoch

11.10.2011 um 16:59 Uhr

@Janna

Ich versuchs mal anders herum...

Das Dir keiner wirklich konkrete BVs nennen kann die man als "echte" GBV abschließen kann/muss liegt in der Natur der Sache.

Das der GBR im Namen und Auftrag der einzelnen BR jede x-beliebige BV verhandeln und ggf. auch abschließen darf wurde schon gesagt, wobei derartige BVs dann eben nur für die Betriebe gelten in deren Auftrag der GBR gehandelt hat, für andere Betriebe (insbesondere BR-lose) gelten diese BVs NICHT.

"Echte" GBVs kann der GBR nur abschließen, wenn diese in seinen originären Zuständigkeitsbereich fallen, d.h. wenn eine Sache zu regeln ist, die objektiv betrachtet von den einzelnen BR nicht geregelt werden KANN. Das es objektiv betrachtet sinnvoll sein kann etwas gemeinsam zu regeln reicht NICHT! Damit sind wie Kölner gesagt hat einer "echten" GBV recht enge Grenzen gesetzt. z.B. Es kann sehr zweckmäßig sein, das in allen Betrieben eines Unternehmens die selben Arbeitszeiten vorherrschen. Zwingend ist das aber beileibe nicht. Also: keine GBV. Es kann aber zu einem zwingenden Fall werden, wenn die beiden Betriebe derart zusammenarbeiten, das der eine nicht mehr handlungsfähig ist wenn im anderen nicht mehr gearbeitet wird. In diesem Fall kann es dann wieder keiner der BRs für sich regeln (zumindest was die davon betroffenen Arbeitsplätze angeht), also könnte der GBR zuständig sein.

Ob allerdings tatsächlich eine Regelung auf BR-Ebene unmöglich ist, das hängt eben extrem von den betrieblichen/unternehmensseitigen Gegebenheiten ab. Also müsst ihr schon selbst die Frage stellen: Was wollen wir als BR (!) regeln, und dann abchecken: Können wir das selbst regeln, oder geht es ohne den anderen BR gar nicht (was nicht heißt das nicht der andere BR vor dem selben Problem stehen könnte, aber eine andere BV abschließen würde). Falls eine abweichende Regelung faktisch unmöglich erscheint spricht viel für eine originäre Zuständigkeit des GBR.

Von maremotos Beispielen fallen IMHO bestenfalls Datenschutz und Software in den Bereich GBV (Einzelfallabhängig). Eine "echte" GBV (also nicht i.A. der BR entstandene) zu Mitarbeitergesprächen oder Dienstkleidung ist definitiv unwirksam. Nur wenn die Einzel-BR den GBR beauftragt hätten wäre diese für die beauftragenden BR wirksam, aber mit dem Status einer BV, nicht einer GBV.

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