Erstellt am 14.09.2011 um 16:20 Uhr von Lernender
Hallo Sirefes,
nach der ersten Abmahnung, kann bei einem erneuten Vergehen in gleicher Sache schon gekündigt werden. Es ist ein Irrglaube das dreimal Abgemahnt werden muss. Bei entsprechender schwere des Vergehens kann sogar ohne Abmahnung gekündigt werden.
Grüße, Lernender
Erstellt am 15.09.2011 um 09:18 Uhr von gironimo
Kündigung aus "wichtigem Grund" meint ja im allgemeinem Sprachgebrauch die fristlose Kündigung. Ich kenne die Sachverhalte Eures Falles ja nicht - aber die Berechtigung zur fristlosen Kündigung scheint mir eher nicht gegeben.
Vielleicht muss der Kollege in den Abläufen der Arbeit noch einmal geschult werden?