Erstellt am 01.12.2017 um 21:14 Uhr von Challenger
HENSCHE Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
https://www.hensche.de › Handbuch Arbeitsrecht › Arbeitsrecht - K
Erstellt am 02.12.2017 um 07:31 Uhr von Krambambuli
Oder man liest einfach den § 626 BGB.
Aber der BR weiß es ja schon vor der Kündigung.......
Erstellt am 04.12.2017 um 07:35 Uhr von Erbsenzähler
@Krambambuli
Ich glaube eher das es hier nicht um ein Betriebsratsmitglied handelt sondern um einen Betroffenen...
Erstellt am 04.12.2017 um 09:21 Uhr von Meyman
Der Kündigende kann innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen. Der gekündigte kann verlangen, dass ihm die Kündigungsgründe unverzüglich mitgeteilt werden. So verstehe ich BGB 626 Abs. 2
Erstellt am 04.12.2017 um 10:50 Uhr von Butterblümchen
@Erbsenzähler
Bei Kündigungen ist unser BR recht unerfahren, zumindest kann ich mich an keine Kündigung (ausser in der Probezeit) in den letzten 10 Jahren erinnern.
@ Meyman
So habe ich es auch verstanden und hab es nicht glauben können. Ohne Angabe von Gründen?
Vielleicht wäre es noch erwähnenswert, das der Gekündigte aus einem Partnerbetrieb kommt in dem es keinen BR gibt. Er hatte sich für eine BR Gründung eingesetzt und drei Tage nach dem das mehr oder weniger öffentlich wurde, zack Kündigung.
Erstellt am 04.12.2017 um 11:12 Uhr von Meyman
Der gekündigte soll verlangen, dass ihm die Kündigungsgründe unverzüglich mitgeteilt werden. Der AG wird die Kündigungsgründe nennen müssen. Wenn der MA keine Gründe geliefert hat, die eine Kündigung rechtfertigt, wird diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht scheitern. Der gekündigte soll, gemäß Parag. 4 Kündigungsschutzgesetz, rechtzeitig (3 Wochen) eine Kündigungsschutzklage erheben.