W.A.F. LogoSeminare

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

B
Butterblümchen
Jan 2018 bearbeitet

Schönen Abend in die Runde,

Muss der Arbeitgeber bei einer außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund dem zu Kündigenden (nennen wir ihn das Kündigungsopfer) den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben mitteilen oder muss er dies lediglich unverzüglich auf verlangen mitteilen??

Vielen Dank für Eure Antworten

70806

Community-Antworten (6)

C
Challenger

01.12.2017 um 22:14 Uhr

HENSCHE Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung https://www.hensche.de › Handbuch Arbeitsrecht › Arbeitsrecht - K

K
krambambuli

02.12.2017 um 08:31 Uhr

Oder man liest einfach den § 626 BGB. Aber der BR weiß es ja schon vor der Kündigung.......

E
Erbsenzähler

04.12.2017 um 08:35 Uhr

@Krambambuli Ich glaube eher das es hier nicht um ein Betriebsratsmitglied handelt sondern um einen Betroffenen...

M
Meyman

04.12.2017 um 10:21 Uhr

Der Kündigende kann innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen. Der gekündigte kann verlangen, dass ihm die Kündigungsgründe unverzüglich mitgeteilt werden. So verstehe ich BGB 626 Abs. 2

B
Butterblümchen

04.12.2017 um 11:50 Uhr

@Erbsenzähler Bei Kündigungen ist unser BR recht unerfahren, zumindest kann ich mich an keine Kündigung (ausser in der Probezeit) in den letzten 10 Jahren erinnern. @ Meyman So habe ich es auch verstanden und hab es nicht glauben können. Ohne Angabe von Gründen?

Vielleicht wäre es noch erwähnenswert, das der Gekündigte aus einem Partnerbetrieb kommt in dem es keinen BR gibt. Er hatte sich für eine BR Gründung eingesetzt und drei Tage nach dem das mehr oder weniger öffentlich wurde, zack Kündigung.

M
Meyman

04.12.2017 um 12:12 Uhr

Der gekündigte soll verlangen, dass ihm die Kündigungsgründe unverzüglich mitgeteilt werden. Der AG wird die Kündigungsgründe nennen müssen. Wenn der MA keine Gründe geliefert hat, die eine Kündigung rechtfertigt, wird diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht scheitern. Der gekündigte soll, gemäß Parag. 4 Kündigungsschutzgesetz, rechtzeitig (3 Wochen) eine Kündigungsschutzklage erheben.

Ihre Antwort