Welchen Status hat ein MA der 100 % erwerbsgemindert ist?
Hallo! Der Text im Bescheid lautet: "... Auf Ihren Antrag vom ... erhalten Sie von uns Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente beginnt am 01.12.2009. Sie wird längstens bis zum 31.01.2020 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) erreicht."
Ist der Kollege weiterhin als Mitarbeiter zu betrachten? Welchen Status hat das Arbeitsverhältnis? Gekündigt ist es ja nicht, und wegen Altersrente ist es ja auch nicht aufgelöst...
Ein BRM behauptet, der Kollege befände sich im "vorzeitigen Ruhestand"...
Community-Antworten (17)
30.08.2011 um 12:56 Uhr
@seesee Heikle Frage. Damit haben sich im Sinne des BetrVG noch nie wirklich die Gerichte mit beschäftigt. Ich würde im Sinne des Gesetzes sagen: Der Kollege ist weiterhin AN...
30.08.2011 um 13:00 Uhr
@seesee, KölnerDer Kollege ist weiterhin AN...**
Das sehe ich genauso, wenn ich SGB IX § 92 richtig interpretiere. Ergänzung: § 92 findet keine Anwendung in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis wegen des Bezuges von Renten auf Zeit nicht endet, sondern "ruht". In diesen Fällen besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich fort, lediglich die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis - Arbeitsleistung, Arbeitsentgelt - ruhen. In diesen Fällen ist das Integrationsamt nicht zu beteiligen.
30.08.2011 um 13:00 Uhr
Hier muss man den Rentenbescheid sehr genau lesen und beachten. Denn es gibt auf alle Fälle Grenzen eines mögliche HInzuverdienst. Nur 1 € zuviel und man hat große Probelme mit der DRV und der Rente.
Eigentlich besagt 100 % erwerbsgemindert = nicht mehr Arbeitsfähig
30.08.2011 um 14:19 Uhr
@charlot
war das die Frage?
@seesee wirklich ein interessantes Problem. Nachdem dieser Fall noch nicht höchstrichterlich entschieden ist würde ich mich als BR-Gremium auf jeden Fall auf den Standpunkt stellen, dass dieser Kollege noch AN des Betriebes ist
30.08.2011 um 14:45 Uhr
paula
Du hast leider wohl nicht ausreichend Wissen was weiterarbeiten bei gültigem Rentenbescheid, sofern es sich nicht um die Regelaltersrente handelt bedeuten kann. Hier droht nämlich ganz schnell ganz massive Retenkürzungen bis zur Erreichung der Regelaltersrente.
Also, ist dieses sehr relevant bei der Frage, gehört sie noch zum Betrieb, also ist sie noch AN und darf sie noch so weiterarbeiten.
Denn: Wird neben einer Rente wegen Erwerbsminderung hinzuverdient, sind monatliche Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Werden die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen überschritten, obwohl die Erwerbsminderung weiterhin vorliegt, wird die Rente nur noch anteilig geleistet.
http://www.rententips.de/rententips/grv/em/07.php
Also, wenn ein BR bei Rentenfragen schon gerne mitreden möchte sollte sehr informiert sien, besser noch die AN sofort zur Rentenberatung verweisen.
30.08.2011 um 15:02 Uhr
Erwerbsminderungsrente ist in der Regel erstmal befristet auf x Jahre. Dies ist hier nicht der Fall, die EURente wird bezahlt bis zum Erreichen des Regelrentenalters, deshalb meine ich dass der Kollege nicht mehr als AN zählt. Die Hinzuverdienstgrenze hat damit überhaupt nichts zu tun, ist genauso wenn er vorzeitig in Rente geht, da ist er ja auch aus dem Arbeitsleben ausgeschieden und kein MA mehr.
30.08.2011 um 15:06 Uhr
Gibt es einen TV, wenn ja was steht dort zu diesem Thema?? Oder steht dazu etwas im ArbV?? In vielen TV/ArbV sind Regelungen, dass das Beschäftigungsverhältnis mit Erreichen der voll EU-Rente endet. Aber solche Klauseln könnten heute u.U. mit dem AGG unvereinbar sein, wäre daher zu prüfen
Sonst auf das achten was char... geschrieben hat.
Hinzuverdienst bzw. anderweitiges Einkommen:
Denn, •Die Rente aufgrund Erwerbsminderung kann gekürzt werden oder sogar wegfallen, wenn ◦Sie Arbeitsentgelt aus Nebenjobs erhalten ◦Sie Einkommen aus Selbständigkeit beziehen ◦Sie Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld bekommen ◦Sie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten ◦Vorruhestandsgeld bezahlt wird ◦ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht •Ein Verdienst von mehr als 400 Euro monatlich trotz voller Erwerbsminderung führt zu einer Kürzung der Erwerbsminderungsrente. Hier werden die 3/4-, 1/2- oder 1/4-Teilrenten in Ansatz gebracht. Unter 400 Euro dürfen Sie hinzu verdienen. 2 Monate lang dürfen Sie bis zu 800 Euro verdienen, ohne dass dies bei der Rente berücksichtigt wird. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Mindesthinzuverdienstgrenze 857,33 Euro (West) bzw. 753,55 Euro (Ost) •Wenn Sie nicht oder in einem Minijob gearbeitet haben und damit bestenfalls nur einen geringen Verdienst erhalten haben, wird eine Mindesthinzuverdienstgrenze in Ansatz gebracht. 2 Monate pro Kalenderjahr dürfen Sie diese Grenze bis zum doppelten Betrag überschreiten •Nicht als Hinzuverdienst gelten ◦Leistungen als Pflegeperson ◦Einkünfte, die in Behindertenwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen erzielt werden
Wir hatten leider mal einen Kollegen der sehr unangenehme Erfahrungen mache musste.
30.08.2011 um 15:24 Uhr
Das habe ich noch gefunden:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 209/10
Sehr interessant! Demnach muss der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindesturlaub auch bei voller Erwerbsminderung bezahlen. (Aufgrund relativ neuer EU-Rechtssprechung, ich meine mich zu erinnern, dass wir das hier damals auch diskutiert haben)
30.08.2011 um 15:36 Uhr
LAG Düsseldorf: Urteil vom 08.02.2011 - 16 Sa 1574/10
LAG Köln: Urteil vom 10.03.2011 - 3 Sa 1057/10
30.08.2011 um 16:08 Uhr
@Charlot
trotzdem war das nicht die Frage!
Und noch was: um mein Wissen zur Erwerbsminderungsrente musst Du Dir mal keine Gedanken machen....
30.08.2011 um 16:41 Uhr
paula
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Wenn man sich als BR Gedanken mach gehört ein AN mit 100% EU-Rente noch zu den Beschäftigten, ich mich als BR sogar hierfür einsetze, sollte ich zu erst in TV/ArbV nachsehen ob der hier etwas dazu besagt, und dann auch Gedanken dazu machen, ist dass was ich gerade angehen nicht für den AN schädelich, also Rentenschädlich.
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Wenn Du schon so genau auf die Frage abstellst, was ist dann nun mit den Urteilen und Aussagen betreffend Urlaub??
....wirklich ein interessantes Problem. Nachdem dieser Fall noch nicht höchstrichterlich entschieden ist würde ich mich als BR-Gremium auf jeden Fall auf den Standpunkt stellen, dass dieser Kollege noch AN des Betriebes ist.. Und dann wegen dieser Auffassung ggf. schwere Einbußen bei der EU-Rente bekommt. Dann ist der AN bestimmt sehr glücklich und dankbar!! Weil wer möchte schon die ungekürzte EU-Rente??
31.08.2011 um 00:19 Uhr
@charlot
anscheinend willst Du nicht verstehen was ich geschrieben habe...
Wie soll meine Auffassung zu schweren Einbussen führen? Nur weil der BR den Kollegen hier noch als AN ansieht? Jetzt wird es interessant....
31.08.2011 um 00:25 Uhr
charlot, ein Tipp: Es geht lediglich um den Status, nicht um die Beschäftigung.
31.08.2011 um 00:37 Uhr
Ohhhhhhh, die großzügige Lotte:-))
31.08.2011 um 00:52 Uhr
Ein wirklich interessanter Fall, da ähnlich gelagert bei uns in der Firma vorgekommen ist. Leider wirds auch dazu keinen richterlichen Beschluss kommen, da sich die Vertragsparteien außergerichtlich geeinigt haben. Bei uns war der Status kein Thema, selbst unser AG führte die AN noch AN, allerdings wollte er sich gerade wegen der Urlaubsproblematik trennen. Versuchte es mit einer krankheitsbedingten Kündigung, wo er aber schlussendlich an uns scheiterte. Danach machte er seine Geldbörse auf, da nicht klar war, wann und ob die Kollegin wieder arbeitsfähig wird. Eintritt bei uns ins Rentenalter war aber etwas länger hin, aber die Erwerbstätigkeit wäre nie und nimmer wieder aufgenommen werden... Ergo: für unseren AG selbst war klar, dass der Status noch AN ist, das Beschäftigungsverhältnis aber nciht mehr besteht. Und auch nach meiner Rechtsaufassung ist das so - schön wenn sich BR und AG darin verstehen, oder? ;-)))
31.08.2011 um 01:35 Uhr
@charlot sammle dich noch einmal, dann antworte besser. Was Du schreibst ist meilenweit vom Thema ab...
31.08.2011 um 14:01 Uhr
mal aus eigener Erfahrung: meine Frau hat volle EU Rente bekommen. daraufhin hat der Arbeitgeber gekündigt, da ansonsten das Arbeitsverhältniss ruhend war. Er wollte aber den gesetzlichen Urlaub für die Zeit der EU Rente nicht bezahlen. wir haben dann auf Zahlung geklagt und in der ersten Instanz einen Vergleich von 2\3 auf anraten des Arbeitsrichters geschlossen, da einige der auch geforderten Mehrarbeitsstunden fraglich waren. Der Richter hat den AG auch auf ein Urteil des LAG Stuttgart hingewiesen. Das ruhen des Arbeitsverhältnis bis zum Kündigungstermin war nie fraglich. Ich weiß dass es zum Urlaub auch ein gegensätzliches Urteil eines anderen LAG gibt, wobei bei uns Stuttgart zuständig gewesen wäre.
Weiß jemand ob es zum Sachverhalt Urlaub und EU Rente ein abschließendes Urteil des BAG gibt?
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