Ersatzmitglied einladen
Hallo, wie sieht es aus, wenn ein ordentl. BR-Mitglied die BR-Sitzung eher verlassen muss und nicht wieder kommt, kann und muss ich dafür ein Ersatzmitglied einladen?
Ich gehe davon aus das dies so wäre.
Danke.
Community-Antworten (13)
09.02.2022 um 12:28 Uhr
Wenn es sein Verschwinden vorher angekündigt hat, dann sehe ich es so. Geht er spontan wird es oft schwierig mit dem nachladen von EBRM.
09.02.2022 um 12:42 Uhr
"wird es oft schwierig mit dem nachladen von EBRM."
Stimme zu ... ist aber mMn kein Grund es nicht zu tun (bzw. zu versuchen).
09.02.2022 um 13:49 Uhr
Yo.........
09.02.2022 um 15:24 Uhr
Müssen muss man nicht. Ob man darf hängt davon ab ob ein Verhinderungsgrund vorliegt.
09.02.2022 um 15:43 Uhr
@Catweazle
Wie kommst Du darauf, dass der BRV kein Ersatzmitglied einladen muss?
09.02.2022 um 15:47 Uhr
keine Lust weiter teilzunehmen wäre kein Verhinderungsgrund ein EBRM nachzuladen. Wenn der wortlos geht, würde ich keinen Verhinderungsgrund sehen. Jeder BRM kann die Sitzung verlassen wann er will, das ist noch kein Verhinderungsgrund
09.02.2022 um 15:55 Uhr
Die Formulierung im Startpost:
"wenn ein ordentl. BR-Mitglied die BR-Sitzung eher verlassen muss"
deutet aber eher an, das eine Verhinderung vorliegen könnte. Und wenn dem so ist, dann MUSS auch ein Ersatzmitglied geladen werden.
09.02.2022 um 15:59 Uhr
celestro, hier geht es um eine Nachladung während einer Sitzung.
09.02.2022 um 16:02 Uhr
wenn ein Verhinderungsgrund vorliegt, dann muss der BRV zumindestens versuchen ein EBRM nachzuladen, wenn ihm das nicht gelingt, macht es dann auch nichts. Der Versuch reicht aus, wenn während er Sitzung ein Verhinderungsfall eintritt.
09.02.2022 um 16:08 Uhr
"hier geht es um eine Nachladung während einer Sitzung."
Nicht unbedingt ... aus "wie sieht es aus, wenn ein ordentl. BR-Mitglied die BR-Sitzung eher verlassen muss und nicht wieder kommt, kann und muss ich dafür ein Ersatzmitglied einladen?" geht nicht hervor, dass das für den BRV "plötzlich kommt".
Aber selbst wenn ... wieso sollte das etwas ändern? Entweder muss der BRV im Verhinderungsfall nachladen (dann auch "plötzlich"), oder er muss es nicht. Aber das er "im plötzlichen Fall" nicht nachladen muss ... worauf sollte sich diese Annahme stützen?
Zumal Du selbst schreibst: "Müssen muss man nicht. Ob man darf hängt davon ab ob ein Verhinderungsgrund vorliegt."
und jedenfalls Satz 2 macht dann keinen Sinn. Denn wenn der BRV das DARF, dann MUSS er mEn auch.
09.02.2022 um 16:41 Uhr
Ich denke, Müssen scheidet aus. Wo soll die Grenze sein? Sonst müsste er für jede Pinkelpause ein- und wieder ausladen. Oder wenn jemand die Sitzung eine halbe Stunde vorher verlässt. Der Nachrücker aber eine ganze Stunde für den Weg benötigt.
09.02.2022 um 17:05 Uhr
"Eine Verhinderung liegt immer, – aber auch nur dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus rechtlichen (BAG, Urteil v. 23.8.1984, 2 AZR 391/83) oder tatsächlichen (BAG, Urteil v. 15.11.1984, 2 AZR 341/83) Gründen nicht in der Lage ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Amtsobliegenheiten auszuüben. Dabei steht es einer objektiven Verhinderung gleich, wenn es dem Betriebsratsmitglied unzumutbar ist, seine Amtsaufgaben wahrzunehmen. Auf die Vorhersehbarkeit oder die Dauer der Verhinderung kommt es nicht an."
und auf die Pinkelpause muss ich hoffentlich nicht eingehen ...
10.02.2022 um 08:44 Uhr
@Catwaelze
- wenn das BRM die Sitzung eine halbe Stunde vorher verlässt, ohne Verhinderungsgrund dann darfst Du nicht nachladen
- wenn ein Verhinderungsgrund vorliegt, muss Du nachladen bzw. den Versuch machen nachzuladen (also mind. 1 EBRM besser 2 EBRM versuchen zu erreichen)
- wenn Du "Pech" hast hat ein EBRM Zeit und braucht einen Stunde, dann musst Du die Sitzung solange unterbrechen.
ob das jetzt "Glück" ist keinen zu erreichen, das ist Ansichtssache. Auf jeden Fall sollte man den Versuch protokollieren, weil man muss nur in angemessenem Maß versuchen ein EBRM kurzfristig zu bekommen.
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