Verhindern der Nachfolge des Stellvertreters bei Austritt des Vorsitzenden
wenn ein vorsitzender in die altersteilzeit (ruhephase) eintritt und seinen posten als betriebsratsvorsitzender aufgibt, tritt in der regel der gewählte stellvertreter als nachfolger ein. können die restlichen 4 mitglieder des betriebsrats das verhindern ? einen neuen vorsitzenden bestimmen bzw. wählen ? wenn ja, wo steht darüber was ? danke für antwort im voraus
baerchen
Community-Antworten (6)
24.08.2011 um 17:25 Uhr
..das Amt des BRV ist nicht vererbbar. Es ist ein neuer BRV zu wählen
24.08.2011 um 17:28 Uhr
Der stelli wird nicht automatisch Vorsitzender er bleibt das, wozu er gewählt wurde: stelli. Er vertritt nur bei Verhinderung den Vorsitzenden.
Deshalb müsst ihr sogar aus euren Reihen den Vorsitzenden neu wählen. Dazu §26 BetrVG
24.08.2011 um 17:44 Uhr
Hey, theoretisch könnte der Stelli aber auch sein Amt niederlegen und sich zur Wahl des Vorsitzenden stellen. Dann müsst ihr auch den Stellvertreter neu wählen.
Aber das liest sich in eurem Fall irgendwie nicht so. Der Stelli wird sein Amt wohl eher nicht aufgeben, denn die Gefahr besteht natürlich, dass er am Ende keine der beiden Positionen bekleidet, weil jemand anderer gewählt wird.
Gruß PT Netty
24.08.2011 um 18:05 Uhr
Ihr könnt den Stellvertreter aber auch gleich noch abwählen und einen neuen Stellvertreter bestimmen
24.08.2011 um 18:26 Uhr
Ihr könnt aber auch gleich als BR vom Amt zurücktreten und ganz neu wählen .. :-)
Nein im Ernst:
wenn ja, wo steht darüber was ?
§26 hat Neskia schon erwähnt, allerdings gehe ich davon aus das ihr den kennt, aber wohl die Details dieses § nicht verstanden habt.
§ 26 Vorsitzender (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Vergleiche das mit den Modalitäten BR zu Ersatzmitglied, dann fällt Dir ein Detail auf:
Betriebsräte werden nach Listen gewählt, die nicht gewählten sind Ersatzmitglieder und rücken automatisch nach. Hier soll aber eben der BRV und sein Stellv. gewählt werden, also grundsätzlich 2 Ämter die i.d.R. unabhängig gewählt werden. Danach: Fällt einer der Amtsinhaber weg, ist der Posten frei und muß neu besetzt werden. Klarer wird das durch Abs. 2: Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter ...
NUR im Falle der Verhinderung tritt der Stellvertrer ein. Nicht etwa bei Ausscheiden aus dem Amt (vgl. § 25 (1) BetrVG: Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach.)
Alles klar?
25.08.2011 um 14:37 Uhr
Seid ihr sechs BR-Mitglieder?
- einen vorsitzenden, der in Altersteilzeit eintritt
- einen Stellvertreter, den keiner will
- die restlichen 4 mitglieder, die was verhindern wollen
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