W.A.F. LogoSeminare

aktives + passives Wahlrecht bei anstehendem Renteneintritt

P
p.jonas
Feb 2022 bearbeitet

Hallo Zusammen,

beim Erstellen der Wählerliste für die anstehende Betriebsratswahl ist bei unserem Wahlvorstand folgende Fragen aufgekommen: Behalten ArbeitnehmerInnen, bei denen abzusehen ist, dass diese in weniger als 4 Jahren das Renteneintrittsalter erreichen, ihr passives Wahlrecht, sodass (bei eventueller Wahl in den Betriebsrat) bei Renteneintritt entsprechend viele ArbeitnehmerInnen in den Betriebsrat nachrücken? Vielen Dank vorab

1.20404

Community-Antworten (4)

M
Moreno

31.01.2022 um 14:20 Uhr

Natürlich können auch ältere AN sich in den BR wählen lassen! Bei Renteneintritt rückt dann eben ein Ersatzmitglied nach oder es muss eben neu gewählt werden wenn kein Ersatz mehr da ist.

U
UdoWoe

01.02.2022 um 09:30 Uhr

Ja, diese behalten ihr aktives und passives Wahlrecht. Sofern hier nicht andere, außer dem Renteneintritt bekannte Gründe dagegen sprechen. Zudem, woher weist du ob die älteren AN wirklich in Rente gehen? Sie können ihren Renteneintritt aus welchen Gründen auch immer nach hinten verschieben. Sie können als Aushilfe oder in Teilzeit weiterarbeiten. Dann behalten Sie auch ihren Sitz im BR. Die Frage finde ich sehr komisch... Sorry... Grenzt schon leicht an Diskriminierung von älteren MA..... Wir hatten und werden im neuen BR auch Mitglieder haben, die in die Rente gegangen sind, bzw. in Rente gehen werden. Wir waren froh diese zu haben.

C
celestro

01.02.2022 um 10:54 Uhr

"Grenzt schon leicht an Diskriminierung von älteren MA....."

Sorry, aber das ist nun wirklich ziemlicher Unsinn. Der WV muss den Status klären ... das hat mit Diskriminierung ja nun rein gar nichts zu tun.

M
Matze

01.02.2022 um 18:09 Uhr

§8 BetrVG (1): "Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. ... Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt." Die noch ausstehende Dauer des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle. Allerdings verändert sich der Arbeitsvertrag auch nicht durch die Betriebsratstätigkeit. Auch wenn jemand nur noch ein halbes Jahr im Unternehmen ist, rechtswirksam für einen noch folgenden Zeitpunkt gekündigt wurde, darf gewählt werden. Das Arbeitsverhältnis endet trotzdem zur vorgesehenen Zeit.

Ihre Antwort