Erstellt am 21.07.2011 um 11:49 Uhr von SuzieQ
Hatschepsut, eventuell findest Du hier einige Informationen:
http://www.boeckler.de/163_87131.html
Erstellt am 21.07.2011 um 12:00 Uhr von petrus
Es gibt verschiedene "besondere Verhandlungsgremien"...
SEBG und EBRG schon gelesen? Nach Seminaren gesucht? Gewerkschaft konsultiert?
Erstellt am 21.07.2011 um 12:17 Uhr von Hatschepsut
@petrus:
SEBG - EBRG: wo ist da der Unterschied? Hab jetzt ein bischen nachgelesen, aber mir kommt das sehr ähnlich vor.
Seminar?! Hm, ich dachte mir, ich krieg das auch so hin... und das mit der Gewerkschaft ist ne gute Idee! Da werd ich mal nachfragen.
@SuzieQ:
Danke - sind halt trockene Texte. Ich habe halt gehofft mir kann das jemand in einfachen Sätzen erklären!
Was ich rausgelesen habe: der Betriebsrat ist das Wahlgremium und wählt stellvertretend für die Mitarbeiter? Hmm?
Danke und LG
Hatschepsut
Erstellt am 21.07.2011 um 12:42 Uhr von SuzieQ
Hatschepsut, der Umfang der Mitbestimmung ist abhängig von der Gründungsform. Erfolgt die Gründung der SE durch Umwandlung, bleiben die Mitbestimmungsrechte - sofern diese bestanden - erhalten. Gemäß Anhang Teil 3b der Richtlinie haben nur die Arbeitnehmer in der SE das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Würde dieser Teil der Richtlinie streng nach dem Wortlaut umgesetzt, hätte dies wiederum zur Folge, dass im Falle der Gründung einer Holding-SE der zahlenmäßig größte Anteil der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Mitbestimmung hätte. Auch dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Richtlinie und es bestünde abermals die Gefahr, dass eine Holding-SE lediglich deshalb gegründet würde, weil so die Mehrheit der Beschäftigten von der Mitbestimmung ausgeschlossen werden könnte. Um diesen offensichtlichen Fehler in der Richtlinie zu beheben und der Regelung des Art. EWG_RL_2001_86 Artikel 11 der Richtlinie über den Verfahrensmissbrauch gerecht zu werden, wurde die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer der SE in § 35 II SEBG um die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften und Betriebe der SE erweitert. Im Gründungsfalle der Verschmelzung oder durch Tochter- oder Holdinggründung haben daher die Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder ihr Vertretungsorgan das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Zahl der Arbeitnehmervertreter bemisst sich dabei nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den Organen der beteiligten Gesellschaften vor Eintragung der SE bestanden hat.
Quelle: NZA