"Darf man als BRM kein Privatleben mehr haben?..."
"Darf man als brm kein privatleben mehr haben? jetzt wird hier einiges klarer Antwort 7 Erstellt am 03.08.2012 um 21:52 Uhr von Nubbel 198621"
Hmmm, weil der Fred ja jetzt zu ist...
Klar darf und soll und muß man sogar, aber es ist wie es ist! Dieses Ehrenamt ist was besonderes. In der Frage geht es um Einstellungen - was ist wenn es um Kündigungen geht? Wie gut sind die EBRM geschult - wüßten die was sie zu machen haben?
Es ist polemisch hier auf das Privatleben zu verweisen! Ja, dieses Ehrenamt BR ist halt was besonderes!
Ich denke schon, dass man den Jahresurlaub so planen kann, dass immer einer der BRM anwesend ist. Und ich finde, ein gutes Gremium sollte das auch sicherstellen! Wie gesagt, hier ging es "nur" um Einstellungen, aber selbst (oder auch gerade da) sollte der BR sein MBR vernünftig ausüben. Eventuelle Konsequenzen für andere AN können halt nicht ausgeschlossen werden, darum unsere weitreichenden Rechte...
Das wollte ich dazu nur noch los werden ;-)
Community-Antworten (21)
04.08.2012 um 18:05 Uhr
- was ist wenn es um Kündigungen geht?
Es dürfte doch bekannt sein das ein Betriebsrat für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 II BetrVG beschlußunfähig i. S. des § 33 II BetrVG sein sollte, weil in dieser Zeit mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Amtsausübung verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden kann, so nimmt der Rest-Betriebsrat in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des § 102 II BetrVG wahr. Also im Notfall auch EINER.
04.08.2012 um 18:17 Uhr
Ja, davon spreche ich doch - wenn aber alle ordentlichen BRM gleichzeitig in Urlaub gehen - was ist mit den EBRM - sind die so gut geschult, dass sie im Sinne des AN reagieren könnten?
04.08.2012 um 18:23 Uhr
"Darf man als brm kein privatleben mehr haben? jetzt wird hier einiges klarer Antwort 7 Erstellt am 03.08.2012 um 21:52 Uhr von Nubbel 198621"
Also, eine so DUMME Frage in diesem Zusammenhang habe ich bisher noch nie von einem BRM gehört!!!!!!
Da kann man sich nur ganz von Herzem wünschen, nie in einm Betrieb zu arbeiten, wo man auf so denkende BRM angewisen ist als AN.
Denn so denkende BRM machen dan Mandat wohl nur um für sich die Extras wie u.a den besonderen Kpndogungsschutz zu sichern.
@Alischaa Bitte, diese Anmerkungen hier gehen nicht gegen Dich, denn ich denke, ihr sei ein neues noch nicht so erfahrens Gremium. Daher habt ihr die möglichen Nachteule für die Koll, (AN) bei solchem handeln nicht erkannt.
PS: Bei BRM die so denken und handeln, kann man dann nur noch ggf. sich einen guten Anwalt suchen und sofern man auf Grund solchem Handeln Nachteile erleidet folgendes unternehmen.
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 823
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Diese ZIVILrechtliche Möglichkeit hat dann nämlich JEDER AN!
04.08.2012 um 18:28 Uhr
Mich graust es, wenn hier 823 zitiert wird und für einen BR gelten soll. Echt übel, wenn man so wenig Ahnung hat und diese hier auch noch kundtut.
04.08.2012 um 18:46 Uhr
Also, ich habe dieses nun auch alles mal mitgelsen, ist interessant.
Alischaa
Was ist wenn in der Zeit eine fristlose Kündigung oder odentl. Kündogung auf den Tisch kommt und kein BRM/EBRM dieses behandeln kann. Da hilft dann auch zu mindest bei der fristlosen der § 2 nicht, denn warten DARF der AG hier nicht.
Kölner Der Hinweis auf BGB § 823 ist eben leider nicht verkekhrt, wenn er wohl auch fast nie gezogen wird. Dass man es kann hat auch mir vor kurzem als ich es hier einmal gelesen habe ein Anwalt bestätiigt dass es möglich wäre. Denn § 823 wird nicht eingeshcränkt und es ist nun einmal so, dass BRM mit dem Mandat auch die Mandatspflicht eingehen.
Es gibt nicht nur das BetrVG!
Lese mal hier, oder KAUFE Dir das Buch, wäre ggf. sinnhaft!
http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/64073.html
Haftung des Betriebsrat a) Haftung gegenüber Dritten b) Haftung gegenüber Stellenbewerbern aa) Haftung aus Delikt (1) Haftung gem. § 823 I BGB (2) Haftung gem. § 823 II BGB (3) Haftung gem. § 826 BGB bb) Haftung aus „sich anbahnendem Sozialrechtsverhältnis“ cc) Haftung aus culpa in contrahendo c) Haftung gegenüber Arbeitnehmern aa) Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer bb) Schadensersatzpflicht des Betriebsrats (1) Anspruch gem. §§ 251, 252 BGB (2) Naturalrestitution gem. § 249 BGB d) Haftung gegenüber dem Arbeitgeber Rechtsdurchsetzung
04.08.2012 um 18:58 Uhr
zweifelerin, nenne doch mal entsprechende Vorschriften im Betriebsverfassungsrecht und zwar sowohl was Ansprüche des Arbeitgebers, als auch was Ansprüche der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer bezüglich Haftung betrifft. Einzig und allein kommt eine Haftung der Betriebsratsmitglieder nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Betracht und auch dies nur dann, wenn sie dafür verantwortlich sind, dass der Betriebsrat einen rechtswidrigen Beschluss gefasst hat.
04.08.2012 um 19:24 Uhr
Hallo,
habe nun einmal gesucht:
Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder für Pflichtverletzungen 1990. XVI, 437 Seiten.
ISBN 978-3-16-145640-4 Leinen € 99.00
Es ist so, es gilt hier nicht das BetrVG direkt sondern das BGB und zwar bei Pflichtverstößen des BR, also Mandatspflichtverletzungen.
Hier findet man eine Leseprobe: http://books.google.de/books?id=9V5e2y566bcC&pg=PR1&hl=de&source=gbs_selected_pages&cad=3#v=onepage&q&f=false
Auf Seite 14 wird dann auf den BGB §§ verwiesen!
Es gibt lt. dem Buch auch ein Urteil des LG Bln, wenn auch hier BRM zu Schadenersatz lt. BGB gegenüber dem AG verurteilt wurden.
04.08.2012 um 20:47 Uhr
kennt denn jemand einen, der als BR schon mal in Haftung genommen wurde oder anderem Ungemach der Staatsanwaltschaft zum Opfer fiel ????
Ich ehrlich gesagt nicht ( ... und ich glaube viele BR's zu kennen).
Obwohl ich die Ausführungen auch gelesen habe.
04.08.2012 um 21:03 Uhr
@ rkoch
"Eine Einstellung wird wohl in den seltensten Fällen so dringlich sein, dass sie nicht um max. 2 Wochen verschoben werden kann. "
Da der Ursprungsthread geschlossen wurde, hier noch eine Anmerkung dazu. Du denkst hier zu kurz. Potentielle BewerberInnen haben meistens Kündigungsfristen zu beachten, die durchaus beträchtlich sein können. Da können 2 Wochen eine Suppe ordentlich versalzen.
Beispiel: Die zu besetzenden Stellen wurden Mitte Juni zum 1.10.12 ausgeschrieben. Bewerbungen gehen ein, es werden Bewerbungsgespräche geführt und nach 6 Wochen stehen die erwünschten 2 KandidatInnen fest. Allerdings haben die eine Kü´frist von 6 Wochen zum Quartalsende einzuhalten.
Da kann es doch wohl nicht angehen, dass diese Bewerber nicht zum 1.10 eingestellt werden können, weil sich ein BR ab Anfang August für 3 Wochen handlungsunfähig gemacht hat.
"Gibt zwar ein bisserl Kuddelmuddel von wegen kein BRV, aber so lange nur EIN EBRM existiert kommt der AG um die MB nicht herum."
So ist diese Aussage falsch. Selbst wenn es in diesem BR kein EBRM gibt, muss der AG die MB-Rechte des BR beachten.
Auch sollte beachtet werden, dass Anhörungsfristen nicht durch eine Beschlussunfähigkeit des BR gehemmt werden. Ein BR hat sich so zu organisieren, dass er handlungsfähig bleibt. Organisationsverschulden eines BR können regelmäßig nicht dem AG angelastet werden.
Es ist zwar richtig, dass ein AG eine solche Situation i.S.d. vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht ausnutzen darf, aber ein "Ausnutzen" sehe ich hier überhaupt nicht.
04.08.2012 um 22:24 Uhr
es soll BRs geben, die zwar Urlaub haben, aber trotzdem ankündigen, zu einer Sitzung zu erscheinen, falls nötig
ansonsten, wenn alle BR im Urlaub sind, wen will man denn genau wegen was schadensersatzpflichtig machen ?
der übliche Kuddelmuddel aus Halbwissen, Gerüchten, Polemik, Falschwissen, Unverständnis , unterbrochen durch vereinzelte persönliche Angriffe, hier.................
Amüsant, aber keine wirkliche Hilfe
04.08.2012 um 22:24 Uhr
gironimo
Das man noch oder keinen kennt, hebt das Recht nicht aus. Wer will gerne der erste sein, Du??
Zum Glück kennen offenbar selbst viele BR dieses Thema nicht, wie dann AN
Das kann sich nun aber ändern. Denn hier lesen ja auch oft welche mit dem BR unzufrieden sind.
Es bleibt dann letztlich aber auch dabei, dass Geschädigte den Schaden belegen müssen.
Aber, dass Mandatspflichtverletzungen rechtlich sanktionierbar sind, wissen wir alle. Denn auch das BetrVG sieht es ja vor. Also, rechtswidriges handeln, dann ist es auch klar, dass sofern einem dadurch Schaden entsteht, dass man diesen dann zivilrechtlich behandeln kann.
04.08.2012 um 23:02 Uhr
drei urlaub, zwei krank, zwei persönlich verhindert und ihr winkt mit dem bgb. putzig. auf welchem planeten seid ihr br?
04.08.2012 um 23:24 Uhr
@Nubbel Planet? Galaxis!
Die Haftungsfrage ist des "Anwalts Versuch", Geld zu generieren, wo es nichts zu holen gibt...
06.08.2012 um 11:24 Uhr
@Hoppel
Du denkst hier zu kurz.
Ich habe nicht gesagt, dass es nicht Fälle geben kann, in denen der AG auch mal schneller reagieren muss. Aber Dein Beispiel zeigt eben das, was ich ein paar Zeilen zu diesem Thema:
Es ist zwar richtig, dass ein AG eine solche Situation i.S.d. vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht ausnutzen darf, aber ein "Ausnutzen" sehe ich hier überhaupt nicht.
weiter unten geschrieben habe:
Wenn die Ausschreibung schon Mitte Juni hängt, dann ist bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass es eine MB des BR geben wird. Wenn der AG ebenso weiß, dass er diese Zustimmung wegen potentieller Kündigungsfristen bis Mitte August braucht, dann hat er wirklich Zeit genug gehabt um sich diesbezüglich mit dem BR abzusprechen und ggf. hätte der BR dann halt eine entsprechende Entscheidung, wie er denkt diese MB wahrzunehmen, fällen müssen. Es ist ja jetzt nicht so, dass die Sache "überraschend" kommt, oder? Im Zweifelsfalle hätte der AG eben den Einstellungstermin verschieben müssen. Bei 3 1/2 Monaten Vorlauf kommt es auf ein paar Tage später dann auch nicht mehr an. Den Vorgang der Einstellung eben zeitlich genau so zu legen, dass die MB genau dann fällig wird, wenn der gesamte BR dank Zustimmung des AG in Urlaub ist, dass ist eben ein Verstoß gegen die Vertrauensvolle Zusammenarbeit. Und das ist schon ein "Ausnutzen"... Was anderes wäre es, wenn die Sache "überraschend" kommt. Aber bei so langen Vorlaufzeiten das ganze exakt so zu legen, das kann man nur "Absicht" nennen.
Selbst wenn es in diesem BR kein EBRM gibt, muss der AG die MB-Rechte des BR beachten.
... Ich weiß nicht so genau was Du jetzt willst. Einerseits sagst Du, der AG muss nicht warten bis ein BR da ist den er beteiligen könnte, auf der anderen Seite sagst Du jetzt, dass er einen nicht anwesenden BR beteiligen soll. Wie soll das gehen?
Genau wie Du selbst ja sagst, dass es durchaus sein kann, dass der AG u.U. in Abwesenheit eines BR reagieren muss, ergibt sich eben die Situation, dass u.U. niemand da ist, den er beteiligen KÖNNTE! Wo es keine Möglichkeit der Beteiligung gibt, kann auch keine stattfinden. Mein Satz bezog sich insofern nur auf den Umstand, dass der AG eben bei Abwesenheit des gesamten BR nicht behaupten kann, es wäre kein BR da der zu beteiligen wäre, wenn zumindest ein EBRM existiert. Denn dieses IST ja dann der BR. Ob dieser "BR" dann beschlussfähig wäre, steht auf einem anderen Blatt. Aber zumindest den Informations und Anhörungspflichten muss der AG auch diesem einen BRM gegenüber nachkommen.
06.08.2012 um 18:14 Uhr
Hallo Leute , Alisha erwähnte das 2. Staatsexamen . Das lässt darauf schliessen das es sich um eine Schule als Arbeitgeber handelt . Und da müssen gewisse Mitarbeiter wie Lehrer , Schulsekretärin und Hausmeister in den Ferien Urlaub machen . Ist also nicht ungewöhnlich wenn in 6 Wochen Ferien 3 Wochen niemand vom Betriebsrat erreichbar ist . Gruß , Huusmeester
06.08.2012 um 19:41 Uhr
@ rkoch
"Einerseits sagst Du, der AG muss nicht warten bis ein BR da ist den er beteiligen könnte, auf der anderen Seite sagst Du jetzt, dass er einen nicht anwesenden BR beteiligen soll. Wie soll das gehen?"
Du übersiehst bei Deinen Überlegungen, dass der AG vielfältige Möglichkeiten hat, den BR informieren zu können. Es reicht aus, die Anhörungen während der betriebsüblichen Arbeitszeit in´s Postfach zu legen oder dem BRV eine Email zu schicken oder ein Fax in´s BR-Büro zu senden.
Es muss den AG doch überhaupt nicht interessieren, dass Anhörung(en) vom BR nicht bearbeitet werden können, wenn ein komplettes Gremium über die Anhörungsfrist hinaus durch Abwesenheit glänzt.
Google mal: LAG Schleswig-Holstein 27.12.2001 1 TaBV 15 c/01
08.08.2012 um 11:29 Uhr
@Hoppel
Trägt IMHO nichts neues bei. Die Anhörungen sind an einem Tag zugegangen, an dem der BR anwesend und für den AG erreichbar war (am Tag vor der Betriebsruhe). Der BR hätte also kurzfristig noch eine AO-Sitzung am selben Tag anberaumen können. Das Beispiel zeigt aber mal wieder deutlich, dass ein BRV kurz vor Feierabend stets nochmal seinen Posteingang checken sollte - zumindest wenn man von seinem AG solche Sachen erwarten kann. Dem BR in dem Fall kann ich eigentlich nur empfehlen seinen AG jetzt mit außergewöhnlichen Anwesenheitszeiten und BR-Arbeitszeiten zu ärgern.... Letztlich hat der AG damit ja klar gesagt: Ich erwarte 100% Verfügbarkeit von meinem BR. Also sollte er die auch sicherstellen. Wie der Fall ausgegangen wäre, hätte der AG die Anhörung nach der betriebsüblichen Arbeitszeit oder WÄHREND der Betriebsruhe eingereicht, bleibt offen.
Am Ende bleibt ja in unserem Fall eben auch die Frage offen ob tatsächlich der gesamte BR tatsächlich in Urlaub war oder ob ein EBRM Anhörungen hätte entgegen nehmen können. U.U. wäre auch die Frage interessant gewesen ob ein Fax oder Briefkasten existierte, in dem Fall wäre zumindest der Zugang in Abwesenheit des BR möglich gewesen. Ob der BR dann wirksam gegen einen Zugang in Abwesenheit hätte vorgehen können lassen wir mal offen. Da entscheiden unsere ArbG u.U. nach Goodwill, bzw. Argumentation des RA. Und mit meiner Argumentation wäre da IMHO was zu machen gewesen.
08.08.2012 um 19:51 Uhr
@ rkoch
Du scheinst das Urteil nicht sehr aufmerksam gelesen zu haben.
"Vereinbarte Betriebsferien oder sonstige Verhinderungen des Betriebsrats führen nicht zu einem Ruhen der Frist (so aber wohl Fitting/Auffahrth, BetrVG, 20. Aufl. 2000, Rdnr. 4 a zu § 102 und Däubler/ Kittner/Klebe, BetrVG, 7. Aufl., Rndr. 157 zu § 99, die sich in Bezug auf die Betriebsferien wiederum auf Fitting/Auffahrth berufen).
Die Wochenfrist bedeutet eine Begrenzung der betriebsverfassungsrechtlichen Kollektivmacht, die also dem Betriebsrat im Interesse des oder der betroffenen Arbeitnehmer Grenzen setzt (so zutreffend LAG Berlin in DB 1987, 234).
Lediglich wegen höherer Gewalt wird der Lauf der Wochenfrist für die Dauer der Verhinderung gehemmt (Schlochauer in Heß/Schlochauer/Glaubitz, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 5. Aufl., Rdnr. 107 zu § 99 BetrVG). Auch Richardi (Betriebsverfassungsgesetz, 7. Aufl., 1998, Rdnrn. 246 f. zu § 99) weist darauf hin, dass es sich bei der Frist des § 99 um eine Ausschlussfrist handele und die Bindung an die Wochenfrist eine Begrenzung der betriebsverfassungsrechtlichen Kollektivmacht darstelle.
Ein Fall höherer Gewalt liegt in der Vereinbarung von Betriebsferien nicht vor. Für derartige Fälle bleibt es dem Betriebsrat unbenommen, im Vorwege mit dem Arbeitgeber wegen möglicher Fristläufe nach dem Betriebsverfassungsgesetz Betriebsvereinbarungen zu schließen.
Im Übrigen ist es Sache des Betriebsrats, ist er, wie hier, ordnungsgemäß und rechtzeitig unterrichtet, sich entsprechend zu organisieren.
Auch bei Betriebsunterbrechungen wie Betriebsferien oder sogenannten Brückentagen zwischen den Festtagen sind betriebliche Entscheidungsabläufe unausweichlich.
Dass letztlich die Beschlussunfähigkeit eines Betriebsrats für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG nicht zu einem Ruhen des Fristlaufes bzw. einer Verlängerung der Anhörungsfristen führt, folgt auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - in AP-Nr. 24 zu § 102 BetrVG 1972.
Dort ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dann, wenn ein Betriebsrat für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG beschlussunfähig ist, der Rest des Betriebsrat in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des § 102 Abs. 2 BetrVG wahrnimmt.
Damit hat das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht, dass der Ablauf der Frist nicht durch Beschlussunfähigkeit des Betriebsrats gehindert wird."
Ich für meinen Teil hege keinerlei Zweifel daran, dass es den AG grundsätzlich nicht interessieren muss, wenn sich ein BR handlungsunfähig macht. Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen gehören für mich zu den ganz normalen Abläufen, die in einem Betrieb vorkommen. Trudeln in diesen besagten 3 Wochen Anhörungen ein und kein einziges BRM ist verfügbar, hat der BR seine Möglichkeit der Meinungsfindung/-äußerung verpennt.
09.08.2012 um 11:31 Uhr
@Hoppel
Ja, das was Du sagst ist ja richtig. Das die Frist nach Zugang nicht durch Abwesenheit des BR gehemmt wird, ist schon klar! Es ist dann Sache des BR die zugegangenen Anhörungen noch irgendwie rechtzeitig zu bearbeiten.
Aber hier geht es ja um den ZUGANG eine Anhörung während der Abwesenheit des gesamten BR! Zitat aus dem Ursprungsthread:
Kann der Arbeitgeber dann eine Einstellung vornahmen ohne den Betriebsrat zu beteiligen, weil dieser ja nicht kontaktiert werden kann?
Und da hilft das Urteil IMHO nicht weiter. Die Frage ist dann nämlich: Beginnt die Frist überhaupt zu laufen? Hier stellt sich die Frage, ob die Anhörung überhaupt wirksam zugehen kann, wenn niemand da ist, dem sie zugehen könnte. Wenn ein Briefkasten oder Fax existiert wird das schon schwierig, da mit Einwurf bzw. Zusendung die Anhörung "in den Machtbereich des Empfängers" gelangt, ob er da ist oder nicht.... Gibt es derartiges nicht, sieht es schon besser aus. Und für mich stellt sich immer noch die Frage, ob der AG - der genehmigt hat dass der gesamte BR in Urlaub geht - das dann derart ausnutzen kann, dass er dem BR in der von ihm selbst "angeordneten" (vgl. §7 (1) BUrlG, der AG hat den Urlaub zu gewähren) Abwesenheit eine Anhörung in den Briefkasten wirft oder ein Fax schickt. IMHO müsste er mindestens dem BRV mitteilen, dass in die Zeit des Urlaubs eine Anhörung fallen wird, damit der BR die Chance bekommt entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. vgl. DKK Rn. 29 zu §26 BetrVG: Erfolgt ein Einwurf außerhalb der üblichen und (ggf. durch Hinweis am Briefkasten bekannt gemachten) Leerungszeiten, ist der AG schon mit Blick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 verpflichtet, auf die Tatsache des Einwurfs hinzuweisen. Tut er dies nicht, muss der BR sich den Zugang einer Erklärung erst mit der nächsten üblichen Leerung zurechnen lassen. ...... und die wäre IMHO dann erst nach dem Urlaub.
BTW: Interessante Frage die mir gerade einfällt: Was, wenn der BR vor seiner Abwesenheit das Fax abschaltet bzw. den Briefkasten entfernt/versiegelt? Kann der AG dann sagen "ich wollte ja zustellen, ist der BR doch selber schuld, dass das nicht ging wenn er den Zugang verhindert".....? Umkehrt bleibt die Frage offen: Kann der AG ohne Anhörung des BR handeln, wenn er ihm die Anhörung nicht zustellen kann? Deswegen bin ich ja auf die Sache mit der MB eingegangen wenn mindestens ein EBRM existiert. Dann ist nach Ansicht des LAG München (9 Sa 1251/05) jedes BRM berechtigt die Anhörung entgegenzunehmen (die Kommentierungen sind anderer Ansicht, da ein Zugang Kraft §26 eben NUR gegenüber dem BRV möglich ist).
09.08.2012 um 11:50 Uhr
Mal so rein hypothetisch.
Stellen wir uns vor eine Firma hat drei Wochen Betriebsurlaub, die Abteilung Instandhaltung arbeitet jedoch und aus irgendwelchen Gründen ist wenigstens der Geschäftsführer auch im Haus jedoch kein einziges BRM. Ein MA der Instandhaltung klaut - keine Ahnung - irgendwas mit einem Wert von 500,-
Wie sieht es hier der allgemeinen Meinung nach mit einer Fristlosen Kündigung aus?
Ach ja, der Diebstahl geschieht am ersten Tag der Betriebsruhe und wird einen Tag später durch Zeugen dem GF gemeldet.
(Ist wirklich ein rein fiktiver Fall. Geht nur darum, dass ich mir vorstellen kann, dass bestimmte Fristen eben doch beginnen auch wenn kein BRM anwesend ist. Oder sehe ich das falsch?)
09.08.2012 um 12:33 Uhr
Nu ja, nachdem hier auch der AG sich an gesetzliche Fristen zu halten hat (2 Wochen), wird es unumgänglich sein, dass der AG hier auch notfalls ohne Anhörung des BR handeln darf. Gerade bei der AO K. geht es ja um ein Ereignis, das zufälligerweise in die Zeit der Funktionsunfähigkeit eines BR fallen kann und dabei i.d.R. nicht vom AG gesteuert werden kann. Es sei denn, er hätte schon mehrmals die Chance zur AO K. gehabt und wartet damit bis zu einem Zeitpunkt an dem der BR nicht mitbestimmen kann.
BTW: Ha! Gefunden. Ich wusste doch dass es dazu eine Kommentierung gibt. Danke für den Hinweis auf Kündigungen!! vgl. DKK Rn. 35ff. zu §102 BetrVG. "Funktionsfähigkeit des BR".
Zitat:
Das BAG hält den BR nur in dem seltenen Fall für funktionsunfähig, wenn alle BR- und Ersatzmitglieder nicht nur kurzfristig, d. h. nicht nur für wenige Tage, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind (z. B. wegen Krankheit, Urlaubs, dienstlicher Abwesenheit oder gänzlichen Ausscheidens aus dem BR). Der AG darf die Zeit der Funktionsunfähigkeit des BR nicht missbrauchen, z. B. durch Warten mit einer Kündigung bis zum Eintritt einer vorhersehbaren Situation, um dadurch die Mitbestimmung des BR zu umgehen. Er muss dann mit der Kündigung bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des BR warten.
Das ist das was ich meinte: Der AG darf nicht mit der Anhörung warten bis die vorhersehbare Situation "Urlaub aller BRM" eintritt.
Im Normalfall muss der AG abwarten, bis der BR seine Handlungsfähigkeit wieder erlangt hat. Das gilt nicht, wenn bei Abwägung aller Umstände im Einzelfall ein Abwarten für den AG nicht zumutbar ist, zB weil lange Kündigungsfristen gelten und ein bestimmter Kündigungstermin eingehalten werden muss, der andernfalls versäumt würde. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit hat der AG. Besonders strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn die Handlungsunfähigkeit des BR ganz oder teilweise auf Anordnungen des AG zurückzuführen ist, beispielsweise weil er den aus einer Person bestehenden BR oder das Ersatzmitglied für einige Zeit auf Montage geschickt hat.
... oder in den Urlaub geschickt hat.
Natürlich gibt es in dem Kommentar genug "A.A." versteckt, aber es zeigt zumindest dass die Lage nicht eindeutig ist. Gerade im Bereich der "Fristenhemmung" zeigt ja das hier diskutierte, das DKK hier u.U. falsch liegt.