@Hoppel
> Du denkst hier zu kurz.
Ich habe nicht gesagt, dass es nicht Fälle geben kann, in denen der AG auch mal schneller reagieren muss. Aber Dein Beispiel zeigt eben das, was ich ein paar Zeilen zu diesem Thema:
> Es ist zwar richtig, dass ein AG eine solche Situation i.S.d. vertrauensvollen
> Zusammenarbeit nicht ausnutzen darf, aber ein "Ausnutzen" sehe ich hier überhaupt
> nicht.
weiter unten geschrieben habe:
Wenn die Ausschreibung schon Mitte Juni hängt, dann ist bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass es eine MB des BR geben wird. Wenn der AG ebenso weiß, dass er diese Zustimmung wegen potentieller Kündigungsfristen bis Mitte August braucht, dann hat er wirklich Zeit genug gehabt um sich diesbezüglich mit dem BR abzusprechen und ggf. hätte der BR dann halt eine entsprechende Entscheidung, wie er denkt diese MB wahrzunehmen, fällen müssen. Es ist ja jetzt nicht so, dass die Sache "überraschend" kommt, oder? Im Zweifelsfalle hätte der AG eben den Einstellungstermin verschieben müssen. Bei 3 1/2 Monaten Vorlauf kommt es auf ein paar Tage später dann auch nicht mehr an. Den Vorgang der Einstellung eben zeitlich genau so zu legen, dass die MB genau dann fällig wird, wenn der gesamte BR dank Zustimmung des AG in Urlaub ist, dass ist eben ein Verstoß gegen die Vertrauensvolle Zusammenarbeit. Und das ist schon ein "Ausnutzen"... Was anderes wäre es, wenn die Sache "überraschend" kommt. Aber bei so langen Vorlaufzeiten das ganze exakt so zu legen, das kann man nur "Absicht" nennen.
> Selbst wenn es in diesem BR kein EBRM gibt, muss der AG die MB-Rechte des BR beachten.
... Ich weiß nicht so genau was Du jetzt willst.
Einerseits sagst Du, der AG muss nicht warten bis ein BR da ist den er beteiligen könnte, auf der anderen Seite sagst Du jetzt, dass er einen nicht anwesenden BR beteiligen soll. Wie soll das gehen?
Genau wie Du selbst ja sagst, dass es durchaus sein kann, dass der AG u.U. in Abwesenheit eines BR reagieren muss, ergibt sich eben die Situation, dass u.U. niemand da ist, den er beteiligen KÖNNTE! Wo es keine Möglichkeit der Beteiligung gibt, kann auch keine stattfinden.
Mein Satz bezog sich insofern nur auf den Umstand, dass der AG eben bei Abwesenheit des gesamten BR nicht behaupten kann, es wäre kein BR da der zu beteiligen wäre, wenn zumindest ein EBRM existiert. Denn dieses IST ja dann der BR. Ob dieser "BR" dann beschlussfähig wäre, steht auf einem anderen Blatt. Aber zumindest den Informations und Anhörungspflichten muss der AG auch diesem einen BRM gegenüber nachkommen.