W.A.F. LogoSeminare

Bertriebsratsarbeit

F
frazbra
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an Euch. Ich der stellvertr.Betr.ratsvorsitzende werde ständig daran gehindert Betriebsratsarbeit nachzugehen.Trotz rechtzeitiger Ankündigung ein oder zwei Tage im Vorraus wird es mir nicht möglich gemacht diese Arbeit zu erledigen.Der Gipfel ist vor kurzem passiert:Trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Betriebsratssitzung und Krankheit des ersten Vorsitzenden war es arbeitstechnisch "angeblich"nicht möglich mich freizustellen.Ich habe darauf die Sitzung um eine Woche verschoben...Selbst das Monatsgespräch habe ich am folge Tag abgesagt! Diese Sachen häufen sich in letzter Zeit und wir denken nun reicht es! Was denkt Ihr sollten wir unternehmen um nicht noch mehr Versäumnisse zu erleben.

2.26502

Community-Antworten (2)

C
Corpse

12.07.2011 um 15:32 Uhr

Ich würd mal mit der Einigungsstelle drohen. Der AG macht sich bei Behinderung der Betriebsratsarbeit strafbar. Siehe §37 BetrVG

R
rkoch

12.07.2011 um 15:43 Uhr

Der eigentlich richtige Weg: Nach Ankündigung (am besten beweisbar) einfach den Arbeitsplatz verlassen! Es gibt in der Rechtsprechung nur eine Handvoll Fälle in denen ein BR überhaupt BERECHTIGT wäre NICHT so zu handeln.

Im Grunde genommen DARF ein BRM seine BR-Arbeit nur dann nicht wahrnehmen wenn dadurch eine massive Schädigung des AG eintreten würde UND der AG keinerlei Chance hatte die Schädigung durch Maßnahmen in seiner Macht auszugleichen. Ansonsten hat das BRM die Pflicht sich abzumelden und den Arbeitsplatz zu verlassen!

Typisch: Höhere Gewalt, Katastrophe, etc. aber auch die zwingende Teilnahme des BRM (wegen alleinigen Kenntnissen in der Sache) an einem nicht verschiebbaren Kundengespräch. Auf keinen Fall ausreichend: Arbeit in Gruppenarbeit oder am Band, dringende Aufträge, o.ä.

So weit der AG Repressalien gegenüber dem BRM wirksam werden läßt oder androht siehe §119 (1) 2. BetrVG. Natürlich sollte man nicht gleich losschießen, sondern dem AG einfach mal das ganze unter die Nase reiben. Nur wenn es gar nicht anders geht kann man erstmal mit einem Beschlußverfahren nach §23 dem AG aufgeben lassen sich konform zu verhalten, wenn er diese Aufgabe bekommt und immer noch nicht reagiert regelt das weitere dann erstmal das Gericht und erst wenn auch das nicht zieht (was es i.d.R. tut, dann kann und sollte der BR nach §119 vorgehen.

BTW: Nicht der AG stellt das BRM frei, sondern das BRM stellt sich selbst frei. §37 (2): Der AG hat (= muss) das BRM freistellen, so weit es für die Arbeit des BR erforderlich ist (und es ist das BRM das die Erforderlichkeit feststellt, nicht der AG!). Ein Einspruchs- , Widerspruchs- oder eine Zustimmungserfordernis des AGs begründendes Recht gibt es nicht. Der AG kann nur in einem Beschlußverfahren vom ArbG prüfen lassen ob das BRM nach pflichtgemäßem Ermessen die korrekte Entscheidung zur Notwendigkeit der Freistellung getroffen hat. Das schlimmste was dem BRM passieren kann ist der Wegfall der Entgeltforzahlung, wobei das BRM dann schon MASSIV fehlerhaft die Notwendigkeit erkannt haben muss (z.B. Freistellung zu einem Thema was nach objektiver Betrachtung auf keinen Fall zur Arbeit des BR gehört, z.B. anerkannt: Lesen der Tagespresse, aber nicht: Lesen einer Betriebsratsfachzeitschrift). Nur wenn das BRM dann dieses Fehlverhalten auch noch BEHARRLICH wiederholt und regelmäßig vom ArbG eins übergebraten bekommen hat, dann kann auch der Ausschluß aus dem BR drohen.

Ihre Antwort