Erstellt am 23.06.2011 um 10:56 Uhr von Kurzarbeiter
BetrVG § 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Keine oder nur eingeschränkte Anwendung des Absatzes 2
Die Regelung des Abs. 2 findet in bestimmten Fällen keine bzw. nur eine eingeschränkte Anwendung. Keine Anwendung findet sie, wenn
– nur ein Geschlecht im Betrieb vorhanden ist;
– zwar beide Geschlechter vertreten sind, aber das Minderheitengeschlecht keine Wahlbewerber stellt;
– sich zwar Wahlbewerber des Minderheitengeschlechts zur Wahl stellen, aber alle diese Bewerber nach erfolgter Wahl das BR-Amt nicht annehmen;
– BR-Mitglieder, die dem Minderheitengeschlecht angehören, im Laufe der Amtszeit ihr Amt niederlegen oder aus anderen Gründen ihr Mandat verlieren und Ersatzmitglieder des Minderheitengeschlechts nicht mehr zur Verfügung stehen.
Quelle: DKK Rn 21
Erstellt am 23.06.2011 um 11:01 Uhr von Tanzbär
@Arbeitnehmer
Kurze Antwort zu deiner konkreten Frage: Ja!
(Wenn keine Quotenbewerber, dann machen es eben andere.)
Erstellt am 23.06.2011 um 13:15 Uhr von nicoline
Arbeitnehmer,
*Was ist wenn zur Quotenerfüllung z.B. 2 Frauen im Betriebsrat gewählt werden müssten, es aber KEINE Kandidaten gibt?*
Dann gibt es keine Kandidatinnen und dann muss die Minderheiten quote nicht erfüllt werden.
*Ist es dann zulässig die 2 Sitze durch männliche Kandidaten zu besetzen? *
Ja!
*Oder darf es in diesem Falle keinen Betriebsrat geben?*
Doch, es darf in diesem Falle einen Betriebsrat geben.
*Gibt es hierzu im Gesetzestext eine entsprechende Ausnahmeregelung? *
siehe Kurzarbeiter.