Leiharbeitnehmer als BR Mitglieder
mir stellt sich die Frage ob ein Leiharbeitnehmer auch in den BR gewählt werden kann, wenn dieser länger als sechs Monate in der Firma beschäftigt ist????? Kann mir das einer mit Angaben der entsprechenden §§ beantworten bzw. bestätigen?
ERGÄNZEND: ich bin gerade mit einem BR Kollegen einer anderen FA im Gespräch, der hat ein LAG Urteil gefunden in dem der §5 Abs. 2, Satz 3 auch die LA als Wahlberechtigte zulässt....bei näheren Infos, gebe ich euch BESCHEID, vielen DANK für eure antworten, ist ja super spannd:-)
Community-Antworten (10)
15.06.2011 um 15:45 Uhr
Da er nicht in der Firma angestellt ist, kann er somit auch nicht in den BR gewählt werden!
15.06.2011 um 15:57 Uhr
Aber u.a. in Hessen in der Personalrat. Siehe hessicher VGH
15.06.2011 um 16:06 Uhr
@BRPOPP
Korrekte Antwort aber mit der falschen Begründung. Nach der Begründung dürften Leih-AN auch nicht wählen.
§8 (1) BetrVG fordert nicht die Zugehörigkeit zum Unternehmen, sondern zum Betrieb! Und Betriebe schließen keine Arbeitsverträge sondern Unternehmen. Das die Leih-AN nicht wählen dürfen ergibt sich vielmehr aus §14 (2) AÜG! Indirekt ergibt es sich auch daraus, dass das aktive Wahlrecht für Leih-AN in §7 BetrVG ausdrücklich nach drei Monaten der Betriebszugehörigkeit bestätigt wird, ein entsprechender Verweis aber in §8 fehlt (weil sonst mit §14 (2) AÜG unvereinbar).
Im Grunde genommen ist diese Sondersituation der Leih-AN (im Betrieb von der AN-Vertretung vertreten, aber trotzdem nicht berechtigt die AN-Vertreter die sie vertreten sollen zu wählen) deswegen auch in der Kritik der Rechtsverdreher. Aber das AÜG ist nunmal so verfasst und läßt keine Abweichung zu.
15.06.2011 um 16:27 Uhr
Ich dachte , dass Leih-AN nur u.U. passives Wahlrecht bekommen. Aktives Wahlrecht haben nur Firmenangehörige.
15.06.2011 um 16:44 Uhr
rkoch
ich könnte mir durchaus vorstellen, dass hier mal eine Änderung kommt. Auch weil zu viele AG zu viele Beschäftigte als Leiharbeitnehmer einstellen. Da ist dann eine echte Vertretung und Umsetzung des BetrVG im Entleiherbetrieb nicht mehr ok. Denn so können AG die MB faktisch ins Leere laufen lassen.
Genau damit kommen auch die welche hier eine Änderung als dringend gegeben sehen. Zu mindest bei Leiharbeiter welche länger als 6 Monate im Betrieb sind.
15.06.2011 um 16:44 Uhr
@Rosalie
Andersherum: Das AKTIVE Wahlrecht ist das Recht aktiv zu wählen, das haben alle LA ab dem 3. Monat. Das PASSIVE Wahlrecht ist das Recht passiv ("nicht selbst handelnd") gewählt zu werden. Und das ist vom AÜG vollkommen ausgeschlossen.
15.06.2011 um 18:50 Uhr
@ rkoch da lass ich mich doch gerne berichtigen :)
Dankeschön
18.06.2011 um 14:21 Uhr
@rkoch, .... kennst Du den Unterschied zu echten und unechten LAN?
18.06.2011 um 14:37 Uhr
@rkoch, war natürlich nur eine rethorische Frage ;)
18.06.2011 um 15:00 Uhr
@EchteUnechte Und Du kennst Dich offenbar mit echten und unechten Nicks aus - das ist inflationär.
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