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Zeitvertrag und zweckgebundener Arbeitsvertrag

B
Berlin
Nov 2016 bearbeitet

Eine Kollegin hat nach einem zwei jährigen Zeitvertrag einen neuen zweckgebundenen Arbeitsvertrag erhalten (Vertretung für Elternteilzeit). Unsere Fragen hierzu: -die gesunde werdende Mutter ist erst im dritten Monat schwanger. Kann man denn schon zu diesem Zeitpunkt eine Vertretung für Elternteilzeit einstellen? Bei einer Fehlgeburt wäre die Kollegin sofort arbeitslos ? -Im Arbeitsvertrag wird die werdende Mutter namentlich genannt. U.E. besteht hier ein Formfehler. Was soll der BR in diesem Fall unternehmen. -Kennt jemand Möglichkeiten diesen zweckgebundenen Arbeitsvertrag in einem unbefristeten AV umzuändern?

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Community-Antworten (3)

F
Forentroll

07.06.2011 um 15:45 Uhr

@Berlin Kann man denn schon zu diesem Zeitpunkt eine Vertretung für Elternteilzeit einstellen? Warum nicht. Einarbeitung? Bei einer Fehlgeburt wäre die Kollegin sofort arbeitslos ? Nicht sofort, sondern nach dem Mutterschutz. Der besteht u. U. auch nach einer Fehlgeburt. -Im Arbeitsvertrag wird die werdende Mutter namentlich genannt. U.E. besteht hier ein Formfehler. Wenn du meinst das da ein Formfehler ist, dann nenne ihn!?! Das ist kein Formfehler! -Kennt jemand Möglichkeiten diesen zweckgebundenen Arbeitsvertrag in einem unbefristeten AV umzuändern? Nur wenn die Mutter nicht mehr wieder kommen sollte und die Stelle neu ausgeschrieben werden sollte. Dann hat die Kollegin vorrangigen Anspruch.

R
rkoch

07.06.2011 um 15:56 Uhr

Die Befristung wegen Vertretung werdender Mütter, Elternzeit, etc. ist ein Spezialfall des TzBfG für den es konkrete Regelungen in §21 BEEG gibt, siehe dort.

die gesunde werdende Mutter ist erst im dritten Monat schwanger. Kann man denn schon zu diesem Zeitpunkt eine Vertretung für Elternteilzeit einstellen?

Danch ist die Befristung u.a. zulässig für "notwendige Zeiten einer Einarbeitung". Ob es einer mehrmonatigen Einarbeitung bedarf kann ich nicht beurteilen.

Bei einer Fehlgeburt wäre die Kollegin sofort arbeitslos ?

Zumindest würde damit der Sachgrund nach Ende der Erholungszeit §8 (1) MuSchG wegfallen und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund enden. Arbeitslos würde sie natürlich nur wenn der AG den Vertrag dann auch beendet. (Tschuldige die Spitzfindigkeit...)

Im Arbeitsvertrag wird die werdende Mutter namentlich genannt. U.E. besteht hier ein Formfehler.

Fehlt hier ein "nicht" (genannt)? Natürlich muss für einen wirksamen Sachgrund die Person genannt werden die vertreten werden soll, sonst wäre ja ein objektives erkennen des Endes des Sachgrunds nicht erkennbar.

Was soll der BR in diesem Fall unternehmen.

Natürlich nichts! Fehler in der Befristungsvereinbarung gehen den BR grundsätzlich gar nichts an (insofern muß dem BR der Vertrag auch nicht vorgelegt werden). Selbst wenn der BR Kenntnis davon erlangt sollte er gefälligst über jeglichen Fehler die Schnauze (vulg. den Mund :-)) halten. Sonst behebt der AG den Fehler noch und eine potentiell unwirksame Befristung wird durch diesen Fauxpas des BR noch geheilt....

Kennt jemand Möglichkeiten diesen zweckgebundenen Arbeitsvertrag in einem unbefristeten AV umzuändern?

Entfristungsklage des AN... Was denn sonst? Der BR kann NULL machen.

C
Computer

08.06.2011 um 17:04 Uhr

Dazu müsste man die Umstände und den Inhalt des Vertrages sehen, ziemlich oft sind da Fehler drinne, die zu einer Entfristung führen könnten ;)

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