Erstellt am 07.06.2011 um 13:22 Uhr von rkoch
> Wie können wir wogegen vorgehen?
Gar nicht....
Zwar habt ihr potentiell folgende Eingriffsmöglichkeiten:
Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§90,91 BetrVG)
Versetzung (§99)
Arbeitszeit (§87), allerdings bei TZ-Kräften nur eingeschränkt da die Verteilung der AZ hier nach TzBfG einzelvertraglich geregelt wird.
So weit der Umzug ausreichende Dimensionen erreicht: Betriebsänderung (§111) - euer stärkstes Mittel, allerdings eben nur begrenzt anwendbar.
Wo sich im Sekretariat eine LärmBELÄSTIGUNG (Betonung auf Belästigung !) ergeben soll ist mir schleierhaft. BELÄSTIGUNG ist im Arbeitssicherheitssinne irellevant (und damit dem BR weitgehend entzogen). Telefon- und Rechnergeräusche sowie Gesprächs-"Lärm" erreichen in keinem Fall die Dimension einer arbeitssicherheitsrelevanten Belastung. Auch die Größe des Raumes ist für 2 AN ausreichend. Also insoweit kaum Potential.
Als kritischstes Element sehe ich im Moment mal die Situation das offenbar MA zweier AG zusammenarbeiten sollen, insofern stellt sich mir die Frage wie hier die Zusammenarbeit organisiert werden soll und welcher AG aufgrund welcher Rechtsgrundlage (Leihverhältnis, Werksvertrag, etc.?) und welcher BR ("Tochtergesellschaft". Von der Wortbedeutung her ein eigenständiges Unternehmen, ergo: welcher Betriebsrat?) effektiv zuständig ist (Gemeinschaftsbetrieb ? -> Änderung der Betriebsidentität -> Neuwahlen?).
Aber: "Die Geschäftsführung", singular: Eine GF für zwei Unternehmen? Wohl kaum. Eher: Die GF des herrschenden Unternehmens...
Aber das wirft alles mehr Fragen auf als Deine eigentliche Frage.....
Ansonsten haben die MA selbst natürlich das Recht die Einhaltung ihres Arbeitsvertrages zu verlangen, so weit sich die Vorstellungen der GF allerdings mit den Vertragsinhalten decken -> No chance, so weit es Abweichungen gibt -> kann AG nicht verlangen, allerdings wird sich i.d.R. keiner der AN ernsthaft streiten wollen. Der BR kann da aber nix machen.